Aus der Begründung:
Auszugehen ist davon, daß nach den Behauptungen in den Einwendungen die Verlassenschaftskuratorin jahrelang Lebensgefährtin des Hauptmieters gewesen sein soll, welche mit dem in der Folge verstorbenen Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt gelebt haben soll, wobei außer Streit steht, daß sie ihn nach seiner am 28. September 1964 erfolgten Einlieferung ins Spital am 19. Oktober 1964 geehelicht hat und daß er zwei Tage später am 21. Oktober 1964 im Spital gestorben ist.
Aus der Eigenschaft einer mit dem verstorbenen Hauptmieter seit Jahren im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin kann nach ständiger Rechtsprechung kein Eintrittsrecht nach § 19 (2) Z. 11 MietG. abgeleitet werden, da in dieser Gesetzesstelle weder die Wirtschaftsführerin noch die Lebensgefährtin als eintrittsberechtigte Person genannt wird (7 Ob 125/64 = MietSlg. 16.429).Aus der Eigenschaft einer mit dem verstorbenen Hauptmieter seit Jahren im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin kann nach ständiger Rechtsprechung kein Eintrittsrecht nach Paragraph 19, (2) Ziffer 11, MietG. abgeleitet werden, da in dieser Gesetzesstelle weder die Wirtschaftsführerin noch die Lebensgefährtin als eintrittsberechtigte Person genannt wird (7 Ob 125/64 = MietSlg. 16.429).
Ein allfälliges Eintrittsrecht ergibt sich für die Verlassenschaftskuratorin erst auf Grund ihrer Stellung als Ehegattin des Hauptmieters.
Entscheidend ist daher die Frage, ob von einem gemeinsamen Haushalt im Zeitpunkt des Todes des Hauptmieters gesprochen werden kann. Was diese Frage betrifft, so hat der Oberste Gerichtshof wiederholt entschieden, daß der Begriff des gemeinsamen Haushaltes das gemeinsame Wohnen und Wirtschaften voraussetzt. Unter dem gemeinsamen Wirtschaften ist die gemeinsame Bestreitung der Bedürfnisse des täglichen Lebens anzusehen, wobei diese Art des Zusammenlebens durch eine gewisse Zeit hindurch ununterbrochen bestehen und auch auf Dauer berechnet sein muß (6 Ob 123/63, 7 Ob 314/63 = MietSlg. 15.400, 15.402, 8 Ob 167/64, 6 Ob 229/64 = MietSlg. 16.441, 16.444, 5 Ob 87/65 u. v. a.). Es darf aber der gemeinsame Haushalt nicht in jedem Fall unter dem Gesichtspunkt des faktischen Zusammenwohnens beurteilt werden. Aus dem Wort "darin" im § 19 (2) Z. 11 MietG. ergibt sich lediglich, daß der Wohnsitz, das Domizil, des nahen Angehörigen, wie der Oberste Gerichtshof bereitsEntscheidend ist daher die Frage, ob von einem gemeinsamen Haushalt im Zeitpunkt des Todes des Hauptmieters gesprochen werden kann. Was diese Frage betrifft, so hat der Oberste Gerichtshof wiederholt entschieden, daß der Begriff des gemeinsamen Haushaltes das gemeinsame Wohnen und Wirtschaften voraussetzt. Unter dem gemeinsamen Wirtschaften ist die gemeinsame Bestreitung der Bedürfnisse des täglichen Lebens anzusehen, wobei diese Art des Zusammenlebens durch eine gewisse Zeit hindurch ununterbrochen bestehen und auch auf Dauer berechnet sein muß (6 Ob 123/63, 7 Ob 314/63 = MietSlg. 15.400, 15.402, 8 Ob 167/64, 6 Ob 229/64 = MietSlg. 16.441, 16.444, 5 Ob 87/65 u. v. a.). Es darf aber der gemeinsame Haushalt nicht in jedem Fall unter dem Gesichtspunkt des faktischen Zusammenwohnens beurteilt werden. Aus dem Wort "darin" im Paragraph 19, (2) Ziffer 11, MietG. ergibt sich lediglich, daß der Wohnsitz, das Domizil, des nahen Angehörigen, wie der Oberste Gerichtshof bereits
ausgesprochen hat (3 Ob 82/64 = MietSlg. 4052, 3 Ob 538/54 = SZ.
