Der Revisionsrekurs des Achtantragstellers ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 9 Abs 2 Satz 2 SpaltG können Aktionäre unter den in diesem Abs und in § 225c Abs 3 AktG genannten Umständen den Antrag auf gerichtliche Überprüfung der angebotenen Barabfindung stellen. Für das Verfahren auf gerichtliche Überprüfung gilt nach § 9 Abs 2 Satz 3 SpaltG ua § 225e - ausgenommen Abs 3 zweiter Satz AktG - sinngemäß. Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet das Gericht nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren außer Streitsachen (§ 225e Abs 1 AktG). Nach Abs 4 leg cit steht ua dem antragstellenden Aktionär der Rekurs gegen eine Entscheidung über einen Antrag gemäß § 225c Abs 2 leg cit zu. Die Rekursfrist beträgt vier Wochen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Satz 2 SpaltG können Aktionäre unter den in diesem Abs und in Paragraph 225 c, Absatz 3, AktG genannten Umständen den Antrag auf gerichtliche Überprüfung der angebotenen Barabfindung stellen. Für das Verfahren auf gerichtliche Überprüfung gilt nach Paragraph 9, Absatz 2, Satz 3 SpaltG ua Paragraph 225 e, - ausgenommen Absatz 3, zweiter Satz AktG - sinngemäß. Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet das Gericht nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren außer Streitsachen (Paragraph 225 e, Absatz eins, AktG). Nach Absatz 4, leg cit steht ua dem antragstellenden Aktionär der Rekurs gegen eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 225 c, Absatz 2, leg cit zu. Die Rekursfrist beträgt vier Wochen.
Der Revisionsrekurswerber wendet sich nun gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, unter "Entscheidung über einen Antrag gemäß § 225c Abs 2" sei nur eine Sachentscheidung zu verstehen, nicht jedoch auch eine Formalentscheidung, mit der der Antrag mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen wurde.Der Revisionsrekurswerber wendet sich nun gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, unter "Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 225 c, Absatz 2, sei nur eine Sachentscheidung zu verstehen, nicht jedoch auch eine Formalentscheidung, mit der der Antrag mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen wurde.
Das Rekursgericht stützte seine Auffassung auf die Lehrmeinung von Bachner in Kalss, Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung Rz 14 zu § 225e AktG, der zwischen "Sach"- und "Formalentscheidungen" differenziert und meint, als "Entscheidung über einen Antrag gemäß § 225c Abs 2" sei nur die das Verfahren abschließende "Sachentscheidung" zu verstehen, sodaß Satz 1 und 2 des § 225e Abs 4 leg cit nur für diese gelte.Das Rekursgericht stützte seine Auffassung auf die Lehrmeinung von Bachner in Kalss, Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung Rz 14 zu Paragraph 225 e, AktG, der zwischen "Sach"- und "Formalentscheidungen" differenziert und meint, als "Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 225 c, Absatz 2, sei nur die das Verfahren abschließende "Sachentscheidung" zu verstehen, sodaß Satz 1 und 2 des Paragraph 225 e, Absatz 4, leg cit nur für diese gelte.
Satz 1 des § 225e Abs 4 AktG nennt den Kreis der Anfechtungsberechtigten, zu denen auch die antragstellenden Aktionäre gehören, während Satz 2 das Rechtsmittel der Vorstellung ausschließt. Zu Recht hält Bachner auch Rekurse gegen Zurückweisungsbeschlüsse deshalb für statthaft, weil dem Antragsteller ein subjektives Recht zukomme, das Verfahren zur Durchsetzung seines Anspruches selbst zu betreiben (Bachner in Kalss aaO Rz 12 zu § 225i AktG). Zur Frage der Rechtsmittelfrist vertritt er jedoch erkennbar die Auffassung, der dritte Satz des § 225e Abs 4 leg cit (betreffend die vierwöchige Frist) sei nicht auch auf Rekurse gegen "Formalentscheidungen" wie Zurückweisungsbeschlüsse anzuwenden.Satz 1 des Paragraph 225 e, Absatz 4, AktG nennt den Kreis der Anfechtungsberechtigten, zu denen auch die antragstellenden Aktionäre gehören, während Satz 2 das Rechtsmittel der Vorstellung ausschließt. Zu Recht hält Bachner auch Rekurse gegen Zurückweisungsbeschlüsse deshalb für statthaft, weil dem Antragsteller ein subjektives Recht zukomme, das Verfahren zur Durchsetzung seines Anspruches selbst zu betreiben (Bachner in Kalss aaO Rz 12 zu Paragraph 225 i, AktG). Zur Frage der Rechtsmittelfrist vertritt er jedoch erkennbar die Auffassung, der dritte Satz des Paragraph 225 e, Absatz 4, leg cit (betreffend die vierwöchige Frist) sei nicht auch auf Rekurse gegen "Formalentscheidungen" wie Zurückweisungsbeschlüsse anzuwenden.
