Der von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft Wien gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs ist, soweit er sich gegen die nach der zweitinstanzlichen Formalentscheidung derzeit allein erhebliche Verweigerung der Rechtsmittelbefugnis wendet, berechtigt.
Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist als ein im § 126 FGG genanntes Organ des Handelsstandes nicht nur verpflichtet, die Registergerichte unter anderem 'beim Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch zu unterstützen', sondern ausdrücklich als berechtigt erklärt, 'zu diesem Zwecke Anträge bei den Registergerichten zu stellen und gegen Verfügungen der Registergerichte das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben'.Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist als ein im Paragraph 126, FGG genanntes Organ des Handelsstandes nicht nur verpflichtet, die Registergerichte unter anderem 'beim Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch zu unterstützen', sondern ausdrücklich als berechtigt erklärt, 'zu diesem Zwecke Anträge bei den Registergerichten zu stellen und gegen Verfügungen der Registergerichte das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben'.
Das nach § 126 FGG den Organen des Handelsstandes im öffentlichen Interesse eingeräumte Mitwirkungsrecht beschränkt sich im Falle eines Einschreitens gegen unzulässigen Firmengebrauch nicht auf das Ordnungsstrafverfahren nach § 37 Abs.1 HGB, § 140 FGG, sondern umfaßt im Rahmen des im § 126 FGG umschriebenen Aufgabenbereiches (der dort erwähnten 'Zwecke') auch ein registergerichtliches Vorgehen nach § 142 FGG. Ob diese Gesetzesbestimmung über ihren Wortlaut hinaus auch eine amtswegige Löschung von Eintragungen rechtfertigt, die erst durch Änderung der Verhältnisse nachträglich unzulässig geworden sind, ist eine für den Rekursgegenstand unerhebliche Frage der Sachentscheidung; die einschreitende Kammer hat ihr Begehren auf Einleitung des Löschungsverfahrens nach § 142 FGG zumindest vertretbarer Weise auf eine ihrer Ansicht nach zwar nicht bereits im Eintragungszeitpunkt gegebene, aber infolge zwischenzeitiger Änderungen nachträglich eingetretene Unzulässigkeit der eingetragenen Firma gestützt.Das nach Paragraph 126, FGG den Organen des Handelsstandes im öffentlichen Interesse eingeräumte Mitwirkungsrecht beschränkt sich im Falle eines Einschreitens gegen unzulässigen Firmengebrauch nicht auf das Ordnungsstrafverfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, HGB, Paragraph 140, FGG, sondern umfaßt im Rahmen des im Paragraph 126, FGG umschriebenen Aufgabenbereiches (der dort erwähnten 'Zwecke') auch ein registergerichtliches Vorgehen nach Paragraph 142, FGG. Ob diese Gesetzesbestimmung über ihren Wortlaut hinaus auch eine amtswegige Löschung von Eintragungen rechtfertigt, die erst durch Änderung der Verhältnisse nachträglich unzulässig geworden sind, ist eine für den Rekursgegenstand unerhebliche Frage der Sachentscheidung; die einschreitende Kammer hat ihr Begehren auf Einleitung des Löschungsverfahrens nach Paragraph 142, FGG zumindest vertretbarer Weise auf eine ihrer Ansicht nach zwar nicht bereits im Eintragungszeitpunkt gegebene, aber infolge zwischenzeitiger Änderungen nachträglich eingetretene Unzulässigkeit der eingetragenen Firma gestützt.
