Aus den Entscheidungsgründen:
Der Oberste Gerichtshof vermag sich allerdings der Auslegung des § 1383 ABGB. durch die Vorinstanzen nicht anzuschließen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, daß über den Inhalt einer letztwilligen Anordnung vor ihrer Bekanntmachung kein Vergleich geschlossen werden könne, ergibt sich der zwingende Umkehrschluß, daß nach der Bekanntmachung Vergleiche hierüber gültig geschlossen werden können. Es ist zwar richtig, daß die Entscheidung SZ. XIV 14 einen vor der Bekanntmachung der letztwilligen Anordnung abgeschlossenen Vergleich für gültig erklärt hat, weil den Parteien der Inhalt der noch nicht kundgemachten Anordnung bekannt war, doch läßt sich diese Ansicht die - wie jene Entscheidung selbst ausführt - in der Lehre sehr umstritten ist, immerhin noch mit der Begründung mit dem Gesetz vereinbaren, daß die Ungewißheit, die sonst mit der Kundmachung als beseitigt gilt, infolge der Kenntnis beider Parteien vom Inhalt der letztwilligen Anordnung schon vorher nicht mehr bestanden hat.Der Oberste Gerichtshof vermag sich allerdings der Auslegung des Paragraph 1383, ABGB. durch die Vorinstanzen nicht anzuschließen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, daß über den Inhalt einer letztwilligen Anordnung vor ihrer Bekanntmachung kein Vergleich geschlossen werden könne, ergibt sich der zwingende Umkehrschluß, daß nach der Bekanntmachung Vergleiche hierüber gültig geschlossen werden können. Es ist zwar richtig, daß die Entscheidung SZ. römisch vierzehn 14 einen vor der Bekanntmachung der letztwilligen Anordnung abgeschlossenen Vergleich für gültig erklärt hat, weil den Parteien der Inhalt der noch nicht kundgemachten Anordnung bekannt war, doch läßt sich diese Ansicht die - wie jene Entscheidung selbst ausführt - in der Lehre sehr umstritten ist, immerhin noch mit der Begründung mit dem Gesetz vereinbaren, daß die Ungewißheit, die sonst mit der Kundmachung als beseitigt gilt, infolge der Kenntnis beider Parteien vom Inhalt der letztwilligen Anordnung schon vorher nicht mehr bestanden hat.
Ist aber die letztwillige Anordnung einmal kundgemacht, so gilt die Ungewißheit als beseitigt und ist der Abschluß eines Vergleiches darüber zulässig, ohne Rücksicht darauf, ob den Parteien der Inhalt der letztwilligen Anordnung bekannt war oder nicht; es genügt, daß er auf solche Art bekannt sein konnte (Wolff in Klang[2] VI S. 278, Ehrenzweig[2] I/1 S. 356, Zeiller, Komm. IV S. 69, Stubenrauch, Komm.[8] II S. 789, Nippel, Komm. zu § 1383 ABGB. S. 34 f.).Ist aber die letztwillige Anordnung einmal kundgemacht, so gilt die Ungewißheit als beseitigt und ist der Abschluß eines Vergleiches darüber zulässig, ohne Rücksicht darauf, ob den Parteien der Inhalt der letztwilligen Anordnung bekannt war oder nicht; es genügt, daß er auf solche Art bekannt sein konnte (Wolff in Klang[2] römisch sechs S. 278, Ehrenzweig[2] I/1 S. 356, Zeiller, Komm. römisch vier S. 69, Stubenrauch, Komm.[8] römisch zwei S. 789, Nippel, Komm. zu Paragraph 1383, ABGB. S. 34 f.).
Da feststeht, daß das Testament der Henriette Z. schon am 14. November 1939 gerichtlich kundgemacht wurde, stunde somit der § 1383 ABGB. der Gültigkeit der Vereinbarung vom 23. Dezember 1954 nicht entgegen.Da feststeht, daß das Testament der Henriette Z. schon am 14. November 1939 gerichtlich kundgemacht wurde, stunde somit der Paragraph 1383, ABGB. der Gültigkeit der Vereinbarung vom 23. Dezember 1954 nicht entgegen.