Der erkennende Senat teilt diese Auffassung Bachners nicht:
Das Verfahrensrecht enthält eine Reihe von Bestimmungen, die Formulierungen wie "Entscheidung über einen Antrag" ("auf Scheidung", s § 227 Abs 1 AußStrG) oder "Beschluß über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung" (§ 402 EO) enthalten, ohne daß es in diesen Fällen maßgeblich wäre, wie der Beschluß lautet, bzw ob der zugrundeliegende Antrag ab- oder zurückgewiesen wird (vgl auch § 231 Abs 1 AußStrG). Auch die Zurückweisung einer Berufung - aus welchen Gründen auch immer - stellt eine "Entscheidung über dieses Rechtsmittel" dar. Dementsprechend ist aber auch ein Beschluß, mit dem ein Überprüfungsantrag eines Aktionärs mangels Antragslegitimation zurückgewiesen wird, eine "Entscheidung über diesen Antrag" im Sinn des § 225c Abs 2 AktG. Neben Beschlüssen, die dem Überprüfungsantrag des Aktionärs Folge geben, kommen auch seinen Antrag ab- oder zurückweisende Beschlüsse in Betracht. Zu möglichen Zurückweisungsgründen zählen auch Fälle fehlender Antragslegitimation (so mangels ununterbrochener Aktionärseigenschaft nach § 225c Abs 3 Z 1 AktG) oder Nichterreichen des Mindestbeteiligungsausmaßes (§ 225c Abs 3 Z 2 AktG), verspäteter Antragstellung (§ 225e Rz 5 ff) oder Abgabe einer Verzichtserklärung nach § 225c Abs 3 Z 1 lit b iVm § 225d AktG (Bachner aaO Rz 11 zu § 225i AktG). Die das Verfahren über den Überprüfungsantrag des Aktionärs regelnden Bestimmungen nehmen eine Differenzierung in Entscheidungen, die die angebotene Barabfindung der Höhe nach überprüfen und solchen, die den Aktionärsantrag als unzulässig zurückweisen, nicht vor.Das Verfahrensrecht enthält eine Reihe von Bestimmungen, die Formulierungen wie "Entscheidung über einen Antrag" ("auf Scheidung", s Paragraph 227, Absatz eins, AußStrG) oder "Beschluß über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung" (Paragraph 402, EO) enthalten, ohne daß es in diesen Fällen maßgeblich wäre, wie der Beschluß lautet, bzw ob der zugrundeliegende Antrag ab- oder zurückgewiesen wird vergleiche auch Paragraph 231, Absatz eins, AußStrG). Auch die Zurückweisung einer Berufung - aus welchen Gründen auch immer - stellt eine "Entscheidung über dieses Rechtsmittel" dar. Dementsprechend ist aber auch ein Beschluß, mit dem ein Überprüfungsantrag eines Aktionärs mangels Antragslegitimation zurückgewiesen wird, eine "Entscheidung über diesen Antrag" im Sinn des Paragraph 225 c, Absatz 2, AktG. Neben Beschlüssen, die dem Überprüfungsantrag des Aktionärs Folge geben, kommen auch seinen Antrag ab- oder zurückweisende Beschlüsse in Betracht. Zu möglichen Zurückweisungsgründen zählen auch Fälle fehlender Antragslegitimation (so mangels ununterbrochener Aktionärseigenschaft nach Paragraph 225 c, Absatz 3, Ziffer eins, AktG) oder Nichterreichen des Mindestbeteiligungsausmaßes (Paragraph 225 c, Absatz 3, Ziffer 2, AktG), verspäteter Antragstellung (Paragraph 225 e, Rz 5 ff) oder Abgabe einer Verzichtserklärung nach Paragraph 225 c, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 225 d, AktG (Bachner aaO Rz 11 zu Paragraph 225 i, AktG). Die das Verfahren über den Überprüfungsantrag des Aktionärs regelnden Bestimmungen nehmen eine Differenzierung in Entscheidungen, die die angebotene Barabfindung der Höhe nach überprüfen und solchen, die den Aktionärsantrag als unzulässig zurückweisen, nicht vor.
