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Entscheidung 6 Ob 197/21w×

Entscheidung 6 Ob 197/21w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob197/21w

Entscheidungsdatum

18.11.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Nowotny als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Kodek, Hofrätinnen Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers S*****, vertreten durch Dr. Alfred Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin E*****, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. September 2021, GZ 48 R 151/21t-218, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO kann das Gericht auf Antrag eine angeordnete Verfügung aufheben oder einschränken, wenn sich inzwischen die Verhältnisse, in Anbetracht deren die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, derart geändert haben, dass es des Fortbestands dieser Verfügung zur Sicherung der Partei, auf deren Antrag sie bewilligt wurde, nicht mehr bedarf. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann regelmäßig nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, sodass sich in diesem Zusammenhang in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO stellt. Auch die Frage, ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Rechtsfrage (RS0110900).

[2]           Wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Fall, in dem die Antragsgegnerin die Wohnung in London zur Zeit nicht benützt, weil sie sich in Südfrankreich aufhält, wobei sich der Antragsteller gegen die Nutzung des dortigen Hauses durch die Antragsgegnerin zur Wehr setzt, davon ausgingen, dass der Antragsgegnerin weiterhin ein Wohnbedürfnis an der Londoner Wohnung zukommt, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Dies gilt in gleicher Weise für die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach keine Schikane vorliegt.

[3]           Dem Argument der Vorinstanzen, der Antragsteller müsse die Liegenschaft nicht betreten, weil nicht ihm, sondern der Liegenschaftseigentümerin die Behebung des Wasserschadens obliege, hält das Rechtsmittel nichts entgegen.

[4]           Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Textnummer

E133156

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00197.21W.1118.000

Im RIS seit

26.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021

Dokumentnummer

JJT_20211118_OGH0002_0060OB00197_21W0000_000