Die Rekurse beider Parteien sind zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie sind auch berechtigt.
1. Der Kläger bekämpft (unter anderem) die Klauseln 4, d und h (Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstandsvereinbarung):
4. Dieser Treuhandvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen dieses Vertrages ist der Sitz der Treuhänderin, soweit dies gesetzlich zulässig vereinbart werden kann.
d) Die Treuhänderin erbringt ihre Dienstleistung nach diesem Vertrag ausschließlich in Deutschland. Daher vereinbaren die Parteien, dass auf diesen Vertrag deutsches Recht ausschließlich anwendbar sein soll. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Treuhandvertrag ist der Sitz der Treuhänderin.
h) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen dieses Vertrages, ist Hamburg, soweit dies rechtlich vereinbart werden kann.
1.1. Maßgeblich für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig im Sinne des § 6 KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks; es können auch zwei unabhängige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der AGB enthalten sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können (RS0121187 [T1]). Auf dieser Basis bestehen die Klauseln 4 (Rechtswahl), d (Erfüllungsortvereinbarung) und h (Gerichtsstandsvereinbarung) aus drei getrennt beurteilbaren Regelungsbereichen.1.1. Maßgeblich für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig im Sinne des Paragraph 6, KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks; es können auch zwei unabhängige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der AGB enthalten sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können (RS0121187 [T1]). Auf dieser Basis bestehen die Klauseln 4 (Rechtswahl), d (Erfüllungsortvereinbarung) und h (Gerichtsstandsvereinbarung) aus drei getrennt beurteilbaren Regelungsbereichen.
1.2. Im Zusammenhang mit der Rechtswahlklausel hat der EuGH – über Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats (6 Ob 5/17d) – entschieden, dass Art 1 Abs 2 lit e EVÜ und Art 1 Abs 2 lit f Rom I-VO dahin auszulegen sind, dass vertragliche Pflichten wie die im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden, die ihren Ursprung in einem Treuhandvertrag über die Verwaltung einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft haben, nicht vom Anwendungsbereich des EVÜ und der Rom I-VO ausgenommen sind sowie dass Art 5 Abs 4 lit c EVÜ und Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO dahin auszulegen sind, dass ein Treuhandvertrag, aufgrund dessen die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen in dem Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vom Gebiet eines anderen Staats aus, das heißt aus der Ferne, zu erbringen sind, nicht unter den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausschluss fällt.1.2. Im Zusammenhang mit der Rechtswahlklausel hat der EuGH – über Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats (6 Ob 5/17d) – entschieden, dass Artikel eins, Absatz 2, Litera e, EVÜ und Artikel eins, Absatz 2, Litera f, Rom I-VO dahin auszulegen sind, dass vertragliche Pflichten wie die im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden, die ihren Ursprung in einem Treuhandvertrag über die Verwaltung einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft haben, nicht vom Anwendungsbereich des EVÜ und der Rom I-VO ausgenommen sind sowie dass Artikel 5, Absatz 4, Litera c, EVÜ und Artikel 6, Absatz 4, Litera a, Rom I-VO dahin auszulegen sind, dass ein Treuhandvertrag, aufgrund dessen die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen in dem Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vom Gebiet eines anderen Staats aus, das heißt aus der Ferne, zu erbringen sind, nicht unter den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausschluss fällt.
Damit ist aber zum einen klargestellt, dass auf den vorliegenden Sachverhalt EVÜ und Rom I-VO anzuwenden sind, weil keine Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht (Bereichsausnahme) zu beantworten sind (ErwGr 40).
Zum anderen wären deren Regelungen über Verbraucherverträge anzuwenden, weil zwar die Beklagte in Deutschland domiziliert ist und ihre AGB mit den hier zu beurteilenden Klauseln Verträgen mit Anlegern zugrundelegt, die Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind, die Beklagte ihre Dienstleistungen jedoch nach den insofern nicht überprüften Feststellungen des Erstgerichts (auch) in Österreich zu erbringen hat (ErwGr 53). Nach diesen Feststellungen überwies die Beklagte den österreichischen Anlegern die Dividendenzahlungen auf österreichische Konten und erfüllte ihre Informationspflichten aus dem Treuhandvertrag, indem sie den österreichischen Anlegern in Österreich Berichte über die Treuhandverwaltung zusendete; darüber hinaus wurden die für den Beitritt zu den (Kommandit-)Gesellschaften erforderlichen Beträge auf Treuhandkonten der Beklagten in Österreich eingezahlt und verfügte die Beklagte über eine Website für die österreichischen Anleger, auf der diese Informationen abrufen und ihr Stimmrecht ausüben konnten. Auf diese Umstände haben bereits der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen und der EuGH (ErwG 53) hingewiesen.
