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Entscheidung 6 Ob 195/23d×

Entscheidung 6 Ob 195/23d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

6Ob195/23d

Entscheidungsdatum

20.11.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei R*, vertreten durch Mag. Alfred Schneider, Rechtsanwalt in Lilienfeld, wegen Unterlassung, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 16. August 2023, GZ 21 R 117/23y-22, womit das Urteil des Bezirksgerichts Lilienfeld vom 31. März 2023, GZ 2 C 632/22g-18, bestätigt wurde in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                  Der Kläger begehrt vom Beklagten, es zu unterlassen, bestimmte Grundstücke zu befahren oder sonst zu nutzen.

[2]                  Die Erstgericht wies die Klage ab.

[3]                  Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

[4]                  Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

[5]           Die Aktenvorlage ist verfehlt.

[6] 1. Die Zulässigkeit der Revision richtet sich im vorliegenden Fall nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO, weil der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.

[7] 2. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird, es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RS0109623). Auch in einem solchen Fall darf der Oberste Gerichtshof hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei.

[8] 3. Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Textnummer

E140096

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00195.23D.1120.000

Im RIS seit

01.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2024

Dokumentnummer

JJT_20231120_OGH0002_0060OB00195_23D0000_000