Am 8. Mai 1959 schloß sich eine Reihe von Liegenschaftseigentümern aus der Gegend von B. anläßlich einer Verhandlung vor der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt im Sinn des § 14 (2) des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes (GSLG.) vom 13. Dezember 1933, LGBl. für Kärnten Nr. 13/1934, zur Weggenossenschaft "W.-O.-Berg" zwecks Erbauung und Erhaltung eines Forstaufschließungsweges am O.- Berg zusammen. Diese Genossenschaft - sie ist die im vorliegenden Prozeß beklagte Partei - wurde auch von der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt anerkannt. Neben den Genossenschaftern, die an ihr durch Übernahme von Anteilen beteiligt sind, gehören ihr auch einzelne sogenannte "Genossenschafter ohne Anteil" an. Ihre Rechtsstellung läßt sich dahin umreißen, daß sie für die Erstellung und Erhaltung des Weges keine Beiträge zu leisten haben, ihnen bzw. ihren Liegenschaften aber von der Genossenschaft doch ein - naturgemäß unentgeltliches - Benützungsrecht am Weg eingeräumt wurde. Zu diesen "Genossenschaftern ohne Anteil" gehören auch die beiden Kläger, die Ehegatten Adolf und Stefanie K.Am 8. Mai 1959 schloß sich eine Reihe von Liegenschaftseigentümern aus der Gegend von B. anläßlich einer Verhandlung vor der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt im Sinn des Paragraph 14, (2) des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes (GSLG.) vom 13. Dezember 1933, LGBl. für Kärnten Nr. 13 aus 1934,, zur Weggenossenschaft "W.-O.-Berg" zwecks Erbauung und Erhaltung eines Forstaufschließungsweges am O.- Berg zusammen. Diese Genossenschaft - sie ist die im vorliegenden Prozeß beklagte Partei - wurde auch von der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt anerkannt. Neben den Genossenschaftern, die an ihr durch Übernahme von Anteilen beteiligt sind, gehören ihr auch einzelne sogenannte "Genossenschafter ohne Anteil" an. Ihre Rechtsstellung läßt sich dahin umreißen, daß sie für die Erstellung und Erhaltung des Weges keine Beiträge zu leisten haben, ihnen bzw. ihren Liegenschaften aber von der Genossenschaft doch ein - naturgemäß unentgeltliches - Benützungsrecht am Weg eingeräumt wurde. Zu diesen "Genossenschaftern ohne Anteil" gehören auch die beiden Kläger, die Ehegatten Adolf und Stefanie K.
Mit Bescheid vom 23. Juli 1959, Zl. 2003/59, räumte die Agrarbezirksbehörde Klagenfurt zugunsten der beklagten Partei ein landwirtschaftliches Bringungsrecht u. a. auch über die Waldparzelle 235 der Katastralgemeinde St. ein, das den beiden Klägern gehört. Dieses Bringungsrecht besteht in der Befugnis, die geplante Weganlage auch dort in einer Breite von 3.5 m zu errichten und diesen Weg mit jedem landesüblichen Fahrzeug zu benützen. Die für die Einräumung des Bringungsrechtes zu leistende Entschädigung war laut Bescheid von einem Sachverständigen der Bezirksforstinspektion Feldkirchen zu ermitteln und sollte binnen vierzehn Tagen nach Ermittlung bezahlt werden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger Berufung, wobei sie sich in der Folge auch noch darüber beschwerten, daß die beklagte Partei bereits vor Erledigung der Berufung mit dem Wegbau begonnen habe. Mit Erkenntnis vom 25. März 1960 bestätigte aber der Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung den Bescheid der ersten Instanz. Eine Anrufung des Obersten Agrarsenates unterblieb.
