Begründung:
Mit Beschluß des Firmenbuchgerichtes vom 27.12.1995 wurde auf Antrag des zuständigen Finanzamtes die Löschung der Gesellschaft gemäß § 2 Abs 1 ALöschG verfügt. Die Löschung wurde am 28.12.1995 im Firmenbuch eingetragen.Mit Beschluß des Firmenbuchgerichtes vom 27.12.1995 wurde auf Antrag des zuständigen Finanzamtes die Löschung der Gesellschaft gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ALöschG verfügt. Die Löschung wurde am 28.12.1995 im Firmenbuch eingetragen.
Am 23.4.1996 beantragte ein Gläubiger, ihn zur Bucheinsicht gemäß § 93 Abs 4 GmbHG zu ermächtigen. Es stünde ihm eine titulierte Forderung von 248.615,38 S gegenüber der Gesellschaft zu. Der frühere Geschäftsführer der aufgelösten Gesellschaft habe Gesellschaftsschulden unverhältnismäßig beglichen und rechtswidrig ein Insolvenzverfahren nicht eingeleitet.Am 23.4.1996 beantragte ein Gläubiger, ihn zur Bucheinsicht gemäß Paragraph 93, Absatz 4, GmbHG zu ermächtigen. Es stünde ihm eine titulierte Forderung von 248.615,38 S gegenüber der Gesellschaft zu. Der frühere Geschäftsführer der aufgelösten Gesellschaft habe Gesellschaftsschulden unverhältnismäßig beglichen und rechtswidrig ein Insolvenzverfahren nicht eingeleitet.
Das Erstgericht forderte den zuletzt im Firmenbuch eingetragenen Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft zur Äußerung zum Antrag des Gläubigers auf.
In der von einem Rechtsvertreter namens der Gesellschaft eingebrachten Äußerung wurde das Recht des Gläubigers auf unbeschränkte Bucheinsicht bestritten. Aus Gesellschaftsmitteln seien keine Gläubiger befriedigt worden. Der Nachweis darüber könne auch ohne Bucheinsicht erbracht werden. Es bedürfe nur der Einsicht in das Konto über die Ausgleichszahlungen, um nachzuweisen, daß Gläubiger ausschließlich Zahlungen von dritter Seite erhalten hätten.
Das Erstgericht wies den Antrag des Gläubigers auf Bucheinsicht ab. Bei einer Löschung gemäß § 2 Abs 1 ALöschG finde eine Liquidation nicht statt. § 94 GmbHG ordne an, daß die Bestimmungen über die Liquidation auch dann Anwendung fänden, wenn die Auflösung der Gesellschaft durch Beschluß des Firmenbuchgerichts erfolgt sei. Diese Bestimmung beziehe sich auf § 1 ALöschG. Im vorliegenden Fall sei aber eine Löschung der Gesellschaft ohne Liquidation erfolgt. Die Bestimmungen über die Liquidation seien daher nicht anzuwenden. Eine Liquidation könnte nur bei Vorhandensein von Vermögen stattfinden. Daß ein solches vorhanden wäre, sei nicht einmal behauptet worden.Das Erstgericht wies den Antrag des Gläubigers auf Bucheinsicht ab. Bei einer Löschung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ALöschG finde eine Liquidation nicht statt. Paragraph 94, GmbHG ordne an, daß die Bestimmungen über die Liquidation auch dann Anwendung fänden, wenn die Auflösung der Gesellschaft durch Beschluß des Firmenbuchgerichts erfolgt sei. Diese Bestimmung beziehe sich auf Paragraph eins, ALöschG. Im vorliegenden Fall sei aber eine Löschung der Gesellschaft ohne Liquidation erfolgt. Die Bestimmungen über die Liquidation seien daher nicht anzuwenden. Eine Liquidation könnte nur bei Vorhandensein von Vermögen stattfinden. Daß ein solches vorhanden wäre, sei nicht einmal behauptet worden.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Gläubigers Folge und hob den erstinstanzlichen Beschluß zur Verfahrensergänzung auf. § 94 Abs 1 GmbHG und damit auch § 93 Abs 4 Satz 2 leg cit (Ermächtigung der Gesellschaftsgläubiger zur Einsicht in die Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft) seien auch in dem Fall, daß keine Liquidation stattfinde, anzuwenden. Dies sei bei gleicher Rechtslage herrschende Meinung in Deutschland. Bei der Löschung einer Gesellschaft mbH wegen Vermögenslosigkeit werde die Gesellschaft so behandelt, als habe sie "abliquidiert". Die Interessenlage der Beteiligten entspreche derjenigen, wie sie nach Löschung der Gesellschaft auf Antrag (§ 93 Abs 1 GmbHG) gegeben sei. Den Beteiligten solle es nach Ausscheiden der Gesellschaft aus dem Geschäftsleben ermöglicht werden, die Durchsetzbarkeit von unbefriedigten Forderungen gegen die Gesellschaft zu prüfen. Die Ermächtigung zur Bucheinsicht sei im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen. Der