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Entscheidung 6 Ob 2/26a×

Entscheidung 6 Ob 2/26a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

6Ob2/26a

Entscheidungsdatum

28.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen P*, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin Mag. Elisabeth Mitterbauer, Rechtsanwältin in Ried im Innkreis, über den Revisionsrekurs der Mutter des Betroffenen E*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 3. September 2025, GZ 18 R 60/25s-234, mit dem der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 27. Mai 2025, GZ 2 P 61/23y-209, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]              Mit Beschluss vom 27. 7. 2022 wurde Mag. Elisabeth Mitterbauer zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin für den Betroffenen bestellt.

[2]                 Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 27. 5. 2025 einen Verfahrenshilfeantrag der Mutter des Betroffenen ab und einen weiteren Verfahrenshilfeantrag zurück.

[3]              Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Mutter als verspätet zurück.

Rechtliche Beurteilung

[4]              Dagegen richtet sich das als Revisionsrekurs zu wertende Rechtsmittel der Mutter des Betroffenen.

[5]         1. Revisionsrekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe sind nach Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG jedenfalls unzulässig. Zu den Entscheidungen über die Verfahrenshilfe gehören auch solche, mit denen – wie hier – ein in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe erhobener Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (RS0044213; RS0012383; RS0044330).

[6]                 2. Das Rechtsmittel der Mutter des Betroffenen ist daher schon aus diesem Grund als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E146988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00002.26A.0128.000

Im RIS seit

03.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260128_OGH0002_0060OB00002_26A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung