Der Revisionsrekurs der Gesellschaft ist zulässig, er ist auch berechtigt.
Schiemer in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG3 Rz 4 bis 6 zu § 169 führt zur vorliegenden Problematik aus, fehle es an einer Satzungsbestimmung, so liege es bei der Hauptversammlung, ob sie die bisher fehlende Grundlage für genehmigtes Kapital durch Satzungsänderung neu schaffe. Das Ausmaß des genehmigten Kapitals sei wie jenes des bedingten Kapitals (§ 159 Abs 3) beschränkt. Dafür spreche das öffentliche Interesse. Die Beschränkung bedeute einen Schutz der Aktionäre, deren gesetzlicher Anspruch auf Beteiligung an der Kapitalerhöhung sogar vom Vorstand ausgeschlossen werden könne (§ 171 Abs 1). Der Nennwert des genehmigten Kapitals dürfe nicht mehr als die Hälfte des Grundkapitals zur Zeit des Wirksamwerdens der Ermächtigung betragen. Ein noch nicht ausgenütztes bedingtes Kapital zähle nicht mit. Veränderungen des Kapitales nach dem Wirksamwerden der Ermächtigung berührten den gesetzlichen Höchstbetrag des genehmigten Kapitales nicht.Schiemer in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG3 Rz 4 bis 6 zu Paragraph 169, führt zur vorliegenden Problematik aus, fehle es an einer Satzungsbestimmung, so liege es bei der Hauptversammlung, ob sie die bisher fehlende Grundlage für genehmigtes Kapital durch Satzungsänderung neu schaffe. Das Ausmaß des genehmigten Kapitals sei wie jenes des bedingten Kapitals (Paragraph 159, Absatz 3,) beschränkt. Dafür spreche das öffentliche Interesse. Die Beschränkung bedeute einen Schutz der Aktionäre, deren gesetzlicher Anspruch auf Beteiligung an der Kapitalerhöhung sogar vom Vorstand ausgeschlossen werden könne (Paragraph 171, Absatz eins,). Der Nennwert des genehmigten Kapitals dürfe nicht mehr als die Hälfte des Grundkapitals zur Zeit des Wirksamwerdens der Ermächtigung betragen. Ein noch nicht ausgenütztes bedingtes Kapital zähle nicht mit. Veränderungen des Kapitales nach dem Wirksamwerden der Ermächtigung berührten den gesetzlichen Höchstbetrag des genehmigten Kapitales nicht.
Kostner, Handbuch der Aktiengesellschaft 96 führt aus, daß das genehmigte Kapital höchstens die Hälfte des im Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung (also im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft oder des satzungsändernden Hauptversammlungsbeschlusses) vorhandenen Grundkapitals betragen dürfe. Werde das Grundkapital in der Zeit zwischen der Ermächtigung und der Durchführung der Kapitalerhöhung erhöht oder herabgesetzt, so ändere dies nichts an dieser Höchstquote.
Auch die deutsche Lehre teilt diese Rechtsansichten. Nach Schilling (Großkomm3 III Anm 10 zu § 202) ist für die Obergrenze des Nennbetrages des genehmigten Kapitals das bei der Erteilung der Ermächtigung "vorhandene" Grundkapital entscheidend. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag, an dem die Gesellschaft, bei späterer Erteilung der Ermächtigung die Satzungsänderung eingetragen wird. Wie die Höhe des vorhandenen Kapitals entstanden ist, bleibe sich gleich, es zählten aber nur durchgeführte Kapitalerhöhungen.Auch die deutsche Lehre teilt diese Rechtsansichten. Nach Schilling (Großkomm3 römisch drei Anmerkung 10 zu Paragraph 202,) ist für die Obergrenze des Nennbetrages des genehmigten Kapitals das bei der Erteilung der Ermächtigung "vorhandene" Grundkapital entscheidend. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag, an dem die Gesellschaft, bei späterer Erteilung der Ermächtigung die Satzungsänderung eingetragen wird. Wie die Höhe des vorhandenen Kapitals entstanden ist, bleibe sich gleich, es zählten aber nur durchgeführte Kapitalerhöhungen.
