Die Revision und der Rekurs sind zulässig und berechtigt.
Der Rechtsansicht der Beklagten, bei der wiedergegebenen Vermutung des vom "Giftanschlag" betroffenen Bürgermeisters handle es sich um keine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil ohne Tatsachenkern, kann nicht beigepflichtet werden. Tatsachen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB sind nach ständiger Rechtsprechung Umstände, Ereignisse und Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt. Die Richtigkeit der verbreiteten Äußerung muß grundsätzlich einem Beweis zugänglich sein, sodaß das Verbreiten nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen. Werturteile sind dagegen rein subjektive, einer objektiven Überprüfbarkeit entzogene Aussagen (SZ 60/255 uva). Im vorliegenden Fall ist die Grundlage des Tatverdachtes des betroffenen Bürgermeisters (also der Zusammenhang des Anschlages mit einem in zwei Instanzen abgelehnten Bauansuchen) genauso nachprüfbar wie die gezogene Schlußfolgerung, der Bauwerber sei der Täter. Daß dieser Tatverdacht nur in Vermutungsform geäußert wurde, ändert an der Qualifikation der Äußerung als Tatsachenbehauptung nichts, weil ja auch über Tatsachen geäußerte Vermutungen Tatsachenbehauptungen sein können (Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz 27). Der überprüfbare Aussageinhalt der Vermutung besteht in der behaupteten Täterschaft des Klägers. Dessen Betroffenheit von der Äußerung (also die für den Leserkreis mögliche Identifizierungsmöglichkeit) ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig.Der Rechtsansicht der Beklagten, bei der wiedergegebenen Vermutung des vom "Giftanschlag" betroffenen Bürgermeisters handle es sich um keine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil ohne Tatsachenkern, kann nicht beigepflichtet werden. Tatsachen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sind nach ständiger Rechtsprechung Umstände, Ereignisse und Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt. Die Richtigkeit der verbreiteten Äußerung muß grundsätzlich einem Beweis zugänglich sein, sodaß das Verbreiten nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen. Werturteile sind dagegen rein subjektive, einer objektiven Überprüfbarkeit entzogene Aussagen (SZ 60/255 uva). Im vorliegenden Fall ist die Grundlage des Tatverdachtes des betroffenen Bürgermeisters (also der Zusammenhang des Anschlages mit einem in zwei Instanzen abgelehnten Bauansuchen) genauso nachprüfbar wie die gezogene Schlußfolgerung, der Bauwerber sei der Täter. Daß dieser Tatverdacht nur in Vermutungsform geäußert wurde, ändert an der Qualifikation der Äußerung als Tatsachenbehauptung nichts, weil ja auch über Tatsachen geäußerte Vermutungen Tatsachenbehauptungen sein können (Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz 27). Der überprüfbare Aussageinhalt der Vermutung besteht in der behaupteten Täterschaft des Klägers. Dessen Betroffenheit von der Äußerung (also die für den Leserkreis mögliche Identifizierungsmöglichkeit) ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig.
Zu beurteilen ist der vom Opfer einer strafbaren Handlung in Vermutungsform gegen eine bestimmte (bestimmbare) Person geäußerte Tatverdacht, den das beklagte Zeitungsunternehmen publizierte. Die Richtigkeit des Tatverdachtes steht nicht fest.
Mit dem Vorwurf einer strafbaren Handlung wird das absolut geschützte
Gut der Ehre verletzt. Der Täter haftet deliktisch für die
rufschädigende Tatsachenbehauptung, die hier gleichzeitig auch eine
Ehrenbeleidigung darstellt. Der Verletzte hat einen
verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch sowie bei Vorliegen eines Verschuldens Anspruch auf Widerruf und Schadenersatz (§ 1330 Abs 1 und 2 ABGB). § 6 Abs 1 MedienG normiert für die erlittene Kränkung des Verletzten bei Herstellung des Tatbestandes der üblen Nachrede einen Entschädigungsanspruch. Täter ist jeder Verbreiter von die Ehre eines anderen verletzenden Tatsachenbehauptungen. Die Verletzungshandlung kann auch in der Weitergabe der Behauptung eines Dritten (sei es in einem Artikel, Leserbrief, Interview uä) bestehen, ohne daß sich der Verbreiter mit der Äußerung identifizieren müßte. Tatbildlich ist auch eine ehrenbeleidigende Äußerung in Vermutungsform.verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch sowie bei Vorliegen eines Verschuldens Anspruch auf Widerruf und Schadenersatz (Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB). Paragraph 6, Absatz eins, MedienG normiert für die erlittene Kränkung des Verletzten bei Herstellung des Tatbestandes der üblen Nachrede einen Entschädigungsanspruch. Täter ist jeder Verbreiter von die Ehre eines anderen verletzenden Tatsachenbehauptungen. Die Verletzungshandlung kann auch in der Weitergabe der Behauptung eines Dritten (sei es in einem Artikel, Leserbrief, Interview uä) bestehen, ohne daß sich der Verbreiter mit der Äußerung identifizieren müßte. Tatbildlich ist auch eine ehrenbeleidigende Äußerung in Vermutungsform.