1.3. Weiters stellte der EuGH unter Bezugnahme auf seine Entscheidung C-191/15, EU:C:2016:612 (VKI/Amazon EU Sárl) klar, dass Art 3 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klausel-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass eine in einem zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher abgeschlossenen Treuhandvertrag über die Verwaltung einer Kommanditbeteiligung, wie sie im vorliegenden Verfahren in Rede steht, enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der das Recht des Sitzmitgliedstaats der Kommanditgesellschaft anwendbar ist, missbräuchlich im Sinn des Art 3 Abs 1 der Klausel-Richtlinie ist, wenn sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaats anzuwenden, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art 5 Abs 2 EVÜ und Art 6 Abs 2 Rom I-VO auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des nationalen Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre.1.3. Weiters stellte der EuGH unter Bezugnahme auf seine Entscheidung C-191/15, EU:C:2016:612 (VKI/Amazon EU Sárl) klar, dass Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klausel-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass eine in einem zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher abgeschlossenen Treuhandvertrag über die Verwaltung einer Kommanditbeteiligung, wie sie im vorliegenden Verfahren in Rede steht, enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der das Recht des Sitzmitgliedstaats der Kommanditgesellschaft anwendbar ist, missbräuchlich im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, der Klausel-Richtlinie ist, wenn sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaats anzuwenden, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Artikel 5, Absatz 2, EVÜ und Artikel 6, Absatz 2, Rom I-VO auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des nationalen Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre.
1.4. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 2 Ob 155/16g (jusIT 2018/21 [Thiele; Mader] = ÖBl 2018/76 [Handig] = MR 2018, 283 [Walter]) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH C-191/15, EU:C:2016:612 (VKI/Amazon EU Sárl) zu einer – der hier vom Kläger beanstandeten – vergleichbaren Rechtswahlklausel (Anwendung luxemburgischen Rechts) ausgeführt (ErwGr 2.3 bis 2.5):
Wäre [die Rechtswahlklausel] wirksam, so wäre auf Verträge mit in Österreich ansässigen Verbrauchern grundsätzlich luxemburgisches Recht anzuwenden; die Klauseln müssten daher jedenfalls den Bestimmungen dieses Rechts entsprechen. Allerdings blieben die Verbraucher durch die zwingenden Bestimmungen des österreichischen Rechts geschützt. Im Ergebnis wäre die Verwendung von Klauseln daher jedenfalls dann zu untersagen, wenn sie gegen solche Bestimmungen des österreichisches Rechts verstießen. Es kann offen bleiben, ob auf dieser Grundlage in einem Verbandsprozess tatsächlich [...] immer auch eine Prüfung nach luxemburgischem Recht erfolgen müsste. Denn behauptet der Kläger nur einen Verstoß gegen zwingendes österreichisches Recht, liegt nahe, nur diesen Verstoß zu prüfen. Wird er bejaht, ist unerheblich, ob die Klausel auch nach dem gewählten Recht unzulässig wäre oder nicht.
Auf diese Frage kommt es hier aber nicht an. Denn aus [der Entscheidung des EuGH] ergibt sich, dass eine Rechtswahlklausel missbräuchlich im Sinn von Art 3 Abs 1 KlauselRL (RL 93/13/EWG) ist, wenn sie keinen Hinweis auf den ergänzenden Schutz durch Anwendung der zwingenden Bestimmungen des Verbraucherstaatrechts enthält (Rott, Das IPR der Verbraucherverbandsklage, EuZW 2016, 733 [735 f]; Mankowski. Verbandsklagen, AGB-Recht und Rechtswahlklauseln in Verbraucherverträgen, NJW 2016, 2705 [2708]; Dorfmayr/Komuczky, Anwendbares Recht bei der Kontrolle von AGB im Verbandsprozess, ZfRV 2016, 268 [272]). Zwar ist die Wirksamkeit der Rechtswahlklausel nach Art 3 Abs 5 iVm Art 10 Abs 1 Rom I-VO grundsätzlich nach dem gewählten Recht zu beurteilen, hier also nach luxemburgischem Recht. Dieses Recht ist aber, da Luxemburg der Europäischen Union angehört, richtlinienkonform auszulegen (Stadler, Die AGB-Kontrolle von Rechtswahlklauseln – Der Fall „Amazon“, VbR 2016, 168 [171]). Das Fehlen eines Hinweises auf den Schutz durch die zwingenden Bestimmungen des Verbraucherrechts muss daher auch nach diesem Recht zur Qualifikation