Im vorliegenden, seit 27. September 1961 anhängigen Prozeß belangten die Kläger die beklagte Partei auf Zahlung von je 14.250 S, zusammen also 28.500 S s. A., welchem Begehren die beklagte Partei - in erster Linie gestützt auf die Bestimmung des § 14 (3) des Kärntner GSLG., hilfsweise auch auf jene des § 7 (2) - vor allem die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegensetzte. Die Kläger ergänzten und präzisierten daraufhin ihr Vorbringen noch in einem am 22. November 1961 überreichten Schriftsatz. Ihr Vorbringen läßt sich wie folgt zusammenfassen:Im vorliegenden, seit 27. September 1961 anhängigen Prozeß belangten die Kläger die beklagte Partei auf Zahlung von je 14.250 S, zusammen also 28.500 S s. A., welchem Begehren die beklagte Partei - in erster Linie gestützt auf die Bestimmung des Paragraph 14, (3) des Kärntner GSLG., hilfsweise auch auf jene des Paragraph 7, (2) - vor allem die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegensetzte. Die Kläger ergänzten und präzisierten daraufhin ihr Vorbringen noch in einem am 22. November 1961 überreichten Schriftsatz. Ihr Vorbringen läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Im Anschluß an die Verhandlung vor der Agrarbezirksbehörde sei es zwischen ihnen und der beklagten Partei zu weiteren Besprechungen und schließlich zu einer Einigung gekommen, die am 11. Mai 1960 in folgender Fassung schriftlich festgelegt worden sei:
"Der Vorstand erteilt seine Zustimmung zu dem Ergebnis bei den gepflogenen Vorverhandlungen zwischen Herrn Obmann R. und Herrn Adolf K., so wie sich Herr K. bereiterklärt, über seine Parzelle Nr. 235 ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht zur Errichtung einer Weganlage, normale Fahrbahnbreite und zu ständiger Benützung einzuräumen. Herr Adolf K. erhält dafür eine einmalige Entschädigung von 9000 S ..., zahlbar 5000 S sofort, den Rest mit 1. August 1960 und 7... fm Blochholz ..., lieferbar bis 1. August 1960
... Der Ausschuß verpflichtet sich, die untere Böschung auf eigene
Kosten zeitgerecht aufzuforsten. Die Absicherung der unteren Parzellen wird ordnungsgemäß durchgeführt. Der bisher von der Bezirksforstinspektion Feldkirchen geschätzte Schaden von 300 S ... wird sofort beglichen. Diese Erklärung ist rechtsverbindlich und unwiderruflich."
Mit dem Passus "Die Absicherung der unteren Parzellen wird ordnungsgemäß durchgeführt" sei nach dem Willen der Parteien gemeint gewesen, daß die beklagte Partei die Pflicht habe, alles vorzukehren, um unnötige Beeinträchtigungen und Schädigungen der Kläger durch die Weganlage zu vermeiden; insbesondere sei ausdrücklich vereinbart worden, daß die beklagte Partei den steilen Hang, welcher die Parzelle 235 bilde und der vom geplanten Weg durchschnitten werden sollte, durch Errichtung einer ordnungsgemäßen Stützmauer und Abböschung zu sichern habe; diese Verpflichtung der beklagten Partei zur Schonung der Interessen der Kläger ergebe sich übrigens auch schon aus dem Gesetze; die beklagte Partei habe aber bei der darauffolgenden Herstellung des Weges die fachgerechte und pflichtgemäße Vorsicht außer acht gelassen, ein Abrutschen des Hanges und damit mannigfache Schäden verschuldet, deren Ersatz - unter Vorbehalt weiterer Ansprüche - in Höhe des Klagsbetrages nur begehrt werde; richtig sei, daß nach dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde die für die Einräumung des Bringungsrechtes zu leistende Entschädigung von einem Sachverständigen festzusetzen gewesen wäre, doch sei diese Regelung durch die privatrechtliche Vereinbarung vom 11. Mai 1960 ersetzt worden; unrichtig sei die Auffassung der beklagten Partei, daß damit auch schon der im vorliegenden Prozeß geltendgemachte Schaden abgegolten werden sollte: er sei ja erst nachher in unvorhergesehener Weise entstanden; das Begehren auf Ersatz dieses Schadens sei kein Streit zwischen der Genossenschaft und einigen ihrer Mitglieder "aus dem Genossenschaftsverhältnis", für den im § 14 (3) des Kärntner GSLG. allerdings die Zuständigkeit der Agrarbehörde normiert wäre; der Umfang der sich aus dem Genossenschaftsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten sei durch die Satzungen der beklagten Partei geregelt und diese enthielten nur Vorschriften über den Gegenstand der Verwaltung, Mitgliedschaft und die Organe der Genossenschaft; da das Bringungsrecht im vorliegenden Fall nicht zugunsten einer Einzelperson (§§ 1 - 12 des Kärntner GSLG.), sondern zugunsten einer Weggenossenschaft (§§ 13, 14 des Gesetzes) eingeräumt worden sei, könne auf die Bestimmungen des § 7 des Gesetzes überhaupt nicht gegriffen werden; aber selbst wenn sie analog anwendbar wären, sei für den Standpunkt der beklagten Partei nichts gewonnen, weil es sich - entgegen der von der beklagten Partei in der Klagebeantwortung vorgetragenen Meinung - nicht um ein "persönliches Recht", sondern um