Entscheidung 6 Ob 197/97g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.07.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Dr.Hubert H*****, vertreten durch den Sachwalter Dr.Friedrich B*****, Rechtsanwalt in B*****, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 27.April 1995, GZ 18 R 63/95-177, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes Baden vom 30.Jänner 1995, GZ 1 SW 6/90-171, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 30.Jänner 1995 hat das Erstgericht die Entlohnung des enthobenen Sachwalters Dr.Helmut Christian S***** mit 107.072,52 S, seine Belohnung mit 24.000 S bestimmt und den Betroffenen zur Zahlung verpflichtet. Der neu bestellte Sachwalter bekämpfte den Entlohnungszuspruch, soweit dieser einen Betrag von 71.661,12 S überstieg, der Belohnungszuspruch blieb ausdrücklich unbekämpft.
Das Rekursgericht gab diesem Rekurs teilweise Folge. Es bestätigte den angefochtenen Beschluß hinsichtlich der Zuerkennung eines weiteren Entlohnungsbetrages von 10.617,60 S und verpflichtete den Betroffenen unter Einbeziehung des unbekämpft gebliebenen Entlohnungsanspruches von 71.661,12 S und des gleichfalls unbekämpft gebliebenen Belohnungsanspruches von 24.000 S zur Leistung von insgesamt 106.278,72 S.
Im übrigen gab das Rekursgericht dem Rekurs Folge, wies einen weiteren Entlohnungsbetrag von 9.229,80 S ab und hob die Entscheidung des Erstgerichts hinsichtlich eines weiteren Entlohnungsbetrages von 15.564 S zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Rekursgericht sprach unter Hinweis auf § 14 Abs 2 Z 1 und 2 AußStrG aus, daß in Ansehung der Bestätigung und der Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.Im übrigen gab das Rekursgericht dem Rekurs Folge, wies einen weiteren Entlohnungsbetrag von 9.229,80 S ab und hob die Entscheidung des Erstgerichts hinsichtlich eines weiteren Entlohnungsbetrages von 15.564 S zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Rekursgericht sprach unter Hinweis auf Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AußStrG aus, daß in Ansehung der Bestätigung und der Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem Betroffenen und seinem Sachwalter am 11.5.1995 zugestellt.
Mit seinem an das Rekursgericht gerichteten Schreiben vom 5.6.1995, zur Post gegeben am 7.6.1995 erhob der Betroffene Revisionsrekurs. Das Rechtsmittel langte am 12.6.1995 beim Bezirksgericht Baden ein.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig: Der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, übersteigt in Anbetracht der Differenz zwischen der vom Sachwalter begehrten Entlohnung von 107.072,52 S und dem unbekämpft gebliebenen Betrag von 71.661,12 S sowie der gleichfalls unbekämpft gebliebenen Belohnung nicht den Betrag von 50.000 S (§ 14 Abs 2 Z 1 AußStrG) und betrifft überdies den Kostenpunkt (Z 2 leg cit).Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig: Der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, übersteigt in Anbetracht der Differenz zwischen der vom Sachwalter begehrten Entlohnung von 107.072,52 S und dem unbekämpft gebliebenen Betrag von 71.661,12 S sowie der gleichfalls unbekämpft gebliebenen Belohnung nicht den Betrag von 50.000 S (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG) und betrifft überdies den Kostenpunkt (Ziffer 2, leg cit).
Der Revisionsrekurs ist daher schon aus diesen Gründen zurückzuweisen. Er ist überdies verspätet. Auf die Frage, ob die getroffene Entscheidung noch ohne Nachteil eines Dritten abgeändert werden könnte, braucht nicht mehr eingegangen zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00197.97G.0717.000
Dokumentnummer
JJT_19970717_OGH0002_0060OB00197_97G0000_000