Entscheidung 6 Ob 20/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.10.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Georg H*****, vertreten durch Dr.Michael Cermak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Michael P*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Teilstreitwert 300.000 S) und Widerruf (Teilstreitwert 10.000 S), über den von der klagenden Partei zum Revisionsurteil vom 30. Juni 1994, GZ 6 Ob 20/94(= 23 Cg 6/93-25 des Landesgerichtes Wiener Neustadt), gestellten Urteilsberichtigungsantrag den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag, das Revisionsurteil im Kostenpunkt zu berichtigen, wird abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Annahme des Klägers liegt der Kostenbestimmung weder ein Schreib- noch ein Rechenfehler zugrunde, sondern der Entscheidungswille, die erstinstanzlichen Kosten nur mit 57.994,80 S zu bestimmen, und zwar die Kosten für den Schriftsatz ON 4 nur nach Tarifpost 2 zu entlohnen sowie der Kostenbestimmung für die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 23.April 1993, die nach dem Protokoll um 9 Uhr 10 begonnen hat und um 12 Uhr 10 beendet wurde, nur eine Dauer von 3 Stunden zugrunde zu legen.
Über den Antrag auf nachträgliche Kostenbestimmung wird das Prozeßgericht erster Instanz zu entscheiden haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0060OB00020.94.1027.000
Dokumentnummer
JJT_19941027_OGH0002_0060OB00020_9400000_000