Begründung:
Mit seiner 1983 eingebrachten Scheidungsklage hatte der nunmehrige Antragsgegner die Scheidung seiner Ehe mit der Antragstellerin aus deren Verschulden (§ 49 EheG), hilfsweise nach § 55 Abs 3 EheG, eventualiter nach § 55 Abs 1 EheG begehrt. Das Kreisgericht Steyr verneinte das Scheidungsbegehren nach § 49 EheG (ohne dies im Spruch deutlich zu machen) und erkannte auf Scheidung der Ehe nach § 55 Abs 3 EheG, wobei es nach § 61 Abs 3 EheG das alleinige Verschulden des nunmehrigen Antragsgegners an der Ehezerrüttung feststellte. Der Ausspruch über die Scheidung nach § 55 Abs 3 EheG blieb unbekämpft, nicht jedoch die Abweisung des Scheidungsbegehrens nach § 49 EheG und der Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG. Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht gab der Berufung des nunmehrigen Antragsgegners zum Teil Folge und stellte gemäß § 61 Abs 3 EheG fest, dass das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung den klagenden Ehemann treffe. Gleichzeitig berichtigte es das angefochtene Urteil durch den Ausspruch, wonach das auf eine Scheidung nach § 49 EheG gerichtete Klagebegehren abgewiesen werde. Das Erstgericht habe inhaltlich eine derartige Abweisung vorgenommen, dies jedoch nicht im Spruch ersichtlich gemacht.Mit seiner 1983 eingebrachten Scheidungsklage hatte der nunmehrige Antragsgegner die Scheidung seiner Ehe mit der Antragstellerin aus deren Verschulden (Paragraph 49, EheG), hilfsweise nach Paragraph 55, Absatz 3, EheG, eventualiter nach Paragraph 55, Absatz eins, EheG begehrt. Das Kreisgericht Steyr verneinte das Scheidungsbegehren nach Paragraph 49, EheG (ohne dies im Spruch deutlich zu machen) und erkannte auf Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, Absatz 3, EheG, wobei es nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG das alleinige Verschulden des nunmehrigen Antragsgegners an der Ehezerrüttung feststellte. Der Ausspruch über die Scheidung nach Paragraph 55, Absatz 3, EheG blieb unbekämpft, nicht jedoch die Abweisung des Scheidungsbegehrens nach Paragraph 49, EheG und der Verschuldensausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG. Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht gab der Berufung des nunmehrigen Antragsgegners zum Teil Folge und stellte gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG fest, dass das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung den klagenden Ehemann treffe. Gleichzeitig berichtigte es das angefochtene Urteil durch den Ausspruch, wonach das auf eine Scheidung nach Paragraph 49, EheG gerichtete Klagebegehren abgewiesen werde. Das Erstgericht habe inhaltlich eine derartige Abweisung vorgenommen, dies jedoch nicht im Spruch ersichtlich gemacht.
Der Oberste Gerichtshof wies die ao Revisionen beider Parteien mit Beschluss vom 15. Mai 1991, 1 Ob 1546/91 zurück, der den Parteien am 8. 7. 1991 zugestellt wurde. Damit wurde auch der Scheidungsausspruch rechtskräftig.
Am 29. 4. 1991 begehrte die Antragstellerin die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und führte aus, der Aufteilung unterlägen eine Liegenschaftshälfte in Wildon (Ferienhaus) samt Einrichtung, eine Eigentumswohnung in Steyr mit Einrichtung von Vorzimmer, Küche und Bad, zwei Lebensversicherungen sowie Mieteinnahmen aus der Eigentumswohnung in Steyr. Sie reduzierte ihren zunächst (wesentlich höher) angesprochenen Ausgleichsbetrag auf zuletzt 1,000.000 S.
In seiner Äußerung vom 27. 5. 1991 strebte der Antragsgegner die Abweisung des Aufteilungsantrages an und brachte vor, das im Alleineigentum der Antragstellerin stehende Reihenhaus in Steyr gehöre als Ehewohnung zur Aufteilungsmasse, es stehe ihm ein Ausgleichsanspruch von mehreren 100.000 S zu, seine genaue Bezifferung werde erst nach Vorliegen der Schätzungsgutachten erfolgen. In der Tagsatzung vom 17. 8. 1994 beantragte er, seinen Ausgleichsanspruch bei bestehenden Besitzverhältnissen mit 1,000.000 S festzusetzen.
Zum Ausgleichsanspruch des Antragsgegners brachte die Antragstellerin noch vor, der Ausspruch über die Ehescheidung sei am 23. 5. 1990 rechtskräftig geworden, das danach erhobene Begehren auf Einbeziehung der Ehewohnung sei somit verspätet.
