Entscheidung 6 Ob 2/26a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung aus anderen Gründen
Fachgebiet
Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsdatum
28.01.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen P*, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin Mag. Elisabeth Mitterbauer, Rechtsanwältin in Ried im Innkreis, über den Revisionsrekurs der Mutter des Betroffenen E*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 3. September 2025, GZ 18 R 60/25s-234, mit dem der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 27. Mai 2025, GZ 2 P 61/23y-209, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 27. 7. 2022 wurde Mag. Elisabeth Mitterbauer zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin für den Betroffenen bestellt.
[2] Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 27. 5. 2025 einen Verfahrenshilfeantrag der Mutter des Betroffenen ab und einen weiteren Verfahrenshilfeantrag zurück.
[3] Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Mutter als verspätet zurück.
Rechtliche Beurteilung
[4] Dagegen richtet sich das als Revisionsrekurs zu wertende Rechtsmittel der Mutter des Betroffenen.
[5] 1. Revisionsrekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe sind nach § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig. Zu den Entscheidungen über die Verfahrenshilfe gehören auch solche, mit denen – wie hier – ein in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe erhobener Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (RS0044213; RS0012383; RS0044330). 1. Revisionsrekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe sind nach Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG jedenfalls unzulässig. Zu den Entscheidungen über die Verfahrenshilfe gehören auch solche, mit denen – wie hier – ein in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe erhobener Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (RS0044213; RS0012383; RS0044330).
[6] 2. Das Rechtsmittel der Mutter des Betroffenen ist daher schon aus diesem Grund als absolut unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00002.26A.0128.000
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2026
Dokumentnummer
JJT_20260128_OGH0002_0060OB00002_26A0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung