Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 198/25y×

Entscheidung 6 Ob 198/25y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Erwachsenenschutzrecht

Geschäftszahl

6Ob198/25y

Entscheidungsdatum

18.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des A*, über den Revisionsrekurs der betroffenen Person, vertreten durch den * Landesverein für Erwachsenenschutz, *, dieser vertreten durch Hofbauer & Nokaj Rechtsanwalts GmbH in Wieselburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 1. Oktober 2025, GZ 16 R 233/25s, 16 R 234/25p-191, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 4. Juli 2025, GZ 21 P 80/22p-181, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 16. Juli 2025, GZ 21 P 80/22p-183, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Pflegschaftssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung:

[1]         Das Erstgericht verständigte den Betroffenen und den zum Erwachsenenvertreter bestellten Erwachsenenschutzverein mit Note vom 30. 1. 2025 iSd Paragraph 128, Absatz 4, Satz 1 AußStrG über die bevorstehende Beendigung der zuletzt mit Beschluss vom 19. 7. 2022 bis 19. 7. 2025 erneuerten Erwachsenenvertretung und die Möglichkeit der Erneuerung.

[2]              Eine förmliche Einleitung des Erneuerungsverfahrens durch Beschluss und eine Anhörung des Betroffenen nahm es nicht vor.

[3]         Mit Beschluss vom 4. 7. 2025 (ON 181) sprach das Erstgericht aus, die gerichtliche Erwachsenenvertretung bis 19. 7. 2027 zu erneuern. Begründend führte es aus, die Erwachsenenvertretung sei nach dem Akteninhalt weiterhin notwendig. Nach Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 6, ABGB in der Fassung BudgetbegleitG 2025, BGBl I 2025/25, betrage die Höchstdauer nunmehr fünf Jahre. Die Erneuerung sei für den nun zulässigen Zeitraum auszusprechen.

[4]              Der bestellte Erwachsenenschutzverein beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 10. 7. 2025 die Einleitung eines Erneuerungsverfahrens. Er brachte vor, die Erwachsenenvertretung ende mit 19. 7. 2025, der Beschluss vom 4. 7. 2025 könne allerdings erst mit 21. 7. 2025 in Rechtskraft erwachsen. Es gelte, eine vertretungslose Zeitspanne zu vermeiden.

[5]         Daraufhin erkannte das Erstgericht mit Beschluss vom 16. 7. 2025 (ON 183) dem Beschluss vom 4. 7. 2025 zur Vermeidung einer Vertretungslücke sofortige Wirksamkeit gemäß Paragraph 44, AußStrG zu.

[6]         Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen nicht Folge, soweit sich dieser gegen die ausgesprochene Erneuerung richtete. Der Revisionrekurs sei zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Paragraphen 246, Absatz eins, Ziffer 6, 1503, Absatz 27, ABGB in der Fassung BudgetbegleitG 2025 vorliege. Soweit sich der Rekurs gegen die Zuerkennung vorläufiger Wirksamkeit richtete, wies es ihn zurück und ließ den Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zu.

[7]              Es führte aus, der Gesetzgeber habe durch das BudgetbegleitG 2025 die bisherige Höchstdauer für gerichtliche Erwachsenenvertretungen auch für bereits eingerichtete Erwachsenenvertretungen um zwei Jahre verlängert. Soweit das Erstgericht eine der neuen Rechtslage entsprechende „Verlängerung“ beschlossen habe, seien dafür die Einhaltung der Vorschriften über die Erneuerung, konkret die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von der betroffenen Person, nicht erforderlich. Das Erstgericht habe zwar die Bezeichnung „Erneuerung“ gewählt, es habe aber zulässiger Weise lediglich eine „Verlängerung“ der ursprünglichen Vertretung auf die neue Maximaldauer vorgenommen.

[8]         Die Zuerkennung der vorläufigen Wirksamkeit gemäß Paragraph 44, AußStrG sei im vorliegenden Fall zulässig, weil Paragraph 125, AußStrG auf die Einschränkung, Übertragung, Erneuerung oder Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung nicht anzuwenden sei. Dieser Beschluss sei nach Paragraph 44, Absatz 2, AußStrG unanfechtbar.

[9]              In seinem Revisionsrekurs rügt der Betroffene das Unterbleiben seiner Anhörung im Erneuerungsverfahren.

