Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG findet gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität statt.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG findet gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität statt.
Eine Nullität wird im Revisionsrekurs nicht behauptet und liegt nach dem Akteninhalt auch nicht vor.
Als Aktenwidrigkeit wird gerügt, dass das Rekursgericht eine Trennung des frei vererblichen vom Erbhof gebundenen Vermögen „gleichsam als gegeben“ angenommen habe, obgleich eine solche Zuordnung bisher im Verlassenschaftsverfahren noch nicht erfolgt sei.
Darin könnte aber niemals eine Aktenwidrigkeit, sondern höchstens eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung gelegen sein, indem bei Festsetzung des Übernahmspreises nicht alle zum Erbhof gehörigen Vermögenswerte erfasst worden wären. Dass sowohl die Gutachten wie die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht von der Bewertung am Todestag ausgegangen wären, ist unrichtig, wie sich aus dem Inhalt der Gutachten und den getroffenen Feststellungen eindeutig ergibt.
Aber auch eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor.
Eine solche ist nur gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, dass an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde (SZ 39/103 uva). Eine offenbare Gesetzwidrigkeit kann schon begrifflich nicht vorliegen, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt (SZ 27/159 uva). Soweit die Rekurswerber in diesem Zusammenhang rügen, dass DI W***** kein gemäß § 19 AnerbenG von der Landwirtschaftskammer namhaft gemachter bäuerlicher Sachverständiger sei, übersehen sie, dass dem Verfahren nicht allein dieser Sachverständige, sondern auch noch die von der Niederösterreichischen Landwirtschaftskammer vorgeschlag-enen Sachverständigen Stefan L***** und Leopold T***** (Band II ON 146 S 71) beigezogen wurden, deren Gutachten gleichfalls von den Vorinstanzen verwertet wurde, sodass ein Verstoß gegen § 19 AnerbenG nicht vorliegt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die bäuerlichen Sachverständigen zu einem wesentlich niedrigeren Übernahmspreis gelangt sind.Eine solche ist nur gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, dass an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde (SZ 39/103 uva). Eine offenbare Gesetzwidrigkeit kann schon begrifflich nicht vorliegen, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt (SZ 27/159 uva). Soweit die Rekurswerber in diesem Zusammenhang rügen, dass DI W***** kein gemäß Paragraph 19, AnerbenG von der Landwirtschaftskammer namhaft gemachter bäuerlicher Sachverständiger sei, übersehen sie, dass dem Verfahren nicht allein dieser Sachverständige, sondern auch noch die von der Niederösterreichischen Landwirtschaftskammer vorgeschlag-enen Sachverständigen Stefan L***** und Leopold T***** (Band II ON 146 S 71) beigezogen wurden, deren Gutachten gleichfalls von den Vorinstanzen verwertet wurde, sodass ein Verstoß gegen Paragraph 19, AnerbenG nicht vorliegt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die bäuerlichen Sachverständigen zu einem wesentlich niedrigeren Übernahmspreis gelangt sind.
Was aber die Festsetzung des Übernahmspreises gemäß § 11 AnerbenG anlangt, handelt es sich um eine reine Ermessensentscheidung, die nicht wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit bekämpft werden kann (NotZ 1967, 46 ua). Auf die Ausführungen des Revisionsrekurses zur Art der Berechnung dieses Übernahmspreises kann daher im Rahmen eines auf die Anfechtungsgründe des § 16 Abs 1 AußStrG beschränkten Revisionsrekurses nicht eingegangen werden.Was aber die Festsetzung des Übernahmspreises gemäß Paragraph 11, AnerbenG anlangt, handelt es sich um eine reine Ermessensentscheidung, die nicht wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit bekämpft werden kann (NotZ 1967, 46 ua). Auf die Ausführungen des Revisionsrekurses zur Art der Berechnung dieses Übernahmspreises kann daher im Rahmen eines auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG beschränkten Revisionsrekurses nicht eingegangen werden.
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.