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Entscheidung 6 Ob 20/03i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob20/03i

Entscheidungsdatum

24.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef G*****, vertreten durch Dr. Josef Lagler, Rechtsanwalt in Frauenkirchen, gegen die beklagte Partei Gemeinde H*****, vertreten durch Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OEG in Neusiedl am See, wegen 2,130.890,36 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. November 2002, GZ 11 R 133/02p-12, womit das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 29. April 2002, GZ 3 Cg 3/02m-8, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber meint, sein Wissensstand im November oder Dezember 1998 habe nicht ausgereicht, um die für das Entstehen des Schadenersatzanspruches maßgeblichen Umstände (rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten) ausreichend beurteilen zu können. Er lässt dabei die Ergebnisse des Beweisverfahrens außer Acht, wonach die Beklagte in Kenntnis des Eigentumsrechts des Klägers Tiefziehmaschine und elektrotechnischen Schaltschrank im Sommer 1998 entsorgen ließ, nachdem sie sich seit 1996 wiederholt aber vergeblich bemüht hatte, den Kläger zu deren Entfernung zu veranlassen. Sie hatte ihm auch ausreichend Gelegenheit für die Entfernung dieser Geräte geboten. Daraus konnte und musste der Kläger aber erkennen, dass die Beklagte sein Eigentumsrecht an diesen Geräten in keiner Weise bestritt. Er hat im November oder Dezember 1998 von der erfolgten Räumung (und der Vernichtung seiner Geräte) erfahren, die Schadenersatzklage aber erst mehr als drei Jahre danach bei Gericht eingebracht.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger seien schon im November oder Dezember 1998 die für die Entstehung des nunmehr geltend gemachten Schadenersatzanspruchs maßgeblichen Tatumstände bekannt gewesen, die erst im Jänner 2002 eingebrachte Schadenersatzklage sei somit verjährt, ist angesichts dieser Feststellungen nicht zu beanstanden. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird nicht geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E69292 6Ob20.03i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00020.03I.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20030424_OGH0002_0060OB00020_03I0000_000