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Entscheidung 6 Ob 198/97d×

Entscheidung 6 Ob 198/97d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob198/97d

Entscheidungsdatum

17.07.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Christine P*****, 2. Johann P*****, beide *****, beide vertreten durch Dr.Fritz Starnberg, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Herbert J*****, vertreten durch Dr.Hans-Peter Benischke und Dr.Edwin Anton Payr, Rechtsanwälte in Graz, wegen Entfernung und Unterlassung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 15.Jänner 1997, GZ 3 R 383/96g-36, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag der Revisionsgegner auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage des Umfanges des Gebrauches einer geliehenen Sache (Paragraph 971, ABGB) ist nach der Parteienvereinbarung und dem Gebrauchszweck zu lösen. Nach den Feststellungen sollte das Grundstück samt Wirtschaftsgebäude Freizeitzwecken des Beklagten dienen, der sich um das Grundstück kümmern und das Gras mähen sollte, damit keine Verschlechterung eintrete. Es besteht wohl kein Zweifel, daß das Graben eines Brunnenschachtes ohne Zustimmung der Eigentümer und insbesondere ohne baubehördliche Genehmigung und überdies, wie aus den vorgelegten Lichtbildern deutlich sichtbar ist, ohne geeignete Abdeckung und Absicherung über den bedungenen Gebrauch erheblich hinausgeht.

Anmerkung

E46868 06A01987

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00198.97D.0717.000

Dokumentnummer

JJT_19970717_OGH0002_0060OB00198_97D0000_000