eine - allerdings nicht verbücherte - Grunddienstbarkeit handle, das Bringungsrecht sei nämlich zur Befriedigung eines dauernden bzw. regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisses eingeräumt worden; es käme daher keinesfalls die Bestimmung des § 7 (2) des Kärntner GSLG., sondern höchstens jene des § 7 (1) des Gesetzes zur Anwendung, wonach dem Eigentümer des belasteten Gutes eine angemessene Entschädigung für die mit der Einräumung des Bringungsrechtes verbundene Wertminderung des Gutes gebühre; darunter könne aber nur jene Wertminderung gemeint sein, die durch die Tatsache des Vorhandenseins einer Bringungsanlage bzw. des damit verbundenen Entzuges einer Grundteilfläche entstehe:Mit dem Passus "Die Absicherung der unteren Parzellen wird ordnungsgemäß durchgeführt" sei nach dem Willen der Parteien gemeint gewesen, daß die beklagte Partei die Pflicht habe, alles vorzukehren, um unnötige Beeinträchtigungen und Schädigungen der Kläger durch die Weganlage zu vermeiden; insbesondere sei ausdrücklich vereinbart worden, daß die beklagte Partei den steilen Hang, welcher die Parzelle 235 bilde und der vom geplanten Weg durchschnitten werden sollte, durch Errichtung einer ordnungsgemäßen Stützmauer und Abböschung zu sichern habe; diese Verpflichtung der beklagten Partei zur Schonung der Interessen der Kläger ergebe sich übrigens auch schon aus dem Gesetze; die beklagte Partei habe aber bei der darauffolgenden Herstellung des Weges die fachgerechte und pflichtgemäße Vorsicht außer acht gelassen, ein Abrutschen des Hanges und damit mannigfache Schäden verschuldet, deren Ersatz - unter Vorbehalt weiterer Ansprüche - in Höhe des Klagsbetrages nur begehrt werde; richtig sei, daß nach dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde die für die Einräumung des Bringungsrechtes zu leistende Entschädigung von einem Sachverständigen festzusetzen gewesen wäre, doch sei diese Regelung durch die privatrechtliche Vereinbarung vom 11. Mai 1960 ersetzt worden; unrichtig sei die Auffassung der beklagten Partei, daß damit auch schon der im vorliegenden Prozeß geltendgemachte Schaden abgegolten werden sollte: er sei ja erst nachher in unvorhergesehener Weise entstanden; das Begehren auf Ersatz dieses Schadens sei kein Streit zwischen der Genossenschaft und einigen ihrer Mitglieder "aus dem Genossenschaftsverhältnis", für den im Paragraph 14, (3) des Kärntner GSLG. allerdings die Zuständigkeit der Agrarbehörde normiert wäre; der Umfang der sich aus dem Genossenschaftsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten sei durch die Satzungen der beklagten Partei geregelt und diese enthielten nur Vorschriften über den Gegenstand der Verwaltung, Mitgliedschaft und die Organe der Genossenschaft; da das Bringungsrecht im vorliegenden Fall nicht zugunsten einer Einzelperson (Paragraphen eins, - 12 des Kärntner GSLG.), sondern zugunsten einer Weggenossenschaft (Paragraphen 13, 14, des Gesetzes) eingeräumt worden sei, könne auf die Bestimmungen des Paragraph 7, des Gesetzes überhaupt nicht gegriffen werden; aber selbst wenn sie analog anwendbar wären, sei für den Standpunkt der beklagten Partei nichts gewonnen, weil es sich - entgegen der von der beklagten Partei in der Klagebeantwortung vorgetragenen Meinung - nicht um ein "persönliches Recht", sondern um eine - allerdings nicht verbücherte - Grunddienstbarkeit handle, das Bringungsrecht sei nämlich zur Befriedigung eines dauernden bzw. regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisses eingeräumt worden; es käme daher keinesfalls die Bestimmung des Paragraph 7, (2) des Kärntner GSLG., sondern höchstens jene des Paragraph 7, (1) des Gesetzes zur Anwendung, wonach dem Eigentümer des belasteten Gutes eine angemessene Entschädigung für die mit der Einräumung des Bringungsrechtes verbundene Wertminderung des Gutes gebühre; darunter könne aber nur jene Wertminderung gemeint sein, die durch die Tatsache des Vorhandenseins einer Bringungsanlage bzw. des damit verbundenen Entzuges einer Grundteilfläche entstehe:
hingegen falle nicht darunter, was durch vertragswidrige und rechtsmißbräuchliche Ausübung des Bringungsrechtes an Schaden entstehe; für ein Begehren auf Ersatz eines solchen Schadens - und darum gehe es im vorliegenden Prozeß - sei im Kärntner GSLG. nirgends die Zuständigkeit der Agrarbehörde normiert, hier komme nur die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes nach § 1 JN. in Betracht.hingegen falle nicht darunter, was durch vertragswidrige und rechtsmißbräuchliche Ausübung des Bringungsrechtes an Schaden entstehe; für ein Begehren auf Ersatz eines solchen Schadens - und darum gehe es im vorliegenden Prozeß - sei im Kärntner GSLG. nirgends die Zuständigkeit der Agrarbehörde normiert, hier komme nur die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes nach Paragraph eins, JN. in Betracht.
