Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 199/05s×

Entscheidung 6 Ob 199/05s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob199/05s

Entscheidungsdatum

06.10.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der im Verfahren 19 Nc 1/05f des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien der Antragsteller 1. Dr. Christian F*****, 2. Tina E*****, beide ***** anhängigen Ablehnungssache über den Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. Juni 2005, AZ 13 Nc 15/05p, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird in Ansehung des Rechtsmittelwerbers Dr. Christian F***** zurückgewiesen. In Ansehung der Rechtsmittelwerberin Tina E***** wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Antragsteller brachten beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 19 Nc 1/05f einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Schadenersatzklage gegen die Rechtsanwälte Dr. Johannes R***** und Dr. Sabine R***** ein. Die Zweitgenannte habe im Verfahren 20 Cg 136/00t des Landesgerichts für ZRS Wien gewusst, dass zwischen den Gesellschaftern der A. F***** (OHG) keine Prozesse anhängig gewesen seien, sie habe dennoch gegen die diesbezüglich falschen Zeugenaussagen zweier Zeugen nichts unternommen. Der Erstgenannte habe rechtswidrig die „actio pro socio" verhindert, die den (von den Antragstellern verlorenen) Vorprozess verhindert hätte.

Für den Antragsteller Dr. Christian F***** ist ein Sachwalter zur Vertretung vor Behörden und Gerichten bestellt. Das Landesgericht für ZRS Wien forderte den Sachwalter auf, bekanntzugeben, ob der Verfahrenshilfeantrag genehmigt werde. Der Sachwalter verweigerte eine Genehmigung, worauf das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag des Dr. Christian F***** zurückwies (ON 7).

Nach (erfolglosem) Auftrag an die Zweitantragstellerin, ihren Anspruch gegen die beiden Anwälte zu präzisieren, wies das Landesgericht für ZRS Wien auch ihren Antrag wegen Aussichtslosigkeit zurück (Beschluss vom 22. 3. 2005 ON 11). Diesen Beschluss bekämpften beide Antragsteller mit Rekurs. Dieses Rechtsmittel fällt in die Zuständigkeit des Senats 12 des Oberlandesgerichts Wien. Im Rechtsmittelschriftsatz lehnen beide Antragsteller den Rechtsmittelsenat 12 des Oberlandesgerichts Wien, von ihnen bezeichnet als „Senat um Eckhard T*****", wegen offenbarer Befangenheit ab. Der Rechtsmittelsenat habe offenbar gewusst, dass zwischen den Gesellschaftern der A. F***** im Zeitpunkt des Vorprozesses (20 Cg 136/00t des Landesgerichts für ZRS Wien) keine Prozesse anhängig gewesen seien. Dennoch habe er in seinen Rechtsmittelentscheidungen die gegenteiligen und unrichtigen Ausführungen einer Richterin des Landesgerichts für ZRS Wien verwendet. Diese habe fälschlicherweise ausgeführt, es sei gerichtsbekannt, dass im Zeitraum zwischen 1997/98 bis 2002 Prozesse zwischen den Gesellschaftern der OHG gerichtsanhängig gewesen seien; sie habe auch (unichtig) ausgeführt, dass die Zweitantragstellerin keine Beweise für ihren Rechtsstandpunkt habe.

Der zur Genehmigung des Rechtsmittelschriftsatzes (und des darin enthaltenen Ablehnungsantrags) aufgeforderte Sachwalter des Dr. Christian F***** lehnte eine Genehmigung ab (ON 14).

Der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Wien wies den Ablehnungsantrag zurück. Der abgelehnte Senat habe sich dreimal mit der Rechtssache der Ablehnungswerber befasst. Er habe zu 12 R 145/03t die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung eines Rekurses im Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe bestätigt; in Verfahrenshilfeangelegenheiten bestehe keine Anwaltspflicht, sodass die Entscheidung des Senats der Rechtslage entspreche. Auf die Verwertung allenfalls unrichtiger Zeugenaussgen nehme diese Entscheidung nicht Bezug. In seiner Entscheidung 12 R 136/04i habe der abgelehnte Senat die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit bestätigt. Der Senat sei dabei nicht inhaltlich auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Ausführungen im angefochtenen Beschluss eingegangen, sondern habe ausschließlich das Vorbringen und die Aussage der Zweitantragstellerin bewertet. Er habe keineswegs absichtlich oder wider besseres Wissen falsche Tatsachen seinem Beschluss zugrunde gelegt. Mit Beschluss 12 R 222/04m habe der abgelehnte Senat die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gegen die bestätigende Entscheidung in der Verfahrenshilfeangelegenheit bestätigt. Seine Entscheidung stehe mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO in Einklang; Anhaltspunkte für eine Parteilichkeit seien nicht vorhanden. Im Übrigen könnten nur ganz bestimmte Richter, nicht pauschal ein ganzer Senat abgelehnt werden. Die Ablehnung des Senats „um Eckhard T*****" sei unzulässig, weil gegen andere konkret namentlich genannte Richter dieses zur Entscheidung berufenen Senats keine Befangenheitsgründe dargetan würden. Hinsichtlich der Ablehnung des Senatsvorsitzenden Dr. T***** hätten sich keine ernst zu nehmenden Anhaltspunkte für eine Befangenheit ergeben. Die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter sei selbst dann, wenn diese unrichtig sein sollte oder Verfahrensmängel gesetzt würden - was hier augenscheinlich nicht vorliege, kein hinreichender Grund, an der Objektivität des Richters mit Grund zweifeln zu lassen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs des Dr. Christian F***** ist mangels Beschwer unzulässig. Mangels Genehmigung des Rekurses und damit des darin enthaltenen Ablehnungsantrags durch den Sachwalter liegt ein Ablehnungsantrag des Erstantragstellers Dr. Christian F*****, über den der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Wien entscheiden hätte können, gar nicht vor. Die nun angefochtene Entscheidung betrifft daher auch nur den Antrag der Zweitantragstellerin Tina E*****. Die nun bekämpfte Zurückweisung ihres Ablehnungsantrags greift in die Rechte des Dr. Christian F***** nicht ein, er ist durch diese Entscheidung daher nicht beschwert.

In Ansehung der Zweitantragstellerin Tina E***** ist der Rekurs nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof ist nur Rechts-, nicht auch Tatsacheninstanz. Dass der abgelehnte Senat absichtlich oder wider besseres Wissen seinen Beschlüssen falsche Tatsachen zugrunde gelegt hätte, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Die Entscheidungen des abgelehnten Senats 12 R 245/03t und 12 R 222/04m betrafen Fragen des Prozessrechts und ergingen in Einklang mit der Gesetzeslage. Auf die Verwertung allenfalls unrichtiger Zeugenaussagen des Vorprozesses kam es dabei in keiner Weise an. Die Entscheidung 12 R 136/04i brachte zum Ausdruck, dass der Senat bei seiner Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Wiederaufnahmsklage von den Angaben der Antragstellerin ausging. Dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass diesem Beschluss absichtlich oder wider besseres Wissen falsche Tatsachen zugrunde gelegt worden wären.

Im Übrigen kann eine Ablehnung nur aus persönlichen Gründen gegen die Person eines bestimmten Richters erfolgen. Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu namentliche bezeichneten Richtern eingebrachten Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (6 Ob 192/00d). Soweit daher die Ablehnungserklärung der Zweitantragstellerin auch die anderen Mitglieder des Senats 12 erfasst, ist sie unzulässig.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraphen 510, Absatz 3 und 528 a ZPO).

Textnummer

E78654

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00199.05S.1006.000

Im RIS seit

05.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20051006_OGH0002_0060OB00199_05S0000_000