Entscheidung 6 Ob 200/04m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.10.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertraud E*****, vertreten durch Dr. Reinhold Unterweger, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei Andreas E*****, wegen Unterhalts, aus Anlass der "außerordentlichen Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. Juni 2004, GZ 3 R 62/04w-22, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Lienz vom 10. Dezember 2003, GZ 1 C 84/02i-13, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des auf § 94 Abs 2 ABGB gestützten Klagebegehrens auf Bezahlung eines monatlichen Unterhalts von 490 EUR. Es sprach aus, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei.Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des auf Paragraph 94, Absatz 2, ABGB gestützten Klagebegehrens auf Bezahlung eines monatlichen Unterhalts von 490 EUR. Es sprach aus, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene "außerordentliche Revision" der Klägerin ist nach § 508 ZPO zu beurteilen. In den im § 508 Abs 1 ZPO genannten Fällen, in denen wie hier der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteigt (maßgeblich ist gemäß § 58 Abs 1 JN der dreifache Jahresbetrag des begehrten Unterhalts) und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig. Es kann aber eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision doch nachträglich für zulässig erklärt werde und im selben Schriftsatz eine ordentliche Revision ausführen. Dieser Antrag, verbunden mit der ordentlichen Revision ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO beim Prozessgericht einzubringen und nach § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RIS-Justiz RS0109623). Erhebt in diesen Fällen - wie hier - eine Partei eine Revision, so ist diese gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn die Revision als "außerordentliche" Revision bezeichnet wird. Der Oberste Gerichtshof darf über diese nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei.Die dagegen erhobene "außerordentliche Revision" der Klägerin ist nach Paragraph 508, ZPO zu beurteilen. In den im Paragraph 508, Absatz eins, ZPO genannten Fällen, in denen wie hier der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteigt (maßgeblich ist gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN der dreifache Jahresbetrag des begehrten Unterhalts) und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig. Es kann aber eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision doch nachträglich für zulässig erklärt werde und im selben Schriftsatz eine ordentliche Revision ausführen. Dieser Antrag, verbunden mit der ordentlichen Revision ist gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO beim Prozessgericht einzubringen und nach Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RIS-Justiz RS0109623). Erhebt in diesen Fällen - wie hier - eine Partei eine Revision, so ist diese gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn die Revision als "außerordentliche" Revision bezeichnet wird. Der Oberste Gerichtshof darf über diese nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei.
Anmerkung
E75157
6Ob200.04m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00200.04M.1021.000
Dokumentnummer
JJT_20041021_OGH0002_0060OB00200_04M0000_000