Der Erstrichter verhandelte abgesondert über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und erachtete sie aus dem Gründe des § 14 (3) des Kärntner GSLG. für begrundet.Der Erstrichter verhandelte abgesondert über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und erachtete sie aus dem Gründe des Paragraph 14, (3) des Kärntner GSLG. für begrundet.
Das Rekursgericht bejahte hingegen die Zulässigkeit des Rechtsweges. Die Begründung seines Beschlusses läßt sich wie folgt zusammenfassen: Gegen Rechtspersönlichkeit und Parteifähigkeit der beklagten Partei bestunden keine Bedenken; mit der Bestimmung des § 14 (3) des Kärntner GSLG. (korrespondierend mit § 13 (3) des Güter- und Seilwege- Grundsatzgesetzes) könnten nur solche Streitigkeiten gemeint sein, die sich aus dem internen Verhältnis der Genossenschafter über die Benützung des gemeinsamen Weges, über seine Erhaltung und die sich daraus ergebenden Verwaltungsmaßnahmen und Beitragsleistungen ergeben, nicht aber auch Schadenersatzansprüche eines Dritten oder auch eines Genossenschafters aus schuldhafter Zufügung von Schäden bei Errichtung oder Benützung der Weganlage; im übrigen ergebe sich aus den "Erläuternden Bemerkungen" zum Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz, daß die Normierung der Zuständigkeit der Agrarbehörde auf die Einräumung eines Bringungsrechtes und die Feststellung der Entschädigung für die mit der Einräumung des Rechtes verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile abgestellt gewesen sei und es bezüglich Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die bei der Ausübung des Bringungsrechtes zugefügt werden, bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte das Bewenden haben sollte; eine Ausnahme sollte nur dann bestehen, wenn das Bringungsrecht bloß als persönlicher Anspruch eingeräumt wurde; das persönlich eingeräumte Bringungsrecht werde im Gesetz - im Gegensatz zur Einräumung einer Grunddienstbarkeit - dahin umschrieben, daß es nur für einen einzelnen Fall oder nur für eine bestimmte Zeit gewährt werde, während ein dauernd eingeräumtes Bringungsrecht durch Schaffung einer Weganlage wie im vorliegenden Fall eine Grunddienstbarkeit im Sinne des § 473 ABGB. begrunde; die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes für Ansprüche auf Ersatz von Schäden aus der Ausübung des für dauernd eingeräumten Bringungsrechtes, zu denen auch solche aus der Herstellung des Weges gehören, werde auch dann nicht ausgeschlossen, wenn es einer Weggenossenschaft, zustehe.Das Rekursgericht bejahte hingegen die Zulässigkeit des Rechtsweges. Die Begründung seines Beschlusses läßt sich wie folgt zusammenfassen: Gegen Rechtspersönlichkeit und Parteifähigkeit der beklagten Partei bestunden keine Bedenken; mit der Bestimmung des Paragraph 14, (3) des Kärntner GSLG. (korrespondierend mit Paragraph 13, (3) des Güter- und Seilwege- Grundsatzgesetzes) könnten nur solche Streitigkeiten gemeint sein, die sich aus dem internen Verhältnis der Genossenschafter über die Benützung des gemeinsamen Weges, über seine Erhaltung und die sich daraus ergebenden Verwaltungsmaßnahmen und Beitragsleistungen ergeben, nicht aber auch Schadenersatzansprüche eines Dritten oder auch eines Genossenschafters aus schuldhafter Zufügung von Schäden bei Errichtung oder Benützung der Weganlage; im übrigen ergebe sich aus den "Erläuternden Bemerkungen" zum Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz, daß die Normierung der Zuständigkeit der Agrarbehörde auf die Einräumung eines Bringungsrechtes und die Feststellung der Entschädigung für die mit der Einräumung des Rechtes verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile abgestellt gewesen sei und es bezüglich Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die bei der Ausübung des Bringungsrechtes zugefügt werden, bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte das Bewenden haben sollte; eine Ausnahme sollte nur dann bestehen, wenn das Bringungsrecht bloß als persönlicher Anspruch eingeräumt wurde; das persönlich eingeräumte Bringungsrecht werde im Gesetz - im Gegensatz zur Einräumung einer Grunddienstbarkeit - dahin umschrieben, daß es nur für einen einzelnen Fall oder nur für eine bestimmte Zeit gewährt werde, während ein dauernd eingeräumtes Bringungsrecht durch Schaffung einer Weganlage wie im vorliegenden Fall eine Grunddienstbarkeit im Sinne des Paragraph 473, ABGB. begrunde; die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes für Ansprüche auf Ersatz von Schäden aus der Ausübung des für dauernd eingeräumten Bringungsrechtes, zu denen auch solche aus der Herstellung des Weges gehören, werde auch dann nicht ausgeschlossen, wenn es einer Weggenossenschaft, zustehe.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht Folge.