Von dieser in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vertretenen Grundsätzen ist das Berufungsgericht bei der Bejahung der Haftung der Beklagten nicht abgewichen. Nicht geprüft wurde allerdings die Frage, ob dem beklagten Zeitungsunternehmen wegen des Rechts auf freie Meinungsäußerung im Rahmen der Medienfreiheit ein Rechtfertigungsgrund zugutekommt, sodaß es bei der wahrheitsgetreuen Wiedergabe der fremden rufschädigenden und zugleich auch ehrenbeleidigenden Äußerung des Dritten an der Rechtswidrigkeit mangelte. Dabei sind auch die zum Persönlichkeitsschutz mit der Mediengesetznovelle 1992 neu geschaffenen Bestimmungen zu beachten. Zum Zweck des Mediengesetzes wird in der Präambel ausgeführt, daß das Gesetz die volle Freiheit der Medien zur Sicherung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung und Information gewährleisten soll. Beschränkungen der Medienfreiheit, deren Ausübung Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, sind nur unter den im Art 10 Abs 2 MRK bezeichneten Bedingungen zulässig.Von dieser in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vertretenen Grundsätzen ist das Berufungsgericht bei der Bejahung der Haftung der Beklagten nicht abgewichen. Nicht geprüft wurde allerdings die Frage, ob dem beklagten Zeitungsunternehmen wegen des Rechts auf freie Meinungsäußerung im Rahmen der Medienfreiheit ein Rechtfertigungsgrund zugutekommt, sodaß es bei der wahrheitsgetreuen Wiedergabe der fremden rufschädigenden und zugleich auch ehrenbeleidigenden Äußerung des Dritten an der Rechtswidrigkeit mangelte. Dabei sind auch die zum Persönlichkeitsschutz mit der Mediengesetznovelle 1992 neu geschaffenen Bestimmungen zu beachten. Zum Zweck des Mediengesetzes wird in der Präambel ausgeführt, daß das Gesetz die volle Freiheit der Medien zur Sicherung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung und Information gewährleisten soll. Beschränkungen der Medienfreiheit, deren Ausübung Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, sind nur unter den im Artikel 10, Absatz 2, MRK bezeichneten Bedingungen zulässig.
