Mit dem Ersturteil wurden das Urteilsbegehren des Klägers, daß der Beklagte das Hineinschütten von Abwässern in den Ablauf des auf dem Grundstück Nr. 5563/1 KG. A. nächst dem Grundstück Nr. 53 stehenden Brunnens bis zur Wiederinstandsetzung der durch das Grundstück Nr. 53 KG. A. führenden Holzrinne sofort zu unterlassen habe, und das Eventualbegehren auf Feststellung, daß der Beklagte kein Recht habe, solange diese Holzrinne nicht wiederhergestellt sei, Abwässer in den Brunnenablauf zu schütten, kostenpflichtig abgewiesen.
Das Erstgericht stellte fest, der Kläger sei grundbücherlicher Eigentümer des Hofes EZ. 4 des Grundbuches über die KG. A., zu welchem Gutsbestand u. a. das Grundstück Nr. 103, Wohnhaus samt Wirtschaftsgebäude und Hofraum, sowie das anschließende Grundstück Nr. 53, Garten, gehöre. Diese Grundstücke schließen an die P.- Straße, Grundstück Nr. 5563/1, an, auf der ein der Gemeinde A. gehöriger Dorfbrunnen steht. Der Ablauf für das abfließende Brunnenwasser verlaufe vom Brunnentrog weg zunächst in einer betonierten Rinne zu einer noch auf der Straße befindlichen Sickergrube und von dort in einer Betonrinne von etwa 1 m Länge in das Grundstück Nr. 53 und anschließend in einer etwa 10 cm über dem Erdboden verlaufenden Holzrinne durch das Gartengrundstück Nr. 53 zu dem der Agrargemeinschaft A.-Dorf gehörigen Wasserbassin auf dem Grundstück Nr. 916. Da in A. keine Kanalisation bestehe, hätten der Beklagte und seine Rechtsvorgänger - so wie andere Bewohner in der Nachbarschaft des Brunnens - seit weit mehr als 30 Jahren die Abwässer in den Brunnenablauf geschüttet, ohne daß sie daran gehindert worden wären. Vor einiger Zeit sei die Holzrinne schadhaft geworden, so daß das abfließende Brunnenwasser und damit auch die in den Brunnenabfluß geschütteten Abwässer sich auf das Gartengrundstück Nr. 53 des Klägers ergossen hätten. Auf Grund von Beschwerden des Klägers sei durch die Gemeinde A. im Hochsommer 1958 der Wasserzufluß zum Brunnen gesperrt worden. Außerdem habe die Gemeinde auch das Verbot erlassen, Abwässer in den Brunnenauslauf zu schütten. Der Beklagte wolle sich aber an dieses von der Gemeinde erlassene Verbot nicht halten und habe dem Kläger erklärt, daß dieses Verbot von ihm nicht anerkannt werde. Aus diesem tatsächlichen Sachverhalt folgerte das Erstgericht, daß der Beklagte das Recht ersessen habe, die Abwässer seiner Hofstelle in die Ablaufrinne zu schütten, die durch den Garten des Klägers führe, und derart abzuleiten. Es fehle daher dem Klagebegehren und dem Eventualbegehren die Grundlage.
