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Entscheidung 6 Ob 195/00w×

Entscheidung 6 Ob 195/00w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob195/00w

Entscheidungsdatum

30.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Walter T*****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Karl A*****, 2. V***** Gesellschaft mbH & Co KG, beide *****, beide vertreten durch Lansky & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs sowie Zahlung von 148.244,80 S und Feststellung (Streitwert 200.000 S), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. Mai 2000, GZ 15 R 80/00w-44, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der erstbeklagte Redakteur berichtete in einer Ausgabe des wöchentlich erscheinenden Nachrichtenmagazines der Zweitbeklagten über den "R*****-Skandal" und stellte die nach Paragraph 1330, ABGB bekämpfte Behauptung auf, der Staatsanwalt vermute offenbar, dass der Kläger in die Affäre involviert sei und mit den "Hundert Millionen schweren Bilanzfälschungen" etwas zu tun habe. Das Erstgericht stellte fest, dass dem Mitverfasser des Artikels von der zuständigen Staatsanwaltschaft die Vermutung über eine Involvierung des Klägers in die Strafsache ... mitgeteilt worden sei (S 12 in ON 39). Beide Vorinstanzen erachteten damit den den Beklagten obliegenden Wahrheitsbeweis als erbracht. Das ist eine zumindest vertretbare Rechtsansicht. Der Kläger führt in seiner außerordentlichen Revision dagegen eine Auslegung der bekämpften Äußerung ins Treffen, dass dem Kläger die Mittäterschaft oder Mitwisserschaft an den Bilanzfälschungen vorgeworfen worden sei. Dieser Vorwurf sei aber nicht richtig, weil der Staatsanwalt gegen den Kläger bisher keine gerichtlichen Vorerhebungen eingeleitet habe, woraus hervorgehe, dass der Staatsanwalt gerade keine Involvierung des Klägers vermute. Diese angestrebte subtile Unterscheidung, ab wann von einer Vermutung eines Staatsanwalts gesprochen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Staatsanwalt jedenfalls eine bestimmte Vermutung, die er auch dem Vertreter der Beklagten gegenüber bekanntgab, sodass in der Wiedergabe der - durch das Wort "offenbar" abgeschwächte - Vermutung das Zitat einer fremden Äußerung liegt, die zumindest im wesentlichen Kern richtig wiedergegeben wurde. Die für den Kläger nachteilige rufschädigende Wirkung wäre genausogut eingetreten, wenn die Beklagten auch berichtet hätten, dass der Staatsanwalt wegen des Verdachts der Involvierung des Klägers bei der Wirtschaftspolizei Erhebungen veranlasst habe. Beweisthema des Verfahrens ist jedenfalls nicht das vom Kläger im Ergebnis angestrebte Thema, dass die Vermutung (im Sinne eines Verdachtes) der Mittäterschaft oder Mitwisserschaft begründet bestehe oder dass eine solche Vermutung nur bei vom Staatsanwalt beantragten gerichtlichen Vorerhebungen oder einer gerichtlichen Voruntersuchung bestehen könnte.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.

Anmerkung

E59107 06A01950

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00195.00W.0830.000

Dokumentnummer

JJT_20000830_OGH0002_0060OB00195_00W0000_000