Der antragstellende Aktionär hat eine durch das Spaltungsgesetz privatrechtlich geschützte Rechtsposition und damit Anspruch auf eine Sachentscheidung. Die Zurückweisung aus dem Grund fehlender Antragslegitimation verweigert ihm diesen Anspruch und ist somit anfechtbar. Dementsprechend läßt der § 225e Abs 4 AktG Rekurse des Antragstellers gegen Entscheidungen über seinen Antrag zu und bestimmt die Rechtsmittelfrist mit vier Wochen. Dabei schränkt der Gesetzgeber die Rechtsmittelbefugnis in keiner Weise ein und läßt damit den Rekurs auch gegen Zurückweisungsbeschlüsse offenbar aus der Erwägung zu, der antragstellende Aktionär habe ein subjektives Recht, das Verfahren zur Durchsetzung seiner Ansprüche selbst zu betreiben (vgl Bachner aaO Rz 12 zu § 225i AktG). Dem Gesetz ist dabei kein Hinweis darauf zu entnehmen, daß in Fällen einer Zurückweisung des Antrages eine kürzere als die in § 225e Abs 4 AktG festgelegte Rechtsmittelfrist von vier Wochen gelten sollte. Selbst der Zweck der Verlängerung der Rechtsmittelfrist, den Parteien eine eingehende Auseinandersetzung mit der bekämpften Entscheidung zu ermöglichen (vgl Bachner aaO Rz 15 zu § 225e AktG), läßt nicht erkennen, daß der Gesetzgeber die Verlängerung nicht auch für Zurückweisungsbeschlüsse infolge fehlender Antragslegitimation regeln wollte, können doch auch dabei durchaus Fragen auftreten, die einer eingehenden Auseinandersetzung bedürfen.Der antragstellende Aktionär hat eine durch das Spaltungsgesetz privatrechtlich geschützte Rechtsposition und damit Anspruch auf eine Sachentscheidung. Die Zurückweisung aus dem Grund fehlender Antragslegitimation verweigert ihm diesen Anspruch und ist somit anfechtbar. Dementsprechend läßt der Paragraph 225 e, Absatz 4, AktG Rekurse des Antragstellers gegen Entscheidungen über seinen Antrag zu und bestimmt die Rechtsmittelfrist mit vier Wochen. Dabei schränkt der Gesetzgeber die Rechtsmittelbefugnis in keiner Weise ein und läßt damit den Rekurs auch gegen Zurückweisungsbeschlüsse offenbar aus der Erwägung zu, der antragstellende Aktionär habe ein subjektives Recht, das Verfahren zur Durchsetzung seiner Ansprüche selbst zu betreiben vergleiche Bachner aaO Rz 12 zu Paragraph 225 i, AktG). Dem Gesetz ist dabei kein Hinweis darauf zu entnehmen, daß in Fällen einer Zurückweisung des Antrages eine kürzere als die in Paragraph 225 e, Absatz 4, AktG festgelegte Rechtsmittelfrist von vier Wochen gelten sollte. Selbst der Zweck der Verlängerung der Rechtsmittelfrist, den Parteien eine eingehende Auseinandersetzung mit der bekämpften Entscheidung zu ermöglichen vergleiche Bachner aaO Rz 15 zu Paragraph 225 e, AktG), läßt nicht erkennen, daß der Gesetzgeber die Verlängerung nicht auch für Zurückweisungsbeschlüsse infolge fehlender Antragslegitimation regeln wollte, können doch auch dabei durchaus Fragen auftreten, die einer eingehenden Auseinandersetzung bedürfen.
Die Rechtsmittelfrist gegen den Beschluß auf Zurückweisung des Überprüfungsantrages beträgt somit vier Wochen, so daß der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs des Achtantragstellers rechtzeitig ist. Das Rekursgericht hat mit dem nun angefochtenen Beschluß über die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels (und damit nicht über den Überprüfungsantrag des Aktionärs) entschieden. Auf den Rekurs gegen seine Entscheidung ist die Verlängerung der Rechtsmittelfrist iSd § 225e Abs 4 AktG somit nicht anzuwenden (Bachner aaO Rz 14). Die subsidiär geltenden Bestimmungen des AußStrG ermöglichen eine Anfechtung in 14-tägiger (hier auch gewahrter) Frist, wobei eine Beantwortung nicht stattfindet.Die Rechtsmittelfrist gegen den Beschluß auf Zurückweisung des Überprüfungsantrages beträgt somit vier Wochen, so daß der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs des Achtantragstellers rechtzeitig ist. Das Rekursgericht hat mit dem nun angefochtenen Beschluß über die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels (und damit nicht über den Überprüfungsantrag des Aktionärs) entschieden. Auf den Rekurs gegen seine Entscheidung ist die Verlängerung der Rechtsmittelfrist iSd Paragraph 225 e, Absatz 4, AktG somit nicht anzuwenden (Bachner aaO Rz 14). Die subsidiär geltenden Bestimmungen des AußStrG ermöglichen eine Anfechtung in 14-tägiger (hier auch gewahrter) Frist, wobei eine Beantwortung nicht stattfindet.
Der Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes wird aufgehoben und diesem die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.