Begründung:
Der Kläger macht Schadenersatzansprüche aus dem Erwerb von an der Wiener Börse gehandelten MEL-Zertifikaten geltend. Die Zweitbeklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz auf der Kanalinsel Jersey und Emittentin dieser Zertifikate. Die Erstbeklagte ist das für die Platzierung der Zertifikate zuständige Kreditinstitut.
Im Verfahren gegen die Zweitbeklagte ist zwischenzeitig Ruhen eingetreten.
Der Kläger erwarb bei der Erstbeklagten als Depotbank Zertifikate, die er mit Verlust veräußerte.
Nach einer im Auftrag der Finanzmarktaufsicht durchgeführten Prüfung durch die Österreichische Nationalbank wurde Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien erstattet, die ein Ermittlungsverfahren ua wegen Anlagebetrugs aufgrund der fälschlich als sicher dargestellten Zertifikate (§§ 146 ff StGB) sowie wegen § 153 StGB gegen Organmitglieder der Erstbeklagten sowie gegen die Erst- und Zweitbeklagte selbst einleitete.Nach einer im Auftrag der Finanzmarktaufsicht durchgeführten Prüfung durch die Österreichische Nationalbank wurde Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien erstattet, die ein Ermittlungsverfahren ua wegen Anlagebetrugs aufgrund der fälschlich als sicher dargestellten Zertifikate (Paragraphen 146, ff StGB) sowie wegen Paragraph 153, StGB gegen Organmitglieder der Erstbeklagten sowie gegen die Erst- und Zweitbeklagte selbst einleitete.
Diesem Ermittlungsverfahren schlossen sich mit dem am 23. 7. 2010 bei der Staatsanwaltschaft Wien eingelangten Privatbeteiligtenanschluss 7880 Anleger
– darunter der Kläger – an. Der Privatbeteiligtenanschluss wurde bei der Staatsanwaltschaft Wien als Schriftsatz zu AZ 608 St 1/08w eingebracht. In Bezug auf die Datensätze der geschädigten Anleger, auf die Kaufzeitpunkte und Schadensbeträge wurde auf eine beigelegte, gleichzeitig mit dem Schriftsatz eingebrachte CD-ROM verwiesen. Auf ihr befand sich unter anderem der Name des Klägers und der von ihm geltend gemachte Schadensbetrag.Diesem Ermittlungsverfahren schlossen sich mit dem am 23. 7. 2010 bei der Staatsanwaltschaft Wien eingelangten Privatbeteiligtenanschluss 7880 Anleger, – darunter der Kläger – an. Der Privatbeteiligtenanschluss wurde bei der Staatsanwaltschaft Wien als Schriftsatz zu AZ 608 St 1/08w eingebracht. In Bezug auf die Datensätze der geschädigten Anleger, auf die Kaufzeitpunkte und Schadensbeträge wurde auf eine beigelegte, gleichzeitig mit dem Schriftsatz eingebrachte CD-ROM verwiesen. Auf ihr befand sich unter anderem der Name des Klägers und der von ihm geltend gemachte Schadensbetrag.
Der Kläger begehrt mit Klage vom 29. 4. 2016 von den Beklagten zur ungeteilten Hand zuletzt 45.202,80 EUR sA aus der Veranlagung der Zertifikate. Ausschlaggebend für seine Kaufentscheidung sei ua ein gemeinsamer Werbeprospekt der Beklagten gewesen, in dem mit Wissen der Erstbeklagten unrichtige Werbeaussagen über die Sicherheit der Veranlagung enthalten waren. Diese Falschinformation sei auch in Schulungen der Vertriebspartner bewusst verbreitet worden. Ohne diese unrichtige Information und ohne die – im Einzelnen dargestellten – unrichtig herausgegebenen Ad-hoc-Meldungen hätte er die Zertifikate nicht erworben, sondern alternativ in ein Sparbuch investiert. Die Verjährung sei infolge des Privatbeteiligtenanschlusses unterbrochen.
Die Erstbeklagte wendete (unter anderem) Verjährung ein.
Das Erstgericht erkannte die Beklagten zur gesamten Hand schuldig, dem Kläger 23.505,36 EUR sA zu zahlen. Die Erstbeklagte wurde zusätzlich zur Zahlung weiterer Zinsen verpflichtet. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Erstbeklagten nicht Folge und ließ die Revision mit der Begründung zu, dass zur Unterbrechungswirkung des hier beurteilten, von einer Vielzahl von Geschädigten eingebrachten Privatbeteiligtenanschlusses noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.