Das Berufungsgericht änderte auf Berufung des Klägers das Ersturteil dahin ab, daß es den Beklagten kostenpflichtig für schuldig erkannte, "das Hineinschütten von Abwässern bis zur Wiederinstandsetzung der durch das Grundstück Nr. 53 KG. A. führenden Holzrinne in den Ablauf des auf dem Grundstück Nr. 5563/1 KG. A. nächst dem Grundstück Nr. 53 stehenden Brunnens mit der Wirkung, daß diese Abwässer auf das Grundstück Nr. 53 KG. A. gelangen, sofort zu unterlassen". Es übernahm die tatsächlichen Feststellungen des Erstrichters und teilte auch dessen Auffassung, daß der Beklagte das Recht ersessen habe, die Abwässer seiner Hofstelle in die Ablaufrinne, die durch den Garten des Klägers führe, zu schütten und abzuleiten. Doch könne seinen rechtlichen Schlußfolgerungen nicht ohne Einschränkung gefolgt werden. Der Beklagte berufe sich zwar mit Recht auf den Ablauf der 30jährigen Ersitzungszeit (§ 1493 ABGB.). Er sei auch (§ 326 ABGB.) als redlicher Besitzer des hier in Betracht kommenden Rechtes anzusehen, weil seine Vorfahren in Ausübung des Rechtes in keiner Weise gehindert worden seien und er daher habe guten Glaubens sein können, berechtigt zu sein, die Abwässer in das abfließende Brunnenwasser zu schütten. Bei Abgrenzung des Umfanges des vom Beklagten ersessenen Rechtes aber sei davon auszugehen, daß während der Ersitzungszeit, als der Beklagte und seine Besitzvorgänger die Abwässer in den Brunnenablauf schütteten, der Dorfbrunnen in Betrieb gewesen sei, so daß die Abwässer mit dem abfließenden Brunnenwasser weggespült worden seien. Der Beklagte habe daher nur das Recht ersessen, die Abwässer seiner Hofstelle mit dem abfließenden Brunnenwasser über die Ableitungsrinne durch das Grundstück Nr. 53 abzuleiten. Seit dem Hochsommer 1958 sei der Brunnen gesperrt. Es würde eine unzulässige Erweiterung der von Beklagten ersessenen Dienstbarkeit bedeuten, wenn dieser weiterhin die Abwässer in den Brunnenablauf schütten wollte und mit Rücksicht auf die schadhafte Holzrinne damit verursachte, daß sich die Abwässer unverdünnt auf das Grundstück des Klägers ergießen. Der Kläger sei gemäß § 484 ABGB. berechtigt, diese unzulässige Erweiterung der ersessenen Dienstbarkeit zu untersagen.Das Berufungsgericht änderte auf Berufung des Klägers das Ersturteil dahin ab, daß es den Beklagten kostenpflichtig für schuldig erkannte, "das Hineinschütten von Abwässern bis zur Wiederinstandsetzung der durch das Grundstück Nr. 53 KG. A. führenden Holzrinne in den Ablauf des auf dem Grundstück Nr. 5563/1 KG. A. nächst dem Grundstück Nr. 53 stehenden Brunnens mit der Wirkung, daß diese Abwässer auf das Grundstück Nr. 53 KG. A. gelangen, sofort zu unterlassen". Es übernahm die tatsächlichen Feststellungen des Erstrichters und teilte auch dessen Auffassung, daß der Beklagte das Recht ersessen habe, die Abwässer seiner Hofstelle in die Ablaufrinne, die durch den Garten des Klägers führe, zu schütten und abzuleiten. Doch könne seinen rechtlichen Schlußfolgerungen nicht ohne Einschränkung gefolgt werden. Der Beklagte berufe sich zwar mit Recht auf den Ablauf der 30jährigen Ersitzungszeit (Paragraph 1493, ABGB.). Er sei auch (Paragraph 326, ABGB.) als redlicher Besitzer des hier in Betracht kommenden Rechtes anzusehen, weil seine Vorfahren in Ausübung des Rechtes in keiner Weise gehindert worden seien und er daher habe guten Glaubens sein können, berechtigt zu sein, die Abwässer in das abfließende Brunnenwasser zu schütten. Bei Abgrenzung des Umfanges des vom Beklagten ersessenen Rechtes aber sei davon auszugehen, daß während der Ersitzungszeit, als der Beklagte und seine Besitzvorgänger die Abwässer in den Brunnenablauf schütteten, der Dorfbrunnen in Betrieb gewesen sei, so daß die Abwässer mit dem abfließenden Brunnenwasser weggespült worden seien. Der Beklagte habe daher nur das Recht ersessen, die Abwässer seiner Hofstelle mit dem abfließenden Brunnenwasser über die Ableitungsrinne durch das Grundstück Nr. 53 abzuleiten. Seit dem Hochsommer 1958 sei der Brunnen gesperrt. Es würde eine unzulässige Erweiterung der von Beklagten ersessenen Dienstbarkeit bedeuten, wenn dieser weiterhin die Abwässer in den Brunnenablauf schütten wollte und mit Rücksicht auf die schadhafte Holzrinne damit verursachte, daß sich die Abwässer unverdünnt auf das Grundstück des Klägers ergießen. Der Kläger sei gemäß Paragraph 484, ABGB. berechtigt, diese unzulässige Erweiterung der ersessenen Dienstbarkeit zu untersagen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.