Die gegen das Teilurteil und den Aufhebungsbeschluss gerichteten Rechtsmittel der Streitteile zeigen auch sonst keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:Die gegen das Teilurteil und den Aufhebungsbeschluss gerichteten Rechtsmittel der Streitteile zeigen auch sonst keine Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
Die Prüfung der in der Revision des Beklagten geltend gemachten Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit ergab keine in diesem Sinn erhebliche Rechtsfrage (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Die in der Revision als aktenwidrig bekämpfte Feststellung des Berufungsgerichtes, wonach die Kläger am 30. 4. 1996 ein verbindliches Kaufanbot für die Wohnung top Nr 5 in S***** abgegeben haben, findet sich schon in der Entscheidung erster Instanz wie auch in den Feststellungen des rechtskräftigen Teilzwischenurteils des Berufungsgerichtes vom 11. 12. 2000 ON 63. Sogar der Beklagte hat in seiner Berufung auf den Aktenvermerk Beilage ./HHH vom 30. 4. 1996 hingewiesen und ausgeführt, darin werde diese Wohnung als fix gekauft bezeichnet.Die Prüfung der in der Revision des Beklagten geltend gemachten Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit ergab keine in diesem Sinn erhebliche Rechtsfrage (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Die in der Revision als aktenwidrig bekämpfte Feststellung des Berufungsgerichtes, wonach die Kläger am 30. 4. 1996 ein verbindliches Kaufanbot für die Wohnung top Nr 5 in S***** abgegeben haben, findet sich schon in der Entscheidung erster Instanz wie auch in den Feststellungen des rechtskräftigen Teilzwischenurteils des Berufungsgerichtes vom 11. 12. 2000 ON 63. Sogar der Beklagte hat in seiner Berufung auf den Aktenvermerk Beilage ./HHH vom 30. 4. 1996 hingewiesen und ausgeführt, darin werde diese Wohnung als fix gekauft bezeichnet.
Die weitere in der Revision als aktenwidrig bekämpfte (Negativ-)Feststellung des "Erstgerichts" (gemeint wohl des Berufungsgerichts), Ausstattung, Größe und Zustand der Mietwohnung, die die Kläger zuvor bezogen hätten, stünde nicht fest, ist nicht entscheidungswesentlich. Die Frage, ob die Kläger verpflichtet gewesen wären, anstelle eines Wohnungskaufs eine Wohnung anzumieten, stellt sich nämlich angesichts des im Zeitpunkt der Weigerung des Beklagten, den Vertrag zu erfüllen (6. 5. 1996) bereits bindenden Kaufanbots betreffend die Wohnung top Nr 5 nicht mehr.
Auch die Ausführungen der Rechtsmittelwerber zur Schadensminderungspflicht (§ 1304 ABGB) der Kläger zeigen keine die Zulässigkeit der Rechtsmittel begründende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes auf. Nach herrschender Auffassung stellt es einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwenden oder zu verringern und die - objektiv beurteilt - von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten, oder wenn er Handlungen gesetzt hat, die geeignet waren, den Schaden zu vergrößern und die von einem verständigen Durchschnittsmenschen nicht gesetzt worden wären (RIS-Justiz RS0023573). Was dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, richtet sich nach den Interessen beider Teile und den Umständen des redlichen Verkehrs, wobei es immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (SZ 62/185; RIS-Justiz RS0027787). Diese Umstände des Einzelfalles sind auch dafür maßgeblich, in welchem Umfang der Schadenersatzanspruch wegen einer allfälligen Verletzung der Schadensminderungspflicht gekürzt wird. Der Beurteilung im Einzelfall kommt im Allgemeinen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu.Auch die Ausführungen der Rechtsmittelwerber zur Schadensminderungspflicht (Paragraph 1304, ABGB) der Kläger zeigen keine die Zulässigkeit der Rechtsmittel begründende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes auf. Nach herrschender Auffassung stellt es einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwenden oder zu verringern und die - objektiv beurteilt - von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten, oder wenn er Handlungen gesetzt hat, die geeignet waren, den Schaden zu vergrößern und die von einem verständigen Durchschnittsmenschen nicht gesetzt worden wären (RIS-Justiz RS0023573). Was dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, richtet sich nach den Interessen beider Teile und den Umständen des redlichen Verkehrs, wobei es immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (SZ 62/185; RIS-Justiz RS0027787). Diese Umstände des Einzelfalles sind auch dafür maßgeblich, in welchem Umfang der Schadenersatzanspruch wegen einer allfälligen Verletzung der Schadensminderungspflicht gekürzt wird. Der Beurteilung im Einzelfall kommt im Allgemeinen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu.
Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Schadensminderungspflicht im Zusammenhang mit dem Umzug der Kläger und dem Ankauf der beiden Wohnungen verneint. Seine Auffassung bedeutet angesichts der dazu getroffenen Feststellungen keine im Rahmen des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung. Zur Frage, ob die Kläger ihre Schadensminderungspflicht dadurch verletzt haben, dass sie das Haus nicht an Dritte vermietet, einen zu hohen Kaufpreis verlangt und unzureichende Bemühungen zum Verkauf der Liegenschaft angestellt haben, hat das Berufungsgericht eine Verfahrensergänzung für erforderlich gehalten. Die damit angestrebte Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage unterliegt nicht der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (Kodek in Rechberger ZPO² § 519 Rz 5). Die im Rekurs der Kläger aufgeworfene Frage, ob angesichts der bereits verstrichenen Verfahrensdauer und der noch zu erwartenden Dauer einer Sachverständigenbegutachtung der Schade im Wege des § 273 ZPO zu bestimmen wäre, berührt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Schadensminderungspflicht im Zusammenhang mit dem Umzug der Kläger und dem Ankauf der beiden Wohnungen verneint. Seine Auffassung bedeutet angesichts der dazu getroffenen Feststellungen keine im Rahmen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung. Zur Frage, ob die Kläger ihre Schadensminderungspflicht dadurch verletzt haben, dass sie das Haus nicht an Dritte vermietet, einen zu hohen Kaufpreis verlangt und unzureichende Bemühungen zum Verkauf der Liegenschaft angestellt haben, hat das Berufungsgericht eine Verfahrensergänzung für erforderlich gehalten. Die damit angestrebte Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage unterliegt nicht der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (Kodek in Rechberger ZPO² Paragraph 519, Rz 5). Die im Rekurs der Kläger aufgeworfene Frage, ob angesichts der bereits verstrichenen Verfahrensdauer und der noch zu erwartenden Dauer einer Sachverständigenbegutachtung der Schade im Wege des Paragraph 273, ZPO zu bestimmen wäre, berührt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Auch der Einwand der Revision, der Differenzschade hätte solange nicht durch Teilurteil zugesprochen werden dürfen, als nicht die Frage der Verletzung der Schadensminderungspflicht geklärt sei, zeigt keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes auf. § 391 Abs 1 ZPO gestattet die Erlassung eines Teilurteils in Ansehung einzelner von mehreren in derselben Klage geltend gemachter Ansprüche oder einzelner Teile eines Anspruchs, sofern diese zur Entscheidung reif sind. Das Teilurteil dient somit der quantitativen Gliederung des Prozessstoffes (Rechberger in Rechberger ZPO² § 392 Rz 1 mwN). Das Berufungsgericht hat nur jenen Teil des geltend gemachten Schadenersatzanspruches zugesprochen, der sich aus der Differenz zwischen jenen Zahlungen ergab, die die Kläger bei Erfüllung der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung erhalten hätten und jenen Beträgen, die sie durch das Deckungsgeschäft schließlich tatsächlich erhalten haben. Dieser Anspruchsteil war angesichts der getroffenen - den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen zur Entscheidung reif.Auch der Einwand der Revision, der Differenzschade hätte solange nicht durch Teilurteil zugesprochen werden dürfen, als nicht die Frage der Verletzung der Schadensminderungspflicht geklärt sei, zeigt keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes auf. Paragraph 391, Absatz eins, ZPO gestattet die Erlassung eines Teilurteils in Ansehung einzelner von mehreren in derselben Klage geltend gemachter Ansprüche oder einzelner Teile eines Anspruchs, sofern diese zur Entscheidung reif sind. Das Teilurteil dient somit der quantitativen Gliederung des Prozessstoffes (Rechberger in Rechberger ZPO² Paragraph 392, Rz 1 mwN). Das Berufungsgericht hat nur jenen Teil des geltend gemachten Schadenersatzanspruches zugesprochen, der sich aus der Differenz zwischen jenen Zahlungen ergab, die die Kläger bei Erfüllung der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung erhalten hätten und jenen Beträgen, die sie durch das Deckungsgeschäft schließlich tatsächlich erhalten haben. Dieser Anspruchsteil war angesichts der getroffenen - den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen zur Entscheidung reif.
Der Beklagte machte unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Schadensminderung zwar geltend, die Kläger hätten das Objekt zwischenzeitig vermieten, einen Alleinvermittlungsauftrag erteilen und verstärkte Verkaufsbemühungen unternehmen müssen; durch Unterlassung dieser Maßnahmen seien den Klägern einerseits Mietentnahmen entgangen, die sie sich auf eine allfällige Schadenersatzforderungen anrechnen lassen müssten, andererseits wären dadurch weitere Betriebskosten angefallen, die sie sonst nicht zu tragen gehabt hätten. Dass durch die aufgezeigten Maßnahmen ein höherer Verkaufspreis hätte erzielt werden können (und dadurch der Differenzschade geringer geworden wäre), hat der Beklagte im Verfahren erster Instanz jedoch nicht geltend gemacht. Dieser Einwand ist erstmals seiner Revision zu entnehmen und hat daher als Neuerung keinen Einfluss auf die Berechnung des mit Teilurteil zugesprochenen Differenzschadens. Die von den Klägern allenfalls zu Unrecht unterlassenen Bemühungen hätten - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - zu einem früheren Abschluss des Deckungsgeschäfts führen und ebenso wie eine allenfalls mögliche und zumutbare Vermietung den durch den Vertragsrücktritt insgesamt verursachten Schaden vermindern können. Ob aber und gegebenenfalls in welcher Höhe der Schadenersatzanspruch der Kläger aus diesen Gründen zu mindern ist, wird sich erst nach der vom Berufungsgericht angeordneten Verfahrensergänzung ergeben. Sollten die Kläger gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen haben, wird sich dies bei der für die Weiterbetreuung des Grundstücks aufgelaufenen Kosten sowie beim Ersatzanspruch für weitere Leasingraten auswirken. Insoweit sind die Ansprüche der Kläger - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - noch nicht zur Entscheidung reif.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). Mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen werden sowohl der Rekurs der Kläger gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes als auch die Revision des Beklagten gegen das Teilurteil zurückgewiesen.Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen werden sowohl der Rekurs der Kläger gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes als auch die Revision des Beklagten gegen das Teilurteil zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die Kläger haben zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihre Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Demgegenüber kommt ein Kostenersatzanspruch des Beklagten nicht in Betracht, weil er - mangels Geltendmachung der Unzulässigkeit des Rekurses - zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich war.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO. Die Kläger haben zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihre Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Demgegenüber kommt ein Kostenersatzanspruch des Beklagten nicht in Betracht, weil er - mangels Geltendmachung der Unzulässigkeit des Rekurses - zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich war.