Die Revision der Klägerin richtet sich gegen die Bemessung des monatlichen Unterhalts mit 6.650 S. Sie strebt einen Unterhaltsbeitrag von 7.419 S an. Ferner bekämpft sie die vom Berufungsgericht vorgenommenen Abzüge soweit diese 19.612 S übersteigen.
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision nicht zulässig:
Soweit die Revision das vom Berufungsgericht festgestellte monatliche Durchschnittsnettoeinkommen von 52.526 S bekämpft, richtet sie sich gegen die aufgrund nicht mehr bekämpfbarer Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen. Diesem Betrag hat das Berufungsgericht den gesamten Naturallohnbestandteil der Pkw-Nutzung von monatlich 3.226,50 S zugunsten der Klägerin hinzugerechnet, woraus sich eine Unterhaltsbemessungsgrundlage von 55.753 S ergibt.
Der Unterhalt der Klägerin richtet sich nach § 94 Abs 2 Satz 1 ABGB. Danach leistet der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, dadurch seinen Beitrag zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisse; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Bei der Beurteilung, inwieweit Schulden eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellen, sind der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, der Zweck, für den sie aufgenommen worden sind, das Einverständnis des Ehepartners zu dieser Schuldaufnahme, die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Verpflichteten und des Berechtigten, das Interesse an einer Schuldentilgung, um die Verbindlichkeit nicht weiter anwachsen zu lassen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten weiter herabzudrücken, maßgeblich. Eine Berücksichtigung von Schulden ist unter diesen Gesichtspunkten nach billigem Ermessen vorzunehmen (ständige Rechtsprechung RIS-Justiz RS0079451; EvBl 1991/50 uva).Der Unterhalt der Klägerin richtet sich nach Paragraph 94, Absatz 2, Satz 1 ABGB. Danach leistet der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, dadurch seinen Beitrag zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisse; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Bei der Beurteilung, inwieweit Schulden eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellen, sind der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, der Zweck, für den sie aufgenommen worden sind, das Einverständnis des Ehepartners zu dieser Schuldaufnahme, die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Verpflichteten und des Berechtigten, das Interesse an einer Schuldentilgung, um die Verbindlichkeit nicht weiter anwachsen zu lassen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten weiter herabzudrücken, maßgeblich. Eine Berücksichtigung von Schulden ist unter diesen Gesichtspunkten nach billigem Ermessen vorzunehmen (ständige Rechtsprechung RIS-Justiz RS0079451; EvBl 1991/50 uva).
Auf die Frage, ob die Hälfte der vom Beklagten geleisteten Rückzahlungen (das ist der aufgrund der Miteigentumsverhältnisse jedenfalls auf den Beklagten entfallende Teil) von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil das Eigeneinkommen der Klägerin eine Unterhaltsfestsetzung über dem von den Vorinstanzen zugesprochenen Betrag von 6.650 S nicht zuläßt. Nach § 94 Abs 2 erster Satz ABGB sind eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten haushaltsführenden Ehegatten "angemessen" zu berücksichtigen und führen zu einer Minderung des Unterhaltsanspruches nach billigem Ermessen (Schwimann in Schwimann, ABGB**2 Rz 17 f mwN).Auf die Frage, ob die Hälfte der vom Beklagten geleisteten Rückzahlungen (das ist der aufgrund der Miteigentumsverhältnisse jedenfalls auf den Beklagten entfallende Teil) von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil das Eigeneinkommen der Klägerin eine Unterhaltsfestsetzung über dem von den Vorinstanzen zugesprochenen Betrag von 6.650 S nicht zuläßt. Nach Paragraph 94, Absatz 2, erster Satz ABGB sind eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten haushaltsführenden Ehegatten "angemessen" zu berücksichtigen und führen zu einer Minderung des Unterhaltsanspruches nach billigem Ermessen (Schwimann in Schwimann, ABGB**2 Rz 17 f mwN).
Bei einer Unterhaltsbemessungsgrundlage von 55.753 S ergibt sich unter Zugrundelegung des in der Rechtsprechung anerkannten Prozentsatzes von 33 % für die nicht (oder nur mit geringem Einkommen) berufstätige Ehegattin und des für fünf Kinder vorzunehmenden Abzuges von 20 % (Schwimann aaO Rz 21 mwN) ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von 7.250 S. Berücksichtigt man nun das Eigeneinkommen der Klägerin in einem jedenfalls angemessenen Ausmaß von bloß 25 % errechnet sich der tatsächlich zugesprochene Unterhalt.
Was die vom Berufungsgericht für Jänner bis Juli 1997 vorgenommene Anrechnung für auf die Klägerin entfallende Kreditrückzahlungen (in Höhe von 50 % der Rückzahlungsrate) betrifft, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß die von dem die Wohnung verlassenden Ehegatten geleisteten Rückzahlungsraten für zur Beschaffung der Ehewohnung erforderliche Kredite in angemessener Weise auf den dem anderen Ehegatten zu leistenden Unterhalt anzurechnen sind (RIS-Justiz RS0009578). Aus der Erwägung, daß sich auch der durch Wohnen bewirkte Unterhaltsbedarf auf die Bemessung des zu leistenden Unterhalts auswirkt, hat der Oberste Gerichtshof auch ausgesprochen, daß die vom anderen Ehegatten getragenen Kosten der Wohnung den Geldunterhaltsanspruch des anderen Ehegatten deshalb mindern, weil sie einen Teil seiner Lebensbedürfnisse decken (ÖA 1994, 62). Trage daher der unterhaltspflichtige (die Wohnung nicht benutzende) Ehegatte Kreditrückzahlungsraten allein, seien diese teilweise als Naturalunterhalt auf den Geldanspruch des in der Wohnung verbleibenden Ehegatten anzurechnen (SZ 68/157; EvBl 1993, 161; EFSlg 64.352 = EFSlg 64.353; RZ 1996/70 = EFSlg 79.338 = EFSlg 79.347).
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. In der Berücksichtigung der Hälfte der vom Beklagten von Jänner bis Juli 1997 erbrachten, von der Klägerin auch außer Streit gestellten Kreditrückzahlungen als Naturalunterhalt ist keine auffallende Fehlbeurteilung zu erkennen. Daß sich der Beklagte auch noch an Wochenenden fallweise in der Ehewohnung befindet (daß dies jedes Wochenende der Fall wäre, steht nicht fest), kann daran nichts ändern, dient doch die Wohnung zum weitaus überwiegenden Teil der Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Klägerin und der gemeinsamen Kinder.
Das Neuerungsverbot gestattet es nicht, auf das Vorbringen der Revision, der Beklagte habe entgegen der von der Klägerin vorgenommenen Außerstreitstellung Rückzahlungen in der außer Streit gestellten Höhe nicht getätigt, einzugehen.
Die Revision wird aus diesen Erwägungen mangels Vorhandenseins einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die Revision wird aus diesen Erwägungen mangels Vorhandenseins einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sein Schriftsatz ist damit als der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich anzusehen. Gemäß § 12 Abs 3 RATG war als Bemessungsgrundlage das Revisionsinteresse heranzuziehen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sein Schriftsatz ist damit als der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich anzusehen. Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, RATG war als Bemessungsgrundlage das Revisionsinteresse heranzuziehen.