Der gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil die vom Rekursgericht verneinte Rechtzeitigkeit des Rekurses von der Auslegung des § 18 FBG abhängt.Der gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil die vom Rekursgericht verneinte Rechtzeitigkeit des Rekurses von der Auslegung des Paragraph 18, FBG abhängt.
Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
§ 18 FBG ordnet in seinem ersten Halbsatz die Verständigung jedes im Firmenbuch Eingetragenen an, in dessen Rechte durch eine Verfügung des Gerichtes eingegriffen werden soll.Paragraph 18, FBG ordnet in seinem ersten Halbsatz die Verständigung jedes im Firmenbuch Eingetragenen an, in dessen Rechte durch eine Verfügung des Gerichtes eingegriffen werden soll.
Zu verständigen ist danach jede, sei es als Rechtsträger oder auch nur in ihrer Beziehung zu einem solchen, in das Firmenbuch eingetragene Person, die aus ihrer Eintragung eine Rechtsstellung ableitet, wenn das Firmenbuchgericht von Amts wegen oder auf Antrag eine Maßnahme beabsichtigt, die auf einen Eingriff in die erwähnte Rechtsstellung abzielt oder als Nebenwirkung einen solchen Eingriff zwingend nach sich zieht.
Nur in diesem (eingeschränkten) Sinn kann die Wendung des § 18 FBG:Nur in diesem (eingeschränkten) Sinn kann die Wendung des Paragraph 18, FBG:
"Soll....eingegriffen werden" sinnvollerweise verstanden werden. Nur derjenige ist zu verständigen, der nach dem Verfahrensgegenstand (dem amtswegig angestrebten oder beantragten Verfahrensziel) in seiner auf der Firmenbucheintragung beruhenden Rechtsstellung beschränkt werden soll.
Bei einem auf Eintragung einer neuen Firma gerichteten Eintragungsbegehren hat zwar das Firmenbuchgericht zu prüfen, ob sich die einzutragende Firma deutlich von den nach § 30 Abs 1 HGB geschützten unterscheide. Die Beurteilung der deutlichen Unterscheidungsfähigkeit ist eine Rechtsfrage, die bei der Entscheidung über das Eintragungsbegehren zu lösen ist und nicht zum Gegenstand einer - im Zusammenhang mit der Anwendung der § 18 FBG anzustellenden - Vorprüfung gemacht werden kann.Bei einem auf Eintragung einer neuen Firma gerichteten Eintragungsbegehren hat zwar das Firmenbuchgericht zu prüfen, ob sich die einzutragende Firma deutlich von den nach Paragraph 30, Absatz eins, HGB geschützten unterscheide. Die Beurteilung der deutlichen Unterscheidungsfähigkeit ist eine Rechtsfrage, die bei der Entscheidung über das Eintragungsbegehren zu lösen ist und nicht zum Gegenstand einer - im Zusammenhang mit der Anwendung der Paragraph 18, FBG anzustellenden - Vorprüfung gemacht werden kann.
Der Oberste Gerichtshof bekennt sich in dem bereits in der Literatur mehrfach behandelten Problem (Fries in ecolex 1992, 167; Schoibl in FS Matscher, 401 ff; Funk in Oberhofer (Hgb) Anträge und Anmeldungen zum Firmenbuch Register 2, Kap 9.3) aus praktischen Erwägungen nicht zuletzt im Hinblick darauf zu einer eingeschränkten Auslegung des § 18 FBG, daß dem sich durch die neue Firma in seinem Ausschließlichkeitsrecht verletzt erachtenden Firmenträger die Verfolgung seiner Rechte im Rechtsstreit vorbehalten bleibt und die konstitutive Wirkung der Eintragung einer Gesellschaft mbH in Zweifelsfällen des § 30 Abs 1 HGB nicht verzögert werden sollte.Der Oberste Gerichtshof bekennt sich in dem bereits in der Literatur mehrfach behandelten Problem (Fries in ecolex 1992, 167; Schoibl in FS Matscher, 401 ff; Funk in Oberhofer (Hgb) Anträge und Anmeldungen zum Firmenbuch Register 2, Kap 9.3) aus praktischen Erwägungen nicht zuletzt im Hinblick darauf zu einer eingeschränkten Auslegung des Paragraph 18, FBG, daß dem sich durch die neue Firma in seinem Ausschließlichkeitsrecht verletzt erachtenden Firmenträger die Verfolgung seiner Rechte im Rechtsstreit vorbehalten bleibt und die konstitutive Wirkung der Eintragung einer Gesellschaft mbH in Zweifelsfällen des Paragraph 30, Absatz eins, HGB nicht verzögert werden sollte.
Hatte die Rechtsmittelwerberin aber keinen Anspruch auf Verständigung im Sinne des § 18 FBG, stand ihr nur die ab bewirkter Kundmachung der Eintragung laufende Rechtsmittelfrist zu Gebote, zumal sie nach ihren im Schriftsatz vom 3.6.1993 (ON 5) geschilderten Beobachtungen zu entsprechenden Erhebungen über die nun bekämpfte Firmenbucheintragung verhalten gewesen wäre.Hatte die Rechtsmittelwerberin aber keinen Anspruch auf Verständigung im Sinne des Paragraph 18, FBG, stand ihr nur die ab bewirkter Kundmachung der Eintragung laufende Rechtsmittelfrist zu Gebote, zumal sie nach ihren im Schriftsatz vom 3.6.1993 (ON 5) geschilderten Beobachtungen zu entsprechenden Erhebungen über die nun bekämpfte Firmenbucheintragung verhalten gewesen wäre.
Dem Revisionsrekurs gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.