Ob und inwieweit der weiteren Begründung des Berufungsgerichtes, daß das Klagebegehren deshalb nicht begrundet sei, weil die Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarung vom 23. Dezember 1954 geschlossen wurde, nicht gegeben seien, weil weder die Streitteile gesetzliche Erben der Henriette Z. seien noch deren Vermögen einem von ihnen testamentarisch vermacht wurde, Berechtigung zukommt, kann dahingestellt bleiben, da die Klage aus dem Gründe des § 1278 ABGB. jedenfalls abzuweisen ist.Ob und inwieweit der weiteren Begründung des Berufungsgerichtes, daß das Klagebegehren deshalb nicht begrundet sei, weil die Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarung vom 23. Dezember 1954 geschlossen wurde, nicht gegeben seien, weil weder die Streitteile gesetzliche Erben der Henriette Z. seien noch deren Vermögen einem von ihnen testamentarisch vermacht wurde, Berechtigung zukommt, kann dahingestellt bleiben, da die Klage aus dem Gründe des Paragraph 1278, ABGB. jedenfalls abzuweisen ist.
Nach dem Gutachten des Dr. Franz St. gilt nach israelischem Recht auch bezüglich der Formvorschriften für Verträge die lex rei sitae.
Nach dem somit anzuwendenden § 1278 (2) ABGB. bedarf der Kauf (und ebenso die Schenkung: SZ. XXX 64) einer vom Verkäufer angetretenen oder ihm wenigstens angefallenen Erbschaft, um gültig zu sein, eines Notariatsaktes. Aus dem zu 1 A 121/53 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien anhängigen Verlassenschaftsakt nach Israel L. geht hervor, daß dieser mit Beschluß vom 15. November 1952 mit 31. Dezember 1946 für tot erklärt wurde. Damit ist seine Verlassenschaft, zu der auch der Nachlaß nach Henriette Z. gehörte (§ 547 ABGB.), der Beklagten als gesetzlicher Erbin nach ihrem Vater Israel L. angefallen.Nach dem somit anzuwendenden Paragraph 1278, (2) ABGB. bedarf der Kauf (und ebenso die Schenkung: SZ. römisch 30 64) einer vom Verkäufer angetretenen oder ihm wenigstens angefallenen Erbschaft, um gültig zu sein, eines Notariatsaktes. Aus dem zu 1 A 121/53 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien anhängigen Verlassenschaftsakt nach Israel L. geht hervor, daß dieser mit Beschluß vom 15. November 1952 mit 31. Dezember 1946 für tot erklärt wurde. Damit ist seine Verlassenschaft, zu der auch der Nachlaß nach Henriette Z. gehörte (Paragraph 547, ABGB.), der Beklagten als gesetzlicher Erbin nach ihrem Vater Israel L. angefallen.
Gleichviel, ob man die Zusage der Beklagten in der Vereinbarung vom 23. Dezember 1954, dem Kläger ein Drittel des Nachlasses nach Henriette Z. zu überlassen, als Schenkung oder als Entgelt für die vom Kläger zwecks Erlangung der Erbschaft zu erbringenden Leistungen auffaßt, hätte die Vereinbarung somit, um klagbar zu sein, der notariellen Form bedurft. Es läßt sich auch nicht der Standpunkt vertreten, daß hier bloß eine nicht formbedürftige Ausschlagung der Erbschaft zugunsten eines gesetzlichen Erben vorliege. Eine Ausschlagung der Erbschaft gemäß §§ 726, 805, 808 und 809 ABGB. ist nur dann anzunehmen, wenn der Ausschlagende schlechthin auf den ihm angefallenen Nachlaß verzichtet mit der Wirkung, daß der Anfall als nicht erfolgt gilt, sodaß die Erbschaft nicht ihm, sondern denjenigen Personen anfällt, die berufen gewesen wären, wenn er bereits vor dem Anfall weggefallen wäre. Wird hingegen auf die Erbschaft zugunsten bestimmter Personen verzichtet, denen die Erbschaft des Verzichtenden bei seinem Wegfall nicht zur Gänze zugefallen wäre, liegt keine Ausschlagung, sondern Erbschaftskauf bzw. im Falle der Unentgeltlichkeit Erbschaftsschenkung vor (SZ. XXIII 46, JBl. 1954 S. 174 u. a.). Im vorliegenden Falle nun hätte der Kläger bei Wegfall der Beklagten als Erbin keinesfalls den ihm in der erwähnten Vereinbarung zugedachten Anteil auf Grund des Gesetzes erhalten, da ja nach den eigenen Behauptungen des Klägers eine Adoptivtochter Rita L. vorhanden war, die auch im Verlassenschaftsverfahren u. a. die Erbserklärung auf Grund des Gesetzes abgegeben hat, und weil, selbst wenn diese Adoptivtochter aus irgend einem Gründe als Erbin weggefallen wäre, nach der nicht bekämpften auf die Parteienerklärungen und den Inhalt des Verlassenschaftsaktes gegrundeten Feststellung des Erstgerichtes der Kläger wegen Vorhandenseins mehrerer gesetzlicher Erben, nicht das ihm in der Vereinbarung zugedachte Drittel erhalten hätte. Die Zuwendung eines Drittels der Erbschaft an den Kläger ist daher als Erbschaftskauf allenfalls als Erbschaftsschenkung zu betrachten und hätte daher zu ihrer Gültigkeit des Notariatsaktes bedurft. Ein solcher liegt - wie sich gleichfalls aus dem Gutachten des Dr. Franz St. ergibt (Punkt XVII 2) - nicht vor, weshalb der Vereinbarung vom 23. Dezember 1954 die Klagbarkeit fehlt.Gleichviel, ob man die Zusage der Beklagten in der Vereinbarung vom 23. Dezember 1954, dem Kläger ein Drittel des Nachlasses nach Henriette Z. zu überlassen, als Schenkung oder als Entgelt für die vom Kläger zwecks Erlangung der Erbschaft zu erbringenden Leistungen auffaßt, hätte die Vereinbarung somit, um klagbar zu sein, der notariellen Form bedurft. Es läßt sich auch nicht der Standpunkt vertreten, daß hier bloß eine nicht formbedürftige Ausschlagung der Erbschaft zugunsten eines gesetzlichen Erben vorliege. Eine Ausschlagung der Erbschaft gemäß Paragraphen 726, 805, 808 und 809 ABGB. ist nur dann anzunehmen, wenn der Ausschlagende schlechthin auf den ihm angefallenen Nachlaß verzichtet mit der Wirkung, daß der Anfall als nicht erfolgt gilt, sodaß die Erbschaft nicht ihm, sondern denjenigen Personen anfällt, die berufen gewesen wären, wenn er bereits vor dem Anfall weggefallen wäre. Wird hingegen auf die Erbschaft zugunsten bestimmter Personen verzichtet, denen die Erbschaft des Verzichtenden bei seinem Wegfall nicht zur Gänze zugefallen wäre, liegt keine Ausschlagung, sondern Erbschaftskauf bzw. im Falle der Unentgeltlichkeit Erbschaftsschenkung vor (SZ. römisch 23 46, JBl. 1954 S. 174 u. a.). Im vorliegenden Falle nun hätte der Kläger bei Wegfall der Beklagten als Erbin keinesfalls den ihm in der erwähnten Vereinbarung zugedachten Anteil auf Grund des Gesetzes erhalten, da ja nach den eigenen Behauptungen des Klägers eine Adoptivtochter Rita L. vorhanden war, die auch im Verlassenschaftsverfahren u. a. die Erbserklärung auf Grund des Gesetzes abgegeben hat, und weil, selbst wenn diese Adoptivtochter aus irgend einem Gründe als Erbin weggefallen wäre, nach der nicht bekämpften auf die Parteienerklärungen und den Inhalt des Verlassenschaftsaktes gegrundeten Feststellung des Erstgerichtes der Kläger wegen Vorhandenseins mehrerer gesetzlicher Erben, nicht das ihm in der Vereinbarung zugedachte Drittel erhalten hätte. Die Zuwendung eines Drittels der Erbschaft an den Kläger ist daher als Erbschaftskauf allenfalls als Erbschaftsschenkung zu betrachten und hätte daher zu ihrer Gültigkeit des Notariatsaktes bedurft. Ein solcher liegt - wie sich gleichfalls aus dem Gutachten des Dr. Franz St. ergibt (Punkt römisch siebzehn 2) - nicht vor, weshalb der Vereinbarung vom 23. Dezember 1954 die Klagbarkeit fehlt.