[1] Nach § 399 Abs 1 Z 2 EO kann das Gericht auf Antrag eine angeordnete Verfügung aufheben oder einschränken, wenn sich inzwischen die Verhältnisse, in Anbetracht deren die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, derart geändert haben, dass es des Fortbestands dieser Verfügung zur Sicherung der Partei, auf deren Antrag sie bewilligt wurde, nicht mehr bedarf. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann regelmäßig nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, sodass sich in diesem Zusammenhang in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO stellt. Auch die Frage, ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Rechtsfrage (RS0110900). [1] Nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO kann das Gericht auf Antrag eine angeordnete Verfügung aufheben oder einschränken, wenn sich inzwischen die Verhältnisse, in Anbetracht deren die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, derart geändert haben, dass es des Fortbestands dieser Verfügung zur Sicherung der Partei, auf deren Antrag sie bewilligt wurde, nicht mehr bedarf. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann regelmäßig nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, sodass sich in diesem Zusammenhang in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO stellt. Auch die Frage, ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Rechtsfrage (RS0110900).
[2] Wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Fall, in dem die Antragsgegnerin die Wohnung in London zur Zeit nicht benützt, weil sie sich in Südfrankreich aufhält, wobei sich der Antragsteller gegen die Nutzung des dortigen Hauses durch die Antragsgegnerin zur Wehr setzt, davon ausgingen, dass der Antragsgegnerin weiterhin ein Wohnbedürfnis an der Londoner Wohnung zukommt, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Dies gilt in gleicher Weise für die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach keine Schikane vorliegt.
[3] Dem Argument der Vorinstanzen, der Antragsteller müsse die Liegenschaft nicht betreten, weil nicht ihm, sondern der Liegenschaftseigentümerin die Behebung des Wasserschadens obliege, hält das Rechtsmittel nichts entgegen.
[4] Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.