antragstellende Gläubiger habe sein schutzwürdiges Interesse an der Bucheinsicht dargetan. Er besitze eine titulierte Forderung gegen die Gesellschaft. Die Sache sei aber noch nicht spruchreif. Auch im Falle der Amtslöschung nach § 2 Abs 1 ALöschG seien in entsprechender Anwendung des § 93 Abs 3 GmbHG die Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft zu verwahren. Gegner des Antrags auf Bucheinsicht sei der bestellte Verwahrer. Die Aufbewahrung könne bei einem Gesellschafter oder einem Dritten stattfinden. Wenn der Gesellschaftsvertrag - wie hier - keine Bestimmung über die Person des Verwahrers enthalte, so bestimme ein Gesellschafterbeschluß die Person des Verwahrers. Wenn ein Gesellschafterbeschluß nicht zu erlangen sei, bestimme das Firmenbuchgericht den Verwahrer. Auch nach Löschung der Gesellschaft könnten sich die Gesellschafter über die Person des Verwahrers einigen. Soferne die Bücher und Schriften noch nicht vernichtet worden seien, komme in dem Falle, daß nur ein Alleingesellschafter vorhanden sei, dieser als derjenige in Betracht, dem die Bücher und Schriften zur Aufbewahrung zu übergeben seien. Aus der eingeholten Äußerung (des Alleingesellschafters) gehe nicht hervor, wem die Bücher und Schriften zur Aufbewahrung übergeben worden seien. Dies werde festzustellen sein.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Gläubigers Folge und hob den erstinstanzlichen Beschluß zur Verfahrensergänzung auf. Paragraph 94, Absatz eins, GmbHG und damit auch Paragraph 93, Absatz 4, Satz 2 leg cit (Ermächtigung der Gesellschaftsgläubiger zur Einsicht in die Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft) seien auch in dem Fall, daß keine Liquidation stattfinde, anzuwenden. Dies sei bei gleicher Rechtslage herrschende Meinung in Deutschland. Bei der Löschung einer Gesellschaft mbH wegen Vermögenslosigkeit werde die Gesellschaft so behandelt, als habe sie "abliquidiert". Die Interessenlage der Beteiligten entspreche derjenigen, wie sie nach Löschung der Gesellschaft auf Antrag (Paragraph 93, Absatz eins, GmbHG) gegeben sei. Den Beteiligten solle es nach Ausscheiden der Gesellschaft aus dem Geschäftsleben ermöglicht werden, die Durchsetzbarkeit von unbefriedigten Forderungen gegen die Gesellschaft zu prüfen. Die Ermächtigung zur Bucheinsicht sei im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen. Der antragstellende Gläubiger habe sein schutzwürdiges Interesse an der Bucheinsicht dargetan. Er besitze eine titulierte Forderung gegen die Gesellschaft. Die Sache sei aber noch nicht spruchreif. Auch im Falle der Amtslöschung nach Paragraph 2, Absatz eins, ALöschG seien in entsprechender Anwendung des Paragraph 93, Absatz 3, GmbHG die Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft zu verwahren. Gegner des Antrags auf Bucheinsicht sei der bestellte Verwahrer. Die Aufbewahrung könne bei einem Gesellschafter oder einem Dritten stattfinden. Wenn der Gesellschaftsvertrag - wie hier - keine Bestimmung über die Person des Verwahrers enthalte, so bestimme ein Gesellschafterbeschluß die Person des Verwahrers. Wenn ein Gesellschafterbeschluß nicht zu erlangen sei, bestimme das Firmenbuchgericht den Verwahrer. Auch nach Löschung der Gesellschaft könnten sich die Gesellschafter über die Person des Verwahrers einigen. Soferne die Bücher und Schriften noch nicht vernichtet worden seien, komme in dem Falle, daß nur ein Alleingesellschafter vorhanden sei, dieser als derjenige in Betracht, dem die Bücher und Schriften zur Aufbewahrung zu übergeben seien. Aus der eingeholten Äußerung (des Alleingesellschafters) gehe nicht hervor, wem die Bücher und Schriften zur Aufbewahrung übergeben worden seien. Dies werde festzustellen sein.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es fehle eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 93 Abs 3 und 4 GmbHG im Falle der Amtslöschung einer Gesellschaft.Das Rekursgericht sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es fehle eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Paragraph 93, Absatz 3 und 4 GmbHG im Falle der Amtslöschung einer Gesellschaft.
Mit ihrem Rekurs beantragt die Gesellschaft die Abänderung dahin, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.