Entscheidung 6 Ob 201/18d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.12.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in Baden, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Mag. Gerhard Angeler, Rechtsanwalt in Baden, wegen Feststellung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Eingabe der Klägerin vom 29. 11. 2019 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs unterliegen keinem weiteren Rechtszug. Daher hatte auch die Erteilung eines Verbesserungsauftrags zur anwaltlichen Unterfertigung der Eingabe zu unterbleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00201.18D.1219.000
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020
Dokumentnummer
JJT_20191219_OGH0002_0060OB00201_18D0000_000