Rechtliche Beurteilung

[10]          Der Revisionsrekurs des Betroffenen ist zulässig und berechtigt.

römisch eins. Zur unterbliebenen Anhörung des Betroffenen

[11]       römisch eins.1. Das ABGB und das AußStrG geben den folgenden rechtlichen Rahmen vor:

[12]       römisch eins.1.1. Nach Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 6, ABGB in der Fassung Artikel eins, Ziffer 55, 2. Erwachsenenschutzgesetz (2. ErwSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2017,, endet die Vertretungsbefugnis des gerichtlichen Erwachsenenvertreters spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach Beschlussfassung erster Instanz über die Bestellung, sofern sie nicht erneuert wird. Die Bestimmung trat mit 1. 7. 2018 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. 6. 2018 ereignen oder über diesen Zeitpunkt hinaus andauern (Paragraph 1503, Absatz 9, Ziffer eins,, Ziffer 4, ABGB).

[13]       Den Gesetzesmaterialien ist auch zu entnehmen (ErläutRV 1461 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 68, ): „Nach Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 6, ABGB des Entwurfs endet die gerichtliche Erwachsenenvertretung jedenfalls nach drei Jahren nach Beschlussfassung. Freilich kann die gerichtliche Erwachsenenvertretung auch kürzer dauern.“

[14]       römisch eins.1.2. Artikel 16, Ziffer eins, BudgetbegleitG 2025, BGBl I 2025/25, ersetzte in Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 6, ABGB das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“. Die Vertretungsbefugnis des gerichtlichen Erwachsenenvertreters endet seither mit Ablauf von fünf Jahren nach Beschlussfassung erster Instanz über die Bestellung, sofern sie nicht erneuert wird. Die Änderung des Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 6, ABGB trat mit 1. 7. 2025 in Kraft und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt neu zu bestellenden und auf alle bereits eingerichteten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen anzuwenden (Paragraph 1503, Absatz 27, S 1 ABGB).

[15]       Der Gesetzgeber begründete diese Änderung wie folgt (ErläutRV 69 BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 16, f):

„Zu Ziffer eins, (Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 6, ABGB):

In der Praxis hat sich gezeigt, dass eine verpflichtende Überprüfung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung nach längstens drei Jahren fallweise 'überschießend' ist. Es gibt – zahlenmäßig gar nicht wenige – Fälle (zB fortschreitenden Demenz), in denen keine (positive) Veränderung der Lebenssituation der betroffenen Person zu erwarten ist […]. Da es sich bei dieser Frist um eine Maximalfrist handelt, die im konkreten Fall naturgemäß auch unterschritten werden kann (und muss), soll diese auf längstens fünf Jahre erstreckt werden, um dem Entscheidungsorgan ein flexibles, an die persönliche Lebenssituation der betroffenen Person angepasstes Vorgehen zu ermöglichen.

Zu Ziffer 4, (Paragraph 1503, Absatz 27, ABGB):

Die Möglichkeit, nach Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 6, eine bis zu fünfjährige Bestanddauer der Erwachsenenvertretung vorzusehen, soll ab dem Inkrafttretensdatum für alle zu diesem Zeitpunkt neu zu bestellenden oder bereits eingerichteten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen gelten. Das bedeutet für aufrechte gerichtliche Erwachsenenvertretungen, dass das Gericht, wenn es einen Akt aufgrund des nach bisherigem Recht angeordneten Fristvormerks von drei Jahren vorgelegt bekommt, zu entscheiden hat, ob es die neue verlängerte Frist von fünf Jahren auszuschöpfen gilt oder nicht.“

[16]       römisch eins.1.3. Der Beschluss über die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters (oder über die Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung) hat den konkreten Zeitpunkt zu enthalten, in dem die Erwachsenenvertretung endet, wenn nicht zuvor ein Erneuerungsverfahren eingeleitet wird (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG; [ua] zur Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters – und damit auch auf diese Bestimmung – verweisend Paragraph 128, Absatz eins, S 1 AußStrG).