Auch Wilhelmi (in Godin-Wilhelmi, Aktiengesetz3 II Anm 6 zu § 202) nennt als maßgebenden Zeitpunkt den, zu dem die Ermächtigung wirksam werde, das heiße also, der Eintragung der Satzungsänderung, die die Ermächtigung enthalte. Der Ermächtigungsbeschluß sei wirksam, wenn die Eintragung der Satzungsänderung erst erfolge, nachdem die Kapitalerhöhung aufgrund des bedingten Kapitals durchgeführt sei. Gleiches gelte erst recht, wenn eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen zusammen mit einer Ermächtigung zu weiterer Kapitalerhöhung beschlossen und ihre Durchführung vor letzterer eingetragen werde.Auch Wilhelmi (in Godin-Wilhelmi, Aktiengesetz3 römisch zwei Anmerkung 6 zu Paragraph 202,) nennt als maßgebenden Zeitpunkt den, zu dem die Ermächtigung wirksam werde, das heiße also, der Eintragung der Satzungsänderung, die die Ermächtigung enthalte. Der Ermächtigungsbeschluß sei wirksam, wenn die Eintragung der Satzungsänderung erst erfolge, nachdem die Kapitalerhöhung aufgrund des bedingten Kapitals durchgeführt sei. Gleiches gelte erst recht, wenn eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen zusammen mit einer Ermächtigung zu weiterer Kapitalerhöhung beschlossen und ihre Durchführung vor letzterer eingetragen werde.
Der erkennende Senat teilt die Bedenken des Rekursgerichtes gegen diese Ansichten aus Gründen des Aktionärsschutzes nicht. Zunächst weist schon die unterschiedliche Textierung in § 159 Abs 3 AktG "Zeit des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung" und in § 169 Abs 3 AktG "des zur Zeit der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals" auf eine vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Behandlung bei bedingter Kapitalerhöhung und genehmigtem Kapital hin, die eine korrigierende Auslegung einer Bestimmung im Sinne der anderen verbietet. Eine bedingte Kapitalerhöhung darf nach § 159 Abs 1 nur soweit durchgeführt werden, als von einem unentziehbaren Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft auf die neuen Aktien (Bezugsaktien) einräumt. Hier wird auf den Zeitpunkt der Beschlußfassung abgestellt, weil die bisherigen Aktionäre geschützt werden sollen. Deren Einbuße an Aktionärsrechten infolge der Verringerung ihrer Beteiligungsquote am Grundkapital durch weitere Beteiligungen, worauf kein mitgliedschaftliches Bezugsrecht besteht, soll sich in Grenzen halten. Zum Zeitpunkt der Beschlußfassung steht noch nicht fest, in welchem Umfang vom Umtausch- und Bezugsrecht in Zukunft Gebrauch gemacht wird. Derselbe Aktionärsschutz wird im Falle der Kapitalerhöhung durch genehmigtes Kapital durch das Abstellen auf das zur Zeit der Ermächtigung vorhandene Grundkapital, die erst mit der Eintragung der Satzungsänderung im Firmenbuch wirksam wird, erreicht. Ist zu diesem Zeitpunkt (wie hier) eine vorangehende oder auch gleichzeitig beschlossene Kapitalerhöhung im Firmenbuch bereits durchgeführt, sind alle Aktionäre (auch jene, die Aktien erst im Zuge der vorangegangenen Kapitalerhöhung durch Einlagen erhalten haben) von der erst danach wirksam werdenden Ermächtigung des Vorstandes, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen, in gleicher Weise betroffen (also ebenso wie die Aktionäre bei der Beschlußfassung über bedingte Kapitalerhöhung schon "Altaktionäre") und werden dadurch geschützt, daß ihre Beteiligungsquote durch künftige, im Zeitpunkt der Eintragung der Satzungsänderung ebenfalls in ihrem tatsächlichen Umfang noch nicht feststehende, durch den Vorstand (mit Zustimmung des Aufsichtsrates) nicht über das gesetzlich festgesetzte Höchstausmaß hinaus verringert wird.Der erkennende Senat teilt die Bedenken des Rekursgerichtes gegen diese Ansichten aus Gründen des Aktionärsschutzes nicht. Zunächst weist schon die unterschiedliche Textierung in Paragraph 159, Absatz 