[6] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig, was nur einer kurzen Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO): [6] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig, was nur einer kurzen Begründung bedarf (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
[7] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). [7] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit wurde geprüft; sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[8] 2. Die Beklagte zieht – auf Basis des in dritter Instanz bindend festgestellten Sachverhalts – die Qualifikation der im Fahrzeug verbauten Abschalteinrichtung als eine nach Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG verbotene nicht mehr in Zweifel, sodass darauf schon deshalb nicht mehr einzugehen ist (RS0043352 [T30]). [8] 2. Die Beklagte zieht – auf Basis des in dritter Instanz bindend festgestellten Sachverhalts – die Qualifikation der im Fahrzeug verbauten Abschalteinrichtung als eine nach Artikel 5, Absatz 2, VO 715/2007/EG verbotene nicht mehr in Zweifel, sodass darauf schon deshalb nicht mehr einzugehen ist (RS0043352 [T30]).
[9] 3. Der Umstand, dass bisher (noch) eine aufrechte Typengenehmigung vorliegt, steht dem Schadenersatzanspruch der Kläger nicht entgegen:
[10] Im Fall des Erwerbs eines mit einer im Sinn des Art 5 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs liegt das – den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechend einen Schaden im Sinn des § 1293 ABGB bildende – geringere rechtliche Interesse eines Käufers in der (objektiv) eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit (10 Ob 2/23a vom 25. 4. 2023 [Rz 22]; 10 Ob 27/23b [Rz 25]). Die Behauptung, es wäre im konkreten Fall dennoch ein Schadenseintritt zu verneinen, weil das objektiven Verkehrserwartungen nicht genügende Fahrzeug konkret dem Willen der Kläger entsprochen habe, stellt die Beklagte (richtigerweise) nicht auf. [10] Im Fall des Erwerbs eines mit einer im Sinn des Artikel 5, VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs liegt das – den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechend einen Schaden im Sinn des Paragraph 1293, ABGB bildende – geringere rechtliche Interesse eines Käufers in der (objektiv) eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit (10 Ob 2/23a vom 25. 4. 2023 [Rz 22]; 10 Ob 27/23b [Rz 25]). Die Behauptung, es wäre im konkreten Fall dennoch ein Schadenseintritt zu verneinen, weil das objektiven Verkehrserwartungen nicht genügende Fahrzeug konkret dem Willen der Kläger entsprochen habe, stellt die Beklagte (richtigerweise) nicht auf.
[11] 4. Die vom Berufungsgericht als erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO angesehene Frage, wie die in den Entscheidungen zu 10 Ob 2/23a (vom 25. 4. 2023) und 10 Ob 16/23k dargestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall (der Geltendmachung eines Differenzschadens bei Behalt des Fahrzeugs) anzuwenden seien, ist mit der Entscheidung zu 10 Ob 27/23b beantwortet: [11] 4. Die vom Berufungsgericht als erheblich im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO angesehene Frage, wie die in den Entscheidungen zu 10 Ob 2/23a (vom 25. 4. 2023) und 10 Ob 16/23k dargestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall (der Geltendmachung eines Differenzschadens bei Behalt des Fahrzeugs) anzuwenden seien, ist mit der Entscheidung zu 10 Ob 27/23b beantwortet:
[12] Dass ein Geschädigter Geldersatz in Form der Zug-um-Zug-Abwicklung (Zahlung eines Betrags in Höhe des Kaufpreises unter Anrechnung des [Nutzungs-]Vorteils bei Herausgabe des Fahrzeugs) vom Hersteller eines mit unzulässiger Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs – jedenfalls in dem Fall, dass eine (geeignete) Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung durch Reparatur des Fahrzeugs nicht angeboten wird – verlangen kann, schließt ein Begehren auf Ausgleich des Schadens (wie hier auch gewählt) in Form von Geldersatz im Ausmaß des Minderwerts des Fahrzeugs (bei dessen Behalt) nicht aus (10 Ob 27/23b [Rz 15 f]).
[13] 5. Die Behauptungs- und Beweislast, dass das Schutzgesetz von ihr unverschuldet übertreten worden war, traf die Beklagte als Schädigerin (10 Ob 2/23a vom 25. 4. 2023 [Rz 31]; 10 Ob 27/23b [Rz 32]). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der – auch hier, wie im Regelfall, nicht revisiblen (RS0042828; RS0044273) – Auslegung ihres (dazu eben fehlenden) Parteivorbringens kann die Beklagte nicht aufzeigen. Sie bestritt in den Tatsacheninstanzen bis zuletzt (als „völlig aus der Luft gegriffen und falsch“), dass im Fahrzeug „eine zeitbasierte Emissionsstrategie zur Anwendung“ gelange, und behauptete sogar ausdrücklich gegenteilig – was aber nicht zutrifft –, dass die Abgasnachbehandlung nach 22 Minuten nicht abgeschaltet oder moduliert werde (sondern durchgehend „gleich“ arbeite). Hinsichtlich des Verhaltens der zuständigen Behörde brachte sie im Verfahren erster Instanz – und auf Basis ihrer Sachverhaltsannahme – nur vor, dass dem zuständigen Ministerium „die – bestrittenen und unrichtigen – Vorwürfe ebenfalls seit mehr als 5 Jahren bekannt“ seien und dieses bestätigt habe, dass es sich um keine unzulässige Abschalteinrichtung handle, ohne dabei auch nur ansatzweise darzulegen, dass oder warum sich daraus ihr mangelndes Verschulden (bei von ihr zeitgleich als falsch abgetanen Vorwürfen) ableiten ließe.
[14] 6. Die Kostenentscheidung gründet auf § 41 iVm § 50 ZPO. Die Kläger haben auf die fehlende Zulässigkeit und die fehlende Berechtigung der Revision hingewiesen. Trotz der Belehrung schon im Verfahren zweiter Instanz wurden die Kosten allerdings erneut auf Basis einer zu hohen Bemessungsgrundlage verzeichnet; insofern hatte wiederum eine Korrektur zu erfolgen. [14] 6. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Die Kläger haben auf die fehlende Zulässigkeit und die fehlende Berechtigung der Revision hingewiesen. Trotz der Belehrung schon im Verfahren zweiter Instanz wurden die Kosten allerdings erneut auf Basis einer zu hohen Bemessungsgrundlage verzeichnet; insofern hatte wiederum eine Korrektur zu erfolgen.