[17]       römisch eins.2.1. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 6, ABGB („spätestens“), dem erklärten Willen des Gesetzgebers (ErläutRV 1461 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 68, : „Freilich kann die gerichtliche Erwachsenenvertretung auch kürzer dauern“; ErläutRV 69 BlgNr 28. Gesetzgebungsperiode 16, : „Maximalfrist [...], die im konkreten Fall naturgemäß auch unterschritten werden kann [und muss]“) und dem Zweck der Bestimmung ist die dreijährige (aF) oder fünfjährige Frist (nF) für den Ablauf der gerichtlichen Erwachsenenvertretung eine Höchstfrist, die das Gericht nicht ausschöpfen muss vergleiche Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 [2019] Paragraph 246, Rz 26; ders in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 [2025] Paragraph 123, Rz 15; Wagner/Burgstaller in Klang3 [2020] Paragraph 246, Rz 15; Fritz in Schneider/Verweijen, AußStrG [2018] Paragraph 123, Rz 13).

[18]       römisch eins.2.2. Bereits daraus folgt, dass der im Spruch eines gerichtlichen Beschlusses angegebene konkrete Zeitpunkt, in dem die gerichtliche Erwachsenenvertretung endet vergleiche Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 128, Absatz eins, S 1 AußStrG), kein bloß „deklarativer“ Beschlussbestandteil sein kann. Vielmehr legt das Gericht damit konstitutiv die konkrete (weitere) Dauer der gerichtlichen Erwachsenenvertretung (im Rahmen der anzuwendenden gesetzlichen Höchstfrist) fest (9 Ob 122/25v).

[19]       römisch eins.2.3. Damit in Einklang stehend hat das Gericht gemäß Paragraph 128, Absatz 4, AußStrG den Betroffenen und den gerichtlichen Erwachsenenvertreter zumindest ein halbes Jahr vor dem in Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG genannten Zeitpunkt über die bevorstehende Beendigung der Erwachsenenvertretung zu informieren und auf die Möglichkeit einer Erneuerung hinzuweisen. Bei Antragstellung oder amtswegiger Einleitung eines Erneuerungsverfahrens vor diesem Zeitpunkt bleibt die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters vorerst aufrecht. Unterbleibt hingegen eine Erneuerung, hat das Gericht die Beendigung der Erwachsenenvertretung durch Beschluss festzustellen.

[20]       römisch eins.2.4. Das Erneuerungsverfahren knüpft somit nicht jedenfalls an die gesetzliche Höchstfrist des Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 6, ABGB, sondern an die im gerichtlichen Beschluss konstitutiv festgelegte (weitere) Dauer der gerichtlichen Erwachsenenvertretung (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG) an. Bereits nach bisheriger Rechtslage vor dem BudgetbegleitG 2025, BGBl I 2025/25, muss damit bei gerichtlicher Festlegung einer kürzeren Dauer als der gesetzlichen Höchstfrist gemäß Paragraph 128, Absatz 4, AußStrG vor deren Ablauf ein Erneuerungsverfahren eingeleitet werden. Eine Verlängerung der im gerichtlichen Beschluss zunächst festgelegten Dauer der gesetzlichen Erwachsenenvertretung auf die (restlich verbleibende) Höchstfrist ohne Durchführung eines Erneuerungsverfahrens ist hingegen nicht vorgesehen. Diese Grundsätze gelten auch nach Verlängerung der Maximalfrist in Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 6, ABGB auf fünf Jahre durch das BudgetbegleitG 2025.

[21]       römisch eins.3.1. Vorliegend gilt zu klären, ob die Übergangsbestimmung des Paragraph 1503, Absatz 27, S 1 ABGB zusätzlich zur Erneuerung eine – einmalig im Rahmen der gesetzlichen Anpassung der Maximalfrist von drei auf fünf Jahre ausnutzbare – Verlängerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ohne Durchführung eines Erneuerungsverfahrens ermöglicht.

[22]       römisch eins.3.2. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 1503, Absatz 27, S 1 ABGB ordnet die Anwendung des Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 6, ABGB in der Fassung des BudgetbegleitG 2025 (auch) auf alle bereits eingerichteten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen an. Eine über die vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Änderung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung vergleiche Paragraph 128, AußStrG) hinausgehende weitere Möglichkeit des Gerichts, über die gerichtliche Erwachsenenvertretung und deren Dauer zu verfügen, wird dadurch jedoch nicht unmittelbar geschaffen.

