Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Der nach dem Eintragungsbegehren einzutragende Vorgang beruht auf Generalversammlungsbeschlüssen vom 26.Januar 1993.
Die Bestimmungen des GesRÄG 1993 (BGBl Nr 458), das nach seinem Art XIII Abs 1 mit 1.Juli 1993 in Kraft getreten ist, ist auf Umgründungen anzuwenden, wenn der Tag der Beschlußfassung der Gesellschafter nach dem 30.Juni 1993 liegt (Abs 2).Die Bestimmungen des GesRÄG 1993 Bundesgesetzblatt Nr 458), das nach seinem Artikel römisch dreizehn, Absatz eins, mit 1.Juli 1993 in Kraft getreten ist, ist auf Umgründungen anzuwenden, wenn der Tag der Beschlußfassung der Gesellschafter nach dem 30.Juni 1993 liegt (Absatz 2,).
Die Umwandlung nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, die Fusion nach § 96 GmbHG sowie die Einbringung nach § 1 Abs 2 und § 8 des Strukturverbesserungsgesetzes waren nach der Gesetzeslage vor dem Inkrafttreten des GesRÄG 1993 im Sinne der besonderen, nur für Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des § 5 Z 4 FBG Eintragungsgegenstand; damit ist klargestellt, daß diese im § 5 Z 4 FBG aufgestellten Vorgänge nicht schon unter die allgemeine, sich auf alle Rechtsträger beziehende Eintragungsregel des § 3 Z 15 FBG zu fallen hatten.Die Umwandlung nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, die Fusion nach Paragraph 96, GmbHG sowie die Einbringung nach Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 8, des Strukturverbesserungsgesetzes waren nach der Gesetzeslage vor dem Inkrafttreten des GesRÄG 1993 im Sinne der besonderen, nur für Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des Paragraph 5, Ziffer 4, FBG Eintragungsgegenstand; damit ist klargestellt, daß diese im Paragraph 5, Ziffer 4, FBG aufgestellten Vorgänge nicht schon unter die allgemeine, sich auf alle Rechtsträger beziehende Eintragungsregel des Paragraph 3, Ziffer 15, FBG zu fallen hatten.
Die §§ 3 bis 11 FBG sind aber nach der Übergangsbestimmung des Art XXIII Abs 11 des Bundesgesetzes BGBl Nr. 10/1991 auf einen Rechtsträger (erst) ab dem Zeitpunkt seiner vollständigen Übertragung in die Datenbank des Firmenbuches anzuwenden.Die Paragraphen 3 bis 11 FBG sind aber nach der Übergangsbestimmung des Artikel römisch 23 , Absatz 11, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, auf einen Rechtsträger (erst) ab dem Zeitpunkt seiner vollständigen Übertragung in die Datenbank des Firmenbuches anzuwenden.
Diese Voraussetzung ist in Ansehung der Tochtergesellschaft nicht erfüllt.
Insoweit greift die Regel nach Art XXIV Abs 3 des Bundesgesetzes BGBl Nr 10/1991 ein.Insoweit greift die Regel nach Artikel römisch 24 , Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1991, ein.
Nach den danach anzuwendenden Vorschriften konnte der dem Eintragungsbegehren zugrunde gelegte Vorgang nur nach dem Umwandlungsgesetz (BGBl Nr.197/1954) ein zulässiger Eintragungsgegenstand sein. Eine derartige, mit den Rechtsfolgen nach den §§ 5 ff UmwG verbundene Umwandlung wurde aber nicht zur Eintragung angemeldet, sondern ausdrücklich - und damit in einer eine Verbesserung ausschließenden Weise - ein im Sinne der nach den §§ 12 ff UmgrStG beabsichtigter Vorgang.Nach den danach anzuwendenden Vorschriften konnte der dem Eintragungsbegehren zugrunde gelegte Vorgang nur nach dem Umwandlungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr.197 aus 1954,) ein zulässiger Eintragungsgegenstand sein. Eine derartige, mit den Rechtsfolgen nach den Paragraphen 5, ff UmwG verbundene Umwandlung wurde aber nicht zur Eintragung angemeldet, sondern ausdrücklich - und damit in einer eine Verbesserung ausschließenden Weise - ein im Sinne der nach den Paragraphen 12, ff UmgrStG beabsichtigter Vorgang.
Einbringungen nach den §§ 12 ff UmgrStG fielen zwar nach der im Sinne des GesRÄG 1993 geänderten Gesetzeslage - unter der Voraussetzung eines nach außen hin in Erscheinung getretenen betrieblichen Überganges - unter die allgemeine Eintragungsbestimmung des § 3 Z 15 FBG. Diese Regelung ist aber auf die noch nicht umgestellte Gesellschaft keinesfalls anwendbar.Einbringungen nach den Paragraphen 12, ff UmgrStG fielen zwar nach der im Sinne des GesRÄG 1993 geänderten Gesetzeslage - unter der Voraussetzung eines nach außen hin in Erscheinung getretenen betrieblichen Überganges - unter die allgemeine Eintragungsbestimmung des Paragraph 3, Ziffer 15, FBG. Diese Regelung ist aber auf die noch nicht umgestellte Gesellschaft keinesfalls anwendbar.
Insoweit sich allein daraus eine unterschiedliche Behandlung ein und desselben Vorganges im Firmenbuch des Erwerbers einerseits und im Firmenbuch des Veräußerers andererseits ergäben, läge dies im Übergangsrecht begründet.
Aus den dargelegten Gründen hat es daher im Ergebnis bei der Abweisung des Eintragungsbegehrens zu verbleiben. Dem Revisionsrekurs war ein Erfolg zu versagen.