3, AktG "Zeit des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung" und in Paragraph 169, Absatz 3, AktG "des zur Zeit der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals" auf eine vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Behandlung bei bedingter Kapitalerhöhung und genehmigtem Kapital hin, die eine korrigierende Auslegung einer Bestimmung im Sinne der anderen verbietet. Eine bedingte Kapitalerhöhung darf nach Paragraph 159, Absatz eins, nur soweit durchgeführt werden, als von einem unentziehbaren Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft auf die neuen Aktien (Bezugsaktien) einräumt. Hier wird auf den Zeitpunkt der Beschlußfassung abgestellt, weil die bisherigen Aktionäre geschützt werden sollen. Deren Einbuße an Aktionärsrechten infolge der Verringerung ihrer Beteiligungsquote am Grundkapital durch weitere Beteiligungen, worauf kein mitgliedschaftliches Bezugsrecht besteht, soll sich in Grenzen halten. Zum Zeitpunkt der Beschlußfassung steht noch nicht fest, in welchem Umfang vom Umtausch- und Bezugsrecht in Zukunft Gebrauch gemacht wird. Derselbe Aktionärsschutz wird im Falle der Kapitalerhöhung durch genehmigtes Kapital durch das Abstellen auf das zur Zeit der Ermächtigung vorhandene Grundkapital, die erst mit der Eintragung der Satzungsänderung im Firmenbuch wirksam wird, erreicht. Ist zu diesem Zeitpunkt (wie hier) eine vorangehende oder auch gleichzeitig beschlossene Kapitalerhöhung im Firmenbuch bereits durchgeführt, sind alle Aktionäre (auch jene, die Aktien erst im Zuge der vorangegangenen Kapitalerhöhung durch Einlagen erhalten haben) von der erst danach wirksam werdenden Ermächtigung des Vorstandes, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen, in gleicher Weise betroffen (also ebenso wie die Aktionäre bei der Beschlußfassung über bedingte Kapitalerhöhung schon "Altaktionäre") und werden dadurch geschützt, daß ihre Beteiligungsquote durch künftige, im Zeitpunkt der Eintragung der Satzungsänderung ebenfalls in ihrem tatsächlichen Umfang noch nicht feststehende, durch den Vorstand (mit Zustimmung des Aufsichtsrates) nicht über das gesetzlich festgesetzte Höchstausmaß hinaus verringert wird.
Der erkennende Senat kommt daher in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre zu dem Ergebnis, daß nach § 169 Abs 3 AktG, anders als nach § 159 Abs 3 leg cit bei der Berechnung des Höchstausmaßes des genehmigten Kapitales, nicht der Zeitpunkt der Beschlußfassung (durch die Gesellschafter oder) durch die Hauptversammlung, sondern jener der Eintragung (der Gesellschaft oder) des satzungsändernden Hauptversammlungsbeschlusses im Firmenbuch entscheidend ist.Der erkennende Senat kommt daher in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre zu dem Ergebnis, daß nach Paragraph 169, Absatz 3, AktG, anders als nach Paragraph 159, Absatz 3, leg cit bei der Berechnung des Höchstausmaßes des genehmigten Kapitales, nicht der Zeitpunkt der Beschlußfassung (durch die Gesellschafter oder) durch die Hauptversammlung, sondern jener der Eintragung (der Gesellschaft oder) des satzungsändernden Hauptversammlungsbeschlusses im Firmenbuch entscheidend ist.
Im vorliegenden Fall ist daher nach der bereits durchgeführten Kapitalerhöhung zum Zeitpunkt des Antrages auf Satzungsänderung von einem Grundkapital von 207,317.700 S auszugehen, so daß das genehmigte Kapital von weiteren 100,000.000 S unter der Höchstgrenze des § 169 Abs 3 AktG liegt.Im vorliegenden Fall ist daher nach der bereits durchgeführten Kapitalerhöhung zum Zeitpunkt des Antrages auf Satzungsänderung von einem Grundkapital von 207,317.700 S auszugehen, so daß das genehmigte Kapital von weiteren 100,000.000 S unter der Höchstgrenze des Paragraph 169, Absatz 3, AktG liegt.
Dem Revisionsrekurs ist daher wie im Spruch stattzugeben.