der Klausel als missbräuchlich führen. Das hat nach der Rechtsprechung des EuGH zur Folge, dass diese Klausel – als „unverbindlich“ bzw „nichtig“ – nicht anzuwenden ist (C-618/10, Banco Español de Crédito SA; C-472/10, Nemzeti Fogyasztóvédelmi Hatóság). Auf die Frage, ob sich aus Art 10 Abs 2 Rom I-VO oder aus anderen Gründen (auch) die Maßgeblichkeit des österreichischen Rechts für die Prüfung der Missbräuchlichkeit der Rechtswahlklausel ergeben könnte (vgl etwa Stadler, VbR 2016, 171; Reichholf, Überlegungen zum Günstigkeitsprinzip gemäß Art 6 Abs 2 Rom I-VO, VbR 2017, 17 [20 f]), kommt es unter diesen Umständen nicht an.Auf diese Frage kommt es hier aber nicht an. Denn aus [der Entscheidung des EuGH] ergibt sich, dass eine Rechtswahlklausel missbräuchlich im Sinn von Artikel 3, Absatz eins, KlauselRL (RL 93/13/EWG) ist, wenn sie keinen Hinweis auf den ergänzenden Schutz durch Anwendung der zwingenden Bestimmungen des Verbraucherstaatrechts enthält (Rott, Das IPR der Verbraucherverbandsklage, EuZW 2016, 733 [735 f]; Mankowski. Verbandsklagen, AGB-Recht und Rechtswahlklauseln in Verbraucherverträgen, NJW 2016, 2705 [2708]; Dorfmayr/Komuczky, Anwendbares Recht bei der Kontrolle von AGB im Verbandsprozess, ZfRV 2016, 268 [272]). Zwar ist die Wirksamkeit der Rechtswahlklausel nach Artikel 3, Absatz 5, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, Rom I-VO grundsätzlich nach dem gewählten Recht zu beurteilen, hier also nach luxemburgischem Recht. Dieses Recht ist aber, da Luxemburg der Europäischen Union angehört, richtlinienkonform auszulegen (Stadler, Die AGB-Kontrolle von Rechtswahlklauseln – Der Fall „Amazon“, VbR 2016, 168 [171]). Das Fehlen eines Hinweises auf den Schutz durch die zwingenden Bestimmungen des Verbraucherrechts muss daher auch nach diesem Recht zur Qualifikation der Klausel als missbräuchlich führen. Das hat nach der Rechtsprechung des EuGH zur Folge, dass diese Klausel – als „unverbindlich“ bzw „nichtig“ – nicht anzuwenden ist (C-618/10, Banco Español de Crédito SA; C-472/10, Nemzeti Fogyasztóvédelmi Hatóság). Auf die Frage, ob sich aus Artikel 10, Absatz 2, Rom I-VO oder aus anderen Gründen (auch) die Maßgeblichkeit des österreichischen Rechts für die Prüfung der Missbräuchlichkeit der Rechtswahlklausel ergeben könnte vergleiche etwa Stadler, VbR 2016, 171; Reichholf, Überlegungen zum Günstigkeitsprinzip gemäß Artikel 6, Absatz 2, Rom I-VO, VbR 2017, 17 [20 f]), kommt es unter diesen Umständen nicht an.
Im vorliegenden Fall enthalten die AGB der Beklagten daher keine wirksame Wahl luxemburgischen Rechts. Damit sind die strittigen Klauseln gemäß Art 6 Abs 1 Rom I-VO nach österreichischem Recht zu beurteilen; ein Günstigkeitsvergleich ist von vornherein nicht erforderlich.Im vorliegenden Fall enthalten die AGB der Beklagten daher keine wirksame Wahl luxemburgischen Rechts. Damit sind die strittigen Klauseln gemäß Artikel 6, Absatz eins, Rom I-VO nach österreichischem Recht zu beurteilen; ein Günstigkeitsvergleich ist von vornherein nicht erforderlich.
1.5. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Damit wäre auch die von der Beklagten verwendete Rechtswahlklausel (Klausel 4.) unwirksam, alle weiteren Vertragsbestimmungen nach österreichischem Recht zu beurteilen. Der vom Berufungsgericht beschlossenen Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichts zwecks Ermittlung des (anwendbaren) deutschen Rechts bedürfte es dann nicht, womit dem Rekurs des Klägers Folge zu geben ist.
Allerdings hat das Berufungsgericht – ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht – die Feststellungs- und Beweisrüge der Beklagten in deren Berufung nicht erledigt. Diese hat aber (jedenfalls teilweise) gerade jene Feststellungen des Erstgerichts angegriffen, die für den EuGH und den Obersten Gerichtshof die Schlussfolgerung zuließen, dass die Beklagte ihre Dienstleistungen (auch) in Österreich zu erbringen hatte. Sollte dies tatsächlich nicht der Fall sein, würde sich der vorliegende Sachverhalt aber von dem der Entscheidung 2 Ob 155/16g zugrunde liegenden erheblich unterscheiden und letztlich doch zur Anwendung deutschen Rechts führen. Insofern kommt (auch) dem Rekurs der Beklagten Berechtigung zu.
2. Damit war aber die Entscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und diesem eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.