[23]       römisch eins.3.3. Die konkrete Dauer der gerichtlichen Erwachsenenvertretung bestimmt sich wie dargestellt nicht nach der gesetzlichen Höchstfrist, sondern der konstitutiv wirkenden Festsetzung durch gerichtlichen Beschluss. Selbst bei Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstfrist des Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 6, ABGB durch das Gericht ergibt sich die Dauer der gerichtlichen Erwachsenenvertretung somit nicht aus der gesetzlichen Maximalfrist, sondern der konstitutiven Festsetzung des Gerichts. Diese gerichtlich festgesetzte Dauer der gerichtlichen Erwachsenenvertretung erfährt durch eine gesetzgeberische Verlängerung der zulässigen Höchstfrist keine Änderung, sondern bleibt für die konkret aufrechte gerichtliche Erwachsenenvertretung unverändert bestehen. Eine automatische Verlängerung der Dauer der gerichtlichen Erwachsenenvertretung allein aufgrund der Änderung des Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 6, ABGB, welche vom Gericht rein deklarativ auszusprechen wäre, kommt daher selbst dann nicht in Betracht, wenn zunächst die gesetzliche Höchstfrist ausgeschöpft wurde.

[24]       römisch eins.3.4. Da die Notwendigkeit einer Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung nach Paragraph 128, Absatz 4, AußStrG an die gerichtlich festgelegte Dauer (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG) anknüpft und daher auch bei Ablauf einer kürzeren als der gesetzlichen Höchstfrist des Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 6, ABGB erforderlich ist, kann nichts anderes für den Fall gelten, dass diese gesetzliche Höchstfrist zwar zunächst vom Gericht ausgeschöpft, jedoch sodann gesetzlich verlängert wird. Auch in diesem Fall knüpft die Durchführung des Erneuerungsverfahrens und die mangels Erneuerung stattfindende Beendigung der Erwachsenenvertretung an die vom Gericht festgesetzte Dauer und nicht an die gesetzlich vorgesehene Höchstfrist an. Für eine konstitutive Verlängerung der konkreten Dauer der gerichtlichen Erwachsenenvertretung durch gerichtlichen Beschluss ohne Durchführung des Erneuerungsverfahrens besteht insoweit keine Rechtsgrundlage.

[25]       römisch eins.3.5. Die Ausführungen in den Materialien zu Paragraph 1503, Absatz 27, S 1 ABGB (ErläutRV 69 BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 17, ), wonach im Fall einer aufrechten gerichtlichen Erwachsenenvertretung das Gericht, wenn es einen Akt aufgrund des nach bisherigem Recht angeordneten Fristvormerks von drei Jahren vorgelegt bekommt, zu entscheiden hat, ob es die neue verlängerte Frist von fünf Jahren auszuschöpfen gilt oder nicht, könnten zwar eine solche Verlängerungsmöglichkeit nahelegen. Dazu vertritt Weitzenböck (in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5.01 [Onlineaktualisierung 2025] Paragraph 246, ABGB Rz 25a), auch Argumente der Rechtssicherheit würden es verlangen, dass das Gericht – soll die Verlängerung im Einzelfall wirksam werden – darüber einen gesonderten Beschluss fasst. Die Materialien sind jedoch nicht eindeutig, bleibt dabei doch offen, ob das allfällige „Ausschöpfen“ der verlängerten Frist von fünf Jahren auf die ursprünglich festgelegte Dauer der gesetzlichen Erwachsenenvertretung durch deren Verlängerung oder auf die bloße Beachtung der neuen Höchstfrist bei notwendiger Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung gerichtet ist.

[26]       römisch eins.3.6. Darüber hinaus besteht das zentrale Anliegen des Erwachsenenschutzrechts darin, die Autonomie einer schutzberechtigten Person möglichst umfassend zu wahren und dementsprechend die Selbstbestimmung im größtmöglichen Umfang so lange wie möglich aufrecht zu erhalten. Daraus ist der Grundsatz der Subsidiarität der Erwachsenenvertretung abzuleiten; die Selbstbestimmung hat grundsätzlich Vorrang vor der Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Die – vom Willen der vertretenen Person – unabhängige Stellvertretung ist daher auch nur solange und so weitgehend wie unbedingt nötig aufrecht zu erhalten (1 Ob 33/25x Rz 15; 9 Ob 76/23a Rz 9; vergleiche 4 Ob 173/23d Rz 1). Die gesetzliche Höchstfrist der gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die notwendige Durchführung eines Erneuerungsverfahrens dient insoweit auch der Wahrung des dem Erwachsenenschutzrecht innewohnenden Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips. Auch vor diesem Hintergrund ist eine bloße Verlängerung der Dauer der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ohne Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Erneuerungsverfahrens nicht angebracht.