Das Erstgericht beurteilte beide Aufteilungsanträge als im Sinn des § 95 ABGB rechtzeitig gestellt. Es verpflichtete den Antragsgegner zu einer Ausgleichszahlung von 116.965 S samt Zinsen und wies das Mehrbegehren der Antragstellerin (885.035 S) und das Begehren des Antragsgegners auf eine Ausgleichszahlung von 1,000.000 S ab. Es ermittelte das von beiden Ehegatten in die Ehe eingebrachte Vermögen und die bei Trennung (1. 10. 1982) vorhandenen Vermögenswerte und verteilte die Aufteilungsmasse nach eingehenden Billigkeitserwägungen je zur Hälfte auf die Ehegatten, deren bisherige Eigentumsrechte von der Aufteilung unberührt blieben. Der Antragstellerin verblieb die ihr allein gehörige Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befunden hatte. Sie hatte diese ausschließlich aus Vermögen angeschafft, das sie bereits in die Ehe eingebracht hatte. Das Erstgericht berücksichtigte im Rahmen der Ausgleichszahlung nur die für die Ehewohnung gemeinsam erworbenen Fahrnisse sowie die dafür während aufrechter Ehe bezahlten Annuitäten von 200.000 S. Der Antragsgegner behielt seinerseits das Eigentumsrecht an einer Liegenschaftshälfte in Wildon sowie seine Eigentumswohnung in Steyr.Das Erstgericht beurteilte beide Aufteilungsanträge als im Sinn des Paragraph 95, ABGB rechtzeitig gestellt. Es verpflichtete den Antragsgegner zu einer Ausgleichszahlung von 116.965 S samt Zinsen und wies das Mehrbegehren der Antragstellerin (885.035 S) und das Begehren des Antragsgegners auf eine Ausgleichszahlung von 1,000.000 S ab. Es ermittelte das von beiden Ehegatten in die Ehe eingebrachte Vermögen und die bei Trennung (1. 10. 1982) vorhandenen Vermögenswerte und verteilte die Aufteilungsmasse nach eingehenden Billigkeitserwägungen je zur Hälfte auf die Ehegatten, deren bisherige Eigentumsrechte von der Aufteilung unberührt blieben. Der Antragstellerin verblieb die ihr allein gehörige Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befunden hatte. Sie hatte diese ausschließlich aus Vermögen angeschafft, das sie bereits in die Ehe eingebracht hatte. Das Erstgericht berücksichtigte im Rahmen der Ausgleichszahlung nur die für die Ehewohnung gemeinsam erworbenen Fahrnisse sowie die dafür während aufrechter Ehe bezahlten Annuitäten von 200.000 S. Der Antragsgegner behielt seinerseits das Eigentumsrecht an einer Liegenschaftshälfte in Wildon sowie seine Eigentumswohnung in Steyr.
In ihrem dagegen erhobenen Rekurs strebte die Antragstellerin über den zugesprochenen Betrag hinaus eine Ausgleichszahlung von weiteren 250.000 S samt Zinsen an. Der Antragsgegner begehrte Abänderung dahin, dass die Antragstellerin verpflichtete werde, ihm eine Ausgleichszahlung von 790.000 S samt Zinsen zu leisten.
Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es übernahm deren Feststellungen und erachtete die auf Grundlage der Anträge der Antragstellerin erfolgte Aufteilung und Bemessung der Ausgleichszahlung als gerechtfertigt. In Erledigung des Rekurses des Antragsgegners ging es davon aus, dass sein Ausgleichsanspruch (1,000.000 S) nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG erhoben und damit verfristet sei. Das Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 26. 3. 1990, 3 b Cg 36/83-78, sei hinsichtlich seines Ausspruches über die Ehescheidung unbekämpft geblieben und am 23. 5. 1990 in Rechtskraft erwachsen. Der Antragsgegner habe seinen Ausgleichsanspruch erst am 27. 5. 1991 - somit nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG - geltend gemacht, so dass sein Antrag von vornherein abzuweisen sei.Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es übernahm deren Feststellungen und erachtete die auf Grundlage der Anträge der Antragstellerin erfolgte Aufteilung und Bemessung der Ausgleichszahlung als gerechtfertigt. In Erledigung des Rekurses des Antragsgegners ging es davon aus, dass sein Ausgleichsanspruch (1,000.000 S) nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG erhoben und damit verfristet sei. Das Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 26. 3. 1990, 3 b Cg 36/83-78, sei hinsichtlich seines Ausspruches über die Ehescheidung unbekämpft geblieben und am 23. 5. 1990 in Rechtskraft erwachsen. Der Antragsgegner habe seinen Ausgleichsanspruch erst am 27. 5. 1991 - somit nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG - geltend gemacht, so dass sein Antrag von vornherein abzuweisen sei.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.
Beide Parteien erhoben außerordentliche Revisionsrekurse.
Die Antragstellerin macht geltend, dem Erstgericht sei bei Ermittlung der Aufteilungsmasse ein - vom Rekursgericht zu Unrecht nicht aufgegriffener - Rechenfehler unterlaufen. Es hätte die Annuitätenrückzahlung für die Ehewohnung nicht bei der Aufteilung berücksichtigen dürfen.
Der Antragsgegner macht geltend, das Rekursgericht habe - ausgehend von der unrichtigen Auffassung, sein Aufteilungsanspruch sei verfristet - seinen gegen den erstgerichtlichen Beschluss gerichteten Rekurs zu Unrecht nicht behandelt. Tatsächlich habe die Jahresfrist des § 95 EheG erst mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 3. Juli 1991 begonnen; sein Aufteilungsanspruch sei somit nicht erloschen.Der Antragsgegner macht geltend, das Rekursgericht habe - ausgehend von der unrichtigen Auffassung, sein Aufteilungsanspruch sei verfristet - seinen gegen den erstgerichtlichen Beschluss gerichteten Rekurs zu Unrecht nicht behandelt. Tatsächlich habe die Jahresfrist des Paragraph 95, EheG erst mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 3. Juli 1991 begonnen; sein Aufteilungsanspruch sei somit nicht erloschen.