Aus der Begründung:
Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß die erblasserische Tochter Maria E. als Pflichtteilsberechtigte in Betracht kommt und daß sie als solche bei sonstiger Nichtigkeit dem Abhandlungsverfahren beigezogen werden muß (außer der bereits vom Rekursgericht zitierten Entscheidung SZ. XXIV 291 noch weiter SZ. XXXII 13, NotZtg. 1965 S. 73, EvBl. 1967 Nr. 164, 8 Ob 312, 313/66 u. v. a.). Hingegen kann dem Rekursgericht darin nicht gefolgt werden, daß mit Rücksicht auf die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen dieser Tochter der Masseverwalter ihr allgemeiner gesetzlicher Vertreter gewesen wäre. Der Wirkungskreis des Masseverwalters ist gemäß § 81 KO. auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen des Gemeinschuldners eingeschränkt. Pflichtteilsansprüche sind wohl Vermögen, zur Masse gehören sie aber gemäß § 1 (1) KO. nur, soweit sie der Exekution unterworfen sind (§ 291 EO.), d. h. erst wenn sie gerichtlich geltend gemacht oder anerkannt worden sind (Bartsch - Pollak I S. 17, 60). Diese Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt. Maria E. hat sich vielmehr ungeachtet der mit der Belehrung nach § 120 AußStrG. an sie ergangenen Ladung zur Verlassenschaftsabhandlung an dem Verfahren nicht beteiligt und insbesondere Pflichtteilsansprüche nicht geltend gemacht. Welche Gründe sie dazu veranlaßten, ist unerheblich. Entscheidend ist lediglich, daß es von ihr allein abhängt, ob sie Pflichtteilsansprüche erheben will, daß sie aber solche Ansprüche nicht geltend machte. Gehören diese daher nicht zur Konkursmasse, so kommt in diesem Umfange auch ein Vertretungsrecht des Masseverwalters im Konkurs über ihr Vermögen nicht in Betracht.Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß die erblasserische Tochter Maria E. als Pflichtteilsberechtigte in Betracht kommt und daß sie als solche bei sonstiger Nichtigkeit dem Abhandlungsverfahren beigezogen werden muß (außer der bereits vom Rekursgericht zitierten Entscheidung SZ. römisch 24 291 noch weiter SZ. römisch 32 13, NotZtg. 1965 S. 73, EvBl. 1967 Nr. 164, 8 Ob 312, 313/66 u. v. a.). Hingegen kann dem Rekursgericht darin nicht gefolgt werden, daß mit Rücksicht auf die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen dieser Tochter der Masseverwalter ihr allgemeiner gesetzlicher Vertreter gewesen wäre. Der Wirkungskreis des Masseverwalters ist gemäß Paragraph 81, KO. auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen des Gemeinschuldners eingeschränkt. Pflichtteilsansprüche sind wohl Vermögen, zur Masse gehören sie aber gemäß Paragraph eins, (1) KO. nur, soweit sie der Exekution unterworfen sind (Paragraph 291, EO.), d. h. erst wenn sie gerichtlich geltend gemacht oder anerkannt worden sind (Bartsch - Pollak römisch eins S. 17, 60). Diese Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt. Maria E. hat sich vielmehr ungeachtet der mit der Belehrung nach Paragraph 120, AußStrG. an sie ergangenen Ladung zur Verlassenschaftsabhandlung an dem Verfahren nicht beteiligt und insbesondere Pflichtteilsansprüche nicht geltend gemacht. Welche Gründe sie dazu veranlaßten, ist unerheblich. Entscheidend ist lediglich, daß es von ihr allein abhängt, ob sie Pflichtteilsansprüche erheben will, daß sie aber solche Ansprüche nicht geltend machte. Gehören diese daher nicht zur Konkursmasse, so kommt in diesem Umfange auch ein Vertretungsrecht des Masseverwalters im Konkurs über ihr Vermögen nicht in Betracht.
Der Rekurs des Masseverwalters ist aber auch unzulässig, wenn von dem der erblasserischen Tochter Maria E. eingeräumten Vermächtnis ausgegangen wird. In dem Erbvertrag und Testament vom 5. September 1923 setzten sich die Erblasserin und ihr Gatte bezüglich dreier Vermögensviertel durch Erbvertrag und bezüglich des vierten Viertels durch Testament zu Alleinerben ihres ganzen Nachlasses mit der Verpflichtung des überlebenden Eheteiles ein, den Kindern des Vorverstorbenen die Hälfte des Wertes des reinen Nachlasses im Baren als Vermächtnis hinauszuzahlen. Ein Vermächtnis wird durch den Anfall erworben (§ 684 ABGB.), ohne Rechtshandlung des Vermächtnisnehmers. Ein Vermächtnis, bestehend in einer Forderung gegen den Belasteten, wird daher mit dem Anfall von selbst Bestandteil der Konkursmasse (Bartsch - Pollak I S. 60). Ist im Hinblick auf das über das Vermögen dieser Vermächtnisnehmerin anhängige Konkursverfahren der Masseverwalter insoweit auch ihr Vertreter (vgl. EvBl. 1967 Nr. 259), so können doch seine Befugnisse nicht weiter gehen, als die der Vermächtnisnehmerin selbst. Sie ist nun, soweit Verfügungen das Vermächtnis betreffen, Beteiligte des Verfahrens gemäß § 9 AußStrG. Sie hat aber kein Recht, die Zustellung einer Einantwortungsurkunde zu begehren und diese zu bekämpfen.Der Rekurs des Masseverwalters ist aber auch unzulässig, wenn von dem der erblasserischen Tochter Maria E. eingeräumten Vermächtnis ausgegangen wird. In dem Erbvertrag und Testament vom 5. September 1923 setzten sich die Erblasserin und ihr Gatte bezüglich dreier Vermögensviertel durch Erbvertrag und bezüglich des vierten Viertels durch Testament zu Alleinerben ihres ganzen Nachlasses mit der Verpflichtung des überlebenden Eheteiles ein, den Kindern des Vorverstorbenen die Hälfte des Wertes des reinen Nachlasses im Baren als Vermächtnis hinauszuzahlen. Ein Vermächtnis wird durch den Anfall erworben (Paragraph 684, ABGB.), ohne Rechtshandlung des Vermächtnisnehmers. Ein Vermächtnis, bestehend in einer Forderung gegen den Belasteten, wird daher mit dem Anfall von selbst Bestandteil der Konkursmasse (Bartsch - Pollak römisch eins S. 60). Ist im Hinblick auf das über das Vermögen dieser Vermächtnisnehmerin anhängige Konkursverfahren der Masseverwalter insoweit auch ihr Vertreter vergleiche EvBl. 1967 Nr. 259), so können doch seine Befugnisse nicht weiter gehen, als die der Vermächtnisnehmerin selbst. Sie ist nun, soweit Verfügungen das Vermächtnis betreffen, Beteiligte des Verfahrens gemäß Paragraph 9, AußStrG. Sie hat aber kein Recht, die Zustellung einer Einantwortungsurkunde zu begehren und diese zu bekämpfen.
Ihr und ebensowenig dem Masseverwalter im Konkurs über ihr Vermögen steht ein Rekursgericht gegen die Einantwortung zu. Der Rekurs wäre daher richtigerweise zurückzuweisen gewesen (EvBl. 1955 Nr. 31).