Ein im Rahmen des nach § 126 FGG umschriebenen Aufgabenkreises von einem Organ des Handelsstandes gestelltes Verlangen um registergerichtliches Vorgehen nach § 142 FGG ist zum Unterschied eines Einschreitens einer anderen, nicht durch § 126 FGG oder eine vergleichbare Norm zum Formalbeteiligten berufenen Person nicht bloß als Anregung aufzufassen, die als solche keine verfahrensrechtliche Beteiligungsstellung mit Rekursrecht zu verschaffen vermöchte, sondern als formelle Antragsstellung mit verfahrensrechtlichem Anspruch auf Erledigung; eine solche Verfahrensstellung verleiht Beteiligtenstellung mit Anfechtungsbefugnis im Sinne des § 9 AußStrG. Die Organe des Handelsstandes sind zur Wahrung öffentlicher Interessen nicht nur zur Unterstützung der Registergerichte, sondern auch zur Ermöglichung einer Kontrolle der pflichtgemäßen Ermessensübung im Instanzenzug durch die Regelung nach § 126 FGG auch in das - im übrigen - amtswegige Verfahren nach § 142 FGG eingeschaltet.Ein im Rahmen des nach Paragraph 126, FGG umschriebenen Aufgabenkreises von einem Organ des Handelsstandes gestelltes Verlangen um registergerichtliches Vorgehen nach Paragraph 142, FGG ist zum Unterschied eines Einschreitens einer anderen, nicht durch Paragraph 126, FGG oder eine vergleichbare Norm zum Formalbeteiligten berufenen Person nicht bloß als Anregung aufzufassen, die als solche keine verfahrensrechtliche Beteiligungsstellung mit Rekursrecht zu verschaffen vermöchte, sondern als formelle Antragsstellung mit verfahrensrechtlichem Anspruch auf Erledigung; eine solche Verfahrensstellung verleiht Beteiligtenstellung mit Anfechtungsbefugnis im Sinne des Paragraph 9, AußStrG. Die Organe des Handelsstandes sind zur Wahrung öffentlicher Interessen nicht nur zur Unterstützung der Registergerichte, sondern auch zur Ermöglichung einer Kontrolle der pflichtgemäßen Ermessensübung im Instanzenzug durch die Regelung nach Paragraph 126, FGG auch in das - im übrigen - amtswegige Verfahren nach Paragraph 142, FGG eingeschaltet.
Wegen dieser gesetzlich angeordneten Sonderstellung ist die vom Rekursgericht zitierte Rechtsprechung (SZ 21/81, SZ 24/49, GesRZ 1983, 36; siehe auch NZ 1952, 124 u.v.a.) über die Unanfechtbarkeit einer gerichtlichen Erledigung, mit der die Anregung auf Einleitung eines amtswegigen Verfahrens nach § 142 FGG abgelehnt wird, auf entsprechende Anträge einer nach § 126 FGG hiezu berufenen Kammer nicht anwendbar. Diese Auslegung stimmt mit der in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Auffassung überein (vgl.Jansen FGG 2 § 126 Rz 13; Schlegelberger FGG 7 § 126 Rz 4 in Verbindung mit § 141 Rz 6;Wegen dieser gesetzlich angeordneten Sonderstellung ist die vom Rekursgericht zitierte Rechtsprechung (SZ 21/81, SZ 24/49, GesRZ 1983, 36; siehe auch NZ 1952, 124 u.v.a.) über die Unanfechtbarkeit einer gerichtlichen Erledigung, mit der die Anregung auf Einleitung eines amtswegigen Verfahrens nach Paragraph 142, FGG abgelehnt wird, auf entsprechende Anträge einer nach Paragraph 126, FGG hiezu berufenen Kammer nicht anwendbar. Diese Auslegung stimmt mit der in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Auffassung überein (vgl.Jansen FGG 2 Paragraph 126, Rz 13; Schlegelberger FGG 7 Paragraph 126, Rz 4 in Verbindung mit Paragraph 141, Rz 6;
Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit Teil A 11
§ 126 Rz 24; Schlegelberger-Hildebrandt-Steckhan § 8 Rz 11;Paragraph 126, Rz 24; Schlegelberger-Hildebrandt-Steckhan Paragraph 8, Rz 11;
Hüffer in Großkomm.HGB 4 § 8 Rz 14).Hüffer in Großkomm.HGB 4 Paragraph 8, Rz 14).
§ 126 FGG räumt in dem dort umschriebenen Bereich den Organen des Handelsstandes auch in den einem amtswegigen Einschreiten des Registergerichtes nach § 142 FGG vorbehaltenen Fällen die formelle Beteiligtenstellung nach § 9 AußStrG mit Anspruch auf Antragserledigung und Rechtsmittelbefugnis ein.Paragraph 126, FGG räumt in dem dort umschriebenen Bereich den Organen des Handelsstandes auch in den einem amtswegigen Einschreiten des Registergerichtes nach Paragraph 142, FGG vorbehaltenen Fällen die formelle Beteiligtenstellung nach Paragraph 9, AußStrG mit Anspruch auf Antragserledigung und Rechtsmittelbefugnis ein.
Der rekursgerichtliche Zurückweisungsbeschluß war aus diesen Erwägungen aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz die Entscheidung über den von der Kammer gegen die registergerichtliche Erledigung eingebrachten Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.