XXVII 257 = MietSlg. Nr. 4053, 6 Ob 109/64), in der aufgekundigtenrömisch 27 257 = MietSlg. Nr. 4053, 6 Ob 109/64), in der aufgekundigten
Wohnung bereits begrundet gewesen sein muß. Wird aber davon ausgegangen, daß nicht das faktische Zusammenwohnen allein, sondern die Begründung des gemeinsamen Wohnsitzes (Domizils) von Belang ist, dann kann rechtlich auch die Begründung eines gemeinsamen Haushaltes mit einem infolge Krankheit Abwesenden nicht ausgeschlossen werden, wenn zugleich die ernstliche Absicht zur Begründung einer dauernden Gemeinschaft erkennbar ist.
Wird unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten der vorliegende Fall geprüft, dann bedarf es zur Lösung der Frage, ob zwischen dem Hauptmieter und der Verlassenschaftskuratorin im Zeitpunkt des Todes des ersteren in der aufgekundigten Wohnung ein gemeinsamer Haushalt als Eheleute bestanden hat, nicht einer Heranziehung der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 3 Ob 481, 482/58 = MietSlg. 6615 und der darin entwickelten Rechtssätze.
Wenn nämlich vor dem Spitalsaufenthalt des Hauptmieters bereits eine einen gemeinsamen Haushalt darstellende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Hauptmieter und der Verlassenschaftskuratorin in der aufgekundigten Wohnung bestanden hat, so ist durch den Spitalsaufenthalt des Hauptmieters nur eine notwendige Unterbrechung des Zusammenlebens eingetreten, nicht aber eine Aufhebung der Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft, welche sich mit der Eheschließung in eine Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen Eheleuten und sohin zu einem gemeinsamen Haushalt zwischen Eheleuten umgewandelt hat. Daher ist entscheidend, ob der Hauptmieter und die Verlassenschaftskuratorin tatsächlich bis zur Einlieferung des Hauptmieters ins Spital in der aufgekundigten Wohnung gemeinsam gewohnt und gewirtschaftet, sohin einen gemeinsamen Haushalt geführt haben und ob die Verlassenschaftskuratorin nach der Einlieferung des Hauptmieters ins Spital und auch nach ihrer Eheschließung mit ihm und bis zu seinem Tod weiterhin in der Wohnung des Hauptmieters gewohnt und dort den Schwerpunkt ihres Lebens gehabt hat.
Daß der Hauptmieter bereits zwei Tage nach der Eheschließung gestorben ist, vermag daran nichts zu ändern, daß, wenn die oben angeführten Umstände bewiesen werden, in der aufgekundigten Wohnung im Zeitpunkt des Todes des Hauptmieters ein gemeinsamer Haushalt zwischen ihm und seiner Ehefrau, der Verlassenschaftskuratorin, bestanden hat.
Die im Rekurs zitierte Entscheidung 2 Ob 74/53 = MietSlg. 3263, derzufolge dann, wenn der nahe Angehörige zum Mieter erst dann gezogen ist, als dessen Ableben zu erwarten war, von einer Begründung des gemeinsamen Haushaltes nicht gesprochen werden kann, ist auf den vorliegenden Fall deshalb nicht ohne weiteres anwendbar, weil nach dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt feststand, daß der nahe Angehörige nicht die Absicht gehabt hat, dauernd mit seiner Mutter, der Hauptmieterin, den gemeinsamen Haushalt aufzunehmen, und überdies im vorliegenden Fall die Eheschließung, nicht aber die Aufnahme des gemeinsamen Haushaltes wenige Tage vor dem Ableben des Mieters erfolgte.
Das Berufungsgericht hat daher zutreffend erkannt, daß noch zu prüfen ist, ob ein gemeinsamer Haushalt zwischen dem verstorbenen Hauptmieter und seiner Ehegattin bestanden hat, wobei bei dieser Prüfung auf die oben dargelegten einzelnen Umstände entsprechend Bedacht zu nehmen sein wird, und, falls ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat, ob seitens der Gattin des verstorbenen Hauptmieters ein dringendes Wohnbedürfnis an der aufgekundigten Wohnung besteht.