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Entscheidung 6 Ob 2012/96t×

Entscheidung 6 Ob 2012/96t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob2012/96t

Entscheidungsdatum

26.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei K*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Berger und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei D***** vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs (hier wegen einstweiliger Verfügung), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 24.Jänner 1996, GZ 4 R 236/95-7, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß den Paragraphen 402 und 78 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß die inkriminierten Äußerungen kreditschädigende und ehrverletzende Tatsachenbehauptungen waren, weshalb die beklagte Partei die - von ihr gar nicht wahrgenommene - Bescheinigungslast für die Richtigkeit der Mitteilungen getroffen hätte. Von einer bloßen wertneutralen, nicht identifizierenden Weiterverbreitung von Äußerungen ihres oberösterreichischen Parteiobmannes durch die Beklagte als Verlegerin und Herausgeberin in ihrer Parteiwochenzeitung kann keine Rede sein, die zitierten Äußerungen werden vielmehr noch durch eine graphische Darstellung erläutert und bekräftigt. Ein öffentliches Interesse an der Kenntnis von zitierten, ehrverletzenden und kreditschädigenden Äußerungen, mit welchen sich der Verbreiter identifiziert, ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn - wie im vorliegenden Fall mangels Bescheinigung durch die Gegnerin der gefährdeten Partei - von ihrer Unrichtigkeit auszugehen ist.

Anmerkung

E43694 06A20126

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0060OB02012.96T.0926.000

Dokumentnummer

JJT_19960926_OGH0002_0060OB02012_96T0000_000