[27]       römisch eins.4. Zusammengefasst ist daher eine Verlängerung einer aufrechten gerichtlichen Erwachsenenvertretung nach Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 6, ABGB in der Fassung BudgetbegleitG 2025, BGBl I 2025/25, und Paragraph 1503, Absatz 27, ABGB um zwei Jahre ohne Durchführung eines Erneuerungsverfahrens nicht zulässig.

[28]       römisch eins.5. Die Erneuerung setzt zwingend die Anhörung des Betroffenen voraus:

[29]       römisch eins.5.1. Gemäß Paragraph 118, Absatz eins, AußStrG hat sich der Richter im Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu verschaffen (Erstanhörung).

[30]       Auch für das Verfahren über die Erneuerung der Erwachsenenvertretung ordnet Paragraph 128, AußStrG (neben dem grundsätzlichen Verweis auf die Geltung der Vorschriften des Bestellungsverfahrens in dessen Absatz eins,) in seinem Absatz 3, Ziffer eins, ausdrücklich an, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen muss.

[31]       römisch eins.5.2. Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung der betroffenen Person stellt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar und bildet einen Verfahrensmangel iSd Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG (Schauer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG³ [2025] Paragraph 118, Rz 17; Fritz in Schneider/Verweijen, AußStrG [2018] Paragraph 118, Rz 11; Mondel in Rechberger/Klicka, AußStrG [2021] Paragraph 118, Rz 1; vergleiche 5 Ob 224/21h Rz 12; RS0124580). Dies hat nicht nur für das Bestellungs-, sondern – aufgrund der Anordnung in Paragraph 128, Absatz 3, Ziffer eins, AußStrG – auch für das Erneuerungsverfahren zu gelten.

[32]       Diese Gehörsverletzung – deren Relevanz offenkundig ist vergleiche RS0043049 [T6]) – hat im vorliegenden Fall zur Aufhebung der angefochtenen, in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Beschlüsse vom 4. 7. 2025 (ON 181) und vom 16. 7. 2025 (ON 183) und zur Zurückverweisung an das Erstgericht zu führen.

[33]       Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren das Verfahren über die Erneuerung der Erwachsenenvertretung einzuleiten und unter Beachtung der Vorgaben des Paragraph 128, AußStrG zu führen haben.

römisch zwei. Aufrecht-Bleiben der gerichtlichen Erwachsenenvertretung

[34]       römisch zwei.1. Nach Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG hat der Beschluss über die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters den konkreten Zeitpunkt zu enthalten, in dem die Erwachsenenvertretung endet, wenn nicht zuvor ein Erneuerungsverfahren eingeleitet wird.

[35]       Nach Paragraph 128, Absatz 4, Satz 1 AußStrG hat das Gericht die betroffene Person und den gerichtlichen Erwachsenenvertreter zumindest ein halbes Jahr vor dem in Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG genannten Zeitpunkt über die bevorstehende Beendigung der Erwachsenvertretung zu informieren und auf die Möglichkeit einer Erneuerung hinzuweisen. Wurde vor dem in Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG genannten Zeitpunkt ein Antrag auf Erneuerung gestellt oder das Verfahren über die Erneuerung von Amts wegen mit Beschluss eingeleitet, so bleibt die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erneuerung aufrecht (Paragraph 128, Absatz 4, Satz 1 AußStG).

[36]       Das bedeutet, dass dann, wenn ein Antrag auf Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung vor dem Ablauf der Erwachsenenvertretung (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG) gestellt wurde, die Bestellung des Erwachsenenvertreters bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erneuerung aufrecht bleibt.

[37]       römisch zwei.2. Im vorliegenden Fall stellte der Erwachsenenvertreter am 10. 7. 2025, sohin vor dem Endzeitpunkt der bis 19. 7. 2025 erneuerten gerichtlichen Erwachsenenvertretung, den Antrag auf Einleitung des Erneuerungsverfahrens.

[38]          Die Vertretungsbefugnis des bestellten Erwachsenenvertreters bleibt daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem – bereits am 10. 7. 2025 beantragten – Erneuerungsverfahren aufrecht.

Textnummer

E147361

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00198.25Y.0318.000

Im RIS seit

15.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260318_OGH0002_0060OB00198_25Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung