Begründung:
Die Antragsteller brachten beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 19 Nc 1/05f einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Schadenersatzklage gegen die Rechtsanwälte Dr. Johannes R***** und Dr. Sabine R***** ein. Die Zweitgenannte habe im Verfahren 20 Cg 136/00t des Landesgerichts für ZRS Wien gewusst, dass zwischen den Gesellschaftern der A. F***** (OHG) keine Prozesse anhängig gewesen seien, sie habe dennoch gegen die diesbezüglich falschen Zeugenaussagen zweier Zeugen nichts unternommen. Der Erstgenannte habe rechtswidrig die „actio pro socio" verhindert, die den (von den Antragstellern verlorenen) Vorprozess verhindert hätte.
Für den Antragsteller Dr. Christian F***** ist ein Sachwalter zur Vertretung vor Behörden und Gerichten bestellt. Das Landesgericht für ZRS Wien forderte den Sachwalter auf, bekanntzugeben, ob der Verfahrenshilfeantrag genehmigt werde. Der Sachwalter verweigerte eine Genehmigung, worauf das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag des Dr. Christian F***** zurückwies (ON 7).
Nach (erfolglosem) Auftrag an die Zweitantragstellerin, ihren Anspruch gegen die beiden Anwälte zu präzisieren, wies das Landesgericht für ZRS Wien auch ihren Antrag wegen Aussichtslosigkeit zurück (Beschluss vom 22. 3. 2005 ON 11). Diesen Beschluss bekämpften beide Antragsteller mit Rekurs. Dieses Rechtsmittel fällt in die Zuständigkeit des Senats 12 des Oberlandesgerichts Wien. Im Rechtsmittelschriftsatz lehnen beide Antragsteller den Rechtsmittelsenat 12 des Oberlandesgerichts Wien, von ihnen bezeichnet als „Senat um Eckhard T*****", wegen offenbarer Befangenheit ab. Der Rechtsmittelsenat habe offenbar gewusst, dass zwischen den Gesellschaftern der A. F***** im Zeitpunkt des Vorprozesses (20 Cg 136/00t des Landesgerichts für ZRS Wien) keine Prozesse anhängig gewesen seien. Dennoch habe er in seinen Rechtsmittelentscheidungen die gegenteiligen und unrichtigen Ausführungen einer Richterin des Landesgerichts für ZRS Wien verwendet. Diese habe fälschlicherweise ausgeführt, es sei gerichtsbekannt, dass im Zeitraum zwischen 1997/98 bis 2002 Prozesse zwischen den Gesellschaftern der OHG gerichtsanhängig gewesen seien; sie habe auch (unichtig) ausgeführt, dass die Zweitantragstellerin keine Beweise für ihren Rechtsstandpunkt habe.
Der zur Genehmigung des Rechtsmittelschriftsatzes (und des darin enthaltenen Ablehnungsantrags) aufgeforderte Sachwalter des Dr. Christian F***** lehnte eine Genehmigung ab (ON 14).
Der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Wien wies den Ablehnungsantrag zurück. Der abgelehnte Senat habe sich dreimal mit der Rechtssache der Ablehnungswerber befasst. Er habe zu 12 R 145/03t die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung eines Rekurses im Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe bestätigt; in Verfahrenshilfeangelegenheiten bestehe keine Anwaltspflicht, sodass die Entscheidung des Senats der Rechtslage entspreche. Auf die Verwertung allenfalls unrichtiger Zeugenaussgen nehme diese Entscheidung nicht Bezug. In seiner Entscheidung 12 R 136/04i habe der abgelehnte Senat die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit bestätigt. Der Senat sei dabei nicht inhaltlich auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Ausführungen im angefochtenen Beschluss eingegangen, sondern habe ausschließlich das Vorbringen und die Aussage der Zweitantragstellerin bewertet. Er habe keineswegs absichtlich oder wider besseres Wissen falsche Tatsachen seinem Beschluss zugrunde gelegt. Mit Beschluss 12 R 222/04m habe der abgelehnte Senat die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gegen die bestätigende Entscheidung in der Verfahrenshilfeangelegenheit bestätigt. Seine Entscheidung stehe mit § 528 Abs 2 Z 4 ZPO in Einklang; Anhaltspunkte für eine Parteilichkeit seien nicht vorhanden. Im Übrigen könnten nur ganz bestimmte Richter, nicht pauschal ein ganzer Senat abgelehnt werden. Die Ablehnung des Senats „um Eckhard T*****" sei unzulässig, weil gegen andere konkret namentlich genannte Richter dieses zur Entscheidung berufenen Senats keine Befangenheitsgründe dargetan würden. Hinsichtlich der Ablehnung des Senatsvorsitzenden Dr. T***** hätten sich keine ernst zu nehmenden Anhaltspunkte für eine Befangenheit ergeben. Die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter sei selbst dann, wenn diese unrichtig sein sollte oder Verfahrensmängel gesetzt würden - was hier augenscheinlich nicht vorliege, kein hinreichender Grund, an der Objektivität des Richters mit Grund zweifeln zu lassen.Der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Wien wies den Ablehnungsantrag zurück. Der abgelehnte Senat habe sich dreimal mit der Rechtssache der Ablehnungswerber befasst. Er habe zu 12 R 145/03t die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung eines Rekurses im Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe bestätigt; in Verfahrenshilfeangelegenheiten bestehe keine Anwaltspflicht, sodass die Entscheidung des Senats der Rechtslage entspreche. Auf die Verwertung allenfalls unrichtiger Zeugenaussgen nehme diese Entscheidung nicht Bezug. In seiner Entscheidung 12 R 136/04i habe der abgelehnte Senat die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit bestätigt. Der Senat sei dabei nicht inhaltlich auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Ausführungen im angefochtenen Beschluss eingegangen, sondern habe ausschließlich das Vorbringen und die Aussage der Zweitantragstellerin bewertet. Er habe keineswegs absichtlich oder wider besseres Wissen falsche Tatsachen seinem Beschluss zugrunde gelegt. Mit Beschluss 12 R 222/04m habe der abgelehnte Senat die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gegen die bestätigende Entscheidung in der Verfahrenshilfeangelegenheit bestätigt. Seine Entscheidung stehe mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO in Einklang; Anhaltspunkte für eine Parteilichkeit seien nicht vorhanden. Im Übrigen könnten nur ganz bestimmte Richter, nicht pauschal ein ganzer Senat abgelehnt werden. Die Ablehnung des Senats „um Eckhard T*****" sei unzulässig, weil gegen andere konkret namentlich genannte Richter dieses zur Entscheidung berufenen Senats keine Befangenheitsgründe dargetan würden. Hinsichtlich der Ablehnung des Senatsvorsitzenden Dr. T***** hätten sich keine ernst zu nehmenden Anhaltspunkte für eine Befangenheit ergeben. Die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter sei selbst dann, wenn diese unrichtig sein sollte oder Verfahrensmängel gesetzt würden - was hier augenscheinlich nicht vorliege, kein hinreichender Grund, an der Objektivität des Richters mit Grund zweifeln zu lassen.