Aus der Begründung:
Berechtigt ist die Rüge einer offenbaren Gesetzwidrigkeit, insoweit die Untergerichte die schulischen Belange der Minderjährigen aus der der Mutter zustehenden Pflege und Erziehung ausgenommen und dem Vater übertragen haben. Gemäß § 142 ABGB ist nach der Scheidung der Ehe der Eltern eines Kindes zu entscheiden, ob alle oder welche Kinder dem Vater oder der Mutter zu überlassen sind. Wurde einem Elternteil ein Kind überlassen, so kann er dessen Pflege und Erziehung lenken (JBl. 1955, 275; EFSlg. 4162, 9650, 15124). Hat der andere Teil andere Auffassungen von der Zweckmäßigkeit einzelner Erziehungsmaßnahmen, kann er die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes einholen, die gegebenenfalls auch dahin lauten kann, Pflege und Erziehung nunmehr dem anderen Teil zu Überlassen. Über die Absicht des Gesetzgebers kann damit kein Zweifel bestehen, die Erziehung eines Minderjährigen entweder dem einen oder dem anderen Elternteil zu überlassen, offenkundig in der Erkenntnis, daß anders eine erfolgversprechende Erziehung auch gar nicht möglich wäre. In der von den Untergerichten dennoch verfügten Teilung der Erziehungsbefugnisse zwischen den geschiedenen Elternteilen liegt daher eine offenbare Gesetzwidrigkeit, die nach ständiger Rechtsprechung immer dann gegeben ist, wenn ein Fall im Gesetz selbst und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (SZ 21/131, SZ 23/10.166, SZ 24/6, SZ 25/185, SZ 39/103 u. v. a.). Hervorgehoben sei, daß damit in dem auf Verlangen des Vaters begonnenen Schulbesuch der Minderjährigen keine Änderung eintritt, da dieser in den Rahmen der Berufswahl fällt, die gemäß § 148 ABGB der Vater zu bestimmen hat.Berechtigt ist die Rüge einer offenbaren Gesetzwidrigkeit, insoweit die Untergerichte die schulischen Belange der Minderjährigen aus der der Mutter zustehenden Pflege und Erziehung ausgenommen und dem Vater übertragen haben. Gemäß Paragraph 142, ABGB ist nach der Scheidung der Ehe der Eltern eines Kindes zu entscheiden, ob alle oder welche Kinder dem Vater oder der Mutter zu überlassen sind. Wurde einem Elternteil ein Kind überlassen, so kann er dessen Pflege und Erziehung lenken (JBl. 1955, 275; EFSlg. 4162, 9650, 15124). Hat der andere Teil andere Auffassungen von der Zweckmäßigkeit einzelner Erziehungsmaßnahmen, kann er die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes einholen, die gegebenenfalls auch dahin lauten kann, Pflege und Erziehung nunmehr dem anderen Teil zu Überlassen. Über die Absicht des Gesetzgebers kann damit kein Zweifel bestehen, die Erziehung eines Minderjährigen entweder dem einen oder dem anderen Elternteil zu überlassen, offenkundig in der Erkenntnis, daß anders eine erfolgversprechende Erziehung auch gar nicht möglich wäre. In der von den Untergerichten dennoch verfügten Teilung der Erziehungsbefugnisse zwischen den geschiedenen Elternteilen liegt daher eine offenbare Gesetzwidrigkeit, die nach ständiger Rechtsprechung immer dann gegeben ist, wenn ein Fall im Gesetz selbst und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (SZ 21/131, SZ 23/10.166, SZ 24/6, SZ 25/185, SZ 39/103 u. v. a.). Hervorgehoben sei, daß damit in dem auf Verlangen des Vaters begonnenen Schulbesuch der Minderjährigen keine Änderung eintritt, da dieser in den Rahmen der Berufswahl fällt, die gemäß Paragraph 148, ABGB der Vater zu bestimmen hat.