Verfassungsrechtliche Grundlage der Medienfreiheit sind vor allem Art 13 StGG, wonach jedermann das Recht hat, durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern, sowie der im Art 10 Abs 1 MRK jedermann eingeräumte Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Die Verletzung der Ehre eines anderen indiziert zwar zunächst die Rechtswidrigkeit. Diese kann aber nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden. Stets müssen den Interessen am gefährdeten Gut die Interessen des Handelnden und diejenigen der Allgemeinheit gegenübergestellt werden, wobei es bei der Interessenabwägung auf die Art des eingeschränkten Rechtes, die Schwere des Eingriffes, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck und den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses ankommt (SZ 64/36 mwN). In der zitierten Entscheidung war die Zulässigkeit einer Berichterstattung im Fernsehen zu prüfen (in einer Fernsehdiskussion und den dabei gezeigten Filmbeiträgen wurden unrichtige, ehrverletzende Äußerungen verbreitet). Bei der Beurteilung der divergierenden Interessen sei einerseits zu berücksichtigen, daß die in einem Massenmedium verbreitete Äußerung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde, die dem Bericht (im Fernsehen) erfahrungsgemäß ein besonderes Maß an Glaubwürdigkeit beimesse. Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte könnte zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und der Allgemeinheit führen. Andererseits wiege der Schutz des von fahrlässig verbreiteten unwahren Tatsachenbehauptungen Betroffenen dann schwer, wenn es sich um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch § 1330 Abs 2 ABGB geschützten Interessen handle. Anders als im vorliegenden Fall hatte der beklagte Medienunternehmer die ehrverletzenden Äußerungen des Dritten erkennbar zur eigenen Sicht der Dinge gemacht. Hier geht es aber um die wahrheitsgetreue Weitergabe der fremden Äußerung ohne jede Identifikation mit dieser Äußerung durch den Verbreiter. Im Bereich des Strafrechtes wird eine solche Wiedergabe mit der sogenannten "Zitatenjudikatur" als nicht tatbildlich und daher straflos erachtet, etwa die wertfreie Wiedergabe einer ehrverletzenden Äußerung eines Politikers im Rahmen eines Interviews über einen anderen Politiker (MR 1992, 190; Hager-Walenta, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht E Nr 63 ff). Aus dieser Judikatur läßt sich für die zivilrechtliche Beurteilung nach § 1330 ABGB nichts ableiten, weil die Haftung nach Abs 2 leg cit nicht nur für die Behauptung, sondern auch für die Verbreitung der Äußerung besteht, ehrverletzende Äußerungen Dritter also nicht sanktionslos weitergegeben werden dürfen. Aufgrund des seit 1.7.1993 in Kraft stehenden § 6 Abs 2 Z 4 MedienG besteht der im Abs 1 dem Verletzten eingeräumte zivilrechtliche Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung dann nicht, wenn es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestand. Mit der Frage der Haftung eines Medieninhabers, in dessen Zeitschrift ehrverletzende Äußerungen eines (anonym gebliebenen) Interviewpartners wiedergegeben wurden, hatte sich der erkennende Senat in der Entscheidung 6 Ob 30/95 (veröffentlicht in ecolex 1995, 892) zu befassen. Er ist zum Ergebnis gelangt, daß dem Medieninhaber (Verleger) einer periodischen Druckschrift auch in Ansehung eines aus § 1330 ABGB abgeleiteten Unterlassungsanspruches der durch die MedienG-Novelle 1992 neu geschaffene Rechtfertigungsgrund des § 6 Abs 2 Z 4 MedienG zugutekommen könne. Gegen eine analoge Anwendung der in §§ 6 f MedienG angeordneten Ausnahmebestimmungen auf den im ABGB geregelten Tatbestand hat sich Wilhelm in seiner Entscheidungskritik (ecolex 1995, 877) gewandt. Auch ohne Anerkennung des im Wege der Analogie gefundenen Rechtfertigungsgrundes ist aus der Bestimmung des § 6 Abs 2 Z 4 MedienG für die in jedem Fall erforderliche Interessenabwägung zwischen dem Rechtsgut der Ehre und dem verfassungsgesetzlichen Recht der freien Meinungsäußerung zu folgern, daß das überwiegende Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein entscheidungswesentliches Kriterium darstellt. Zweck der Rechtfertigung des Zitierens von Äußerungen Dritter in Medien ist das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit. Die Berichterstattung soll im Interesse der Öffentlichkeit aktuell sein und hat daher rasch zu erfolgen. Wegen der engen zeitlichen Grenzen bestehen naturgemäß geringe Möglichkeiten zur Überprüfung der Nachrichten, was die Gefahr von Falschmeldungen in sich birgt. Dies stellt einen Punkt der besonderen Gefährlichkeit von Massenmedien dar. Die weite Verbreitung der Nachrichten begründet die hohe Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Vorwürfe, die in Massenmedien wiedergegeben werden, sind für die Konsumenten der Berichterstattung im allgemeinen glaubwürdig (Koziol, Die Haftung für kreditschädigende Berichte in Massenmedien, JBl 1993, 613 [618]).Verfassungsrechtliche Grundlage der Medienfreiheit sind vor allem Artikel 13, StGG, wonach jedermann das Recht hat, durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern, sowie der im Artikel 10, Absatz eins, MRK jedermann eingeräumte Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Die Verletzung der Ehre eines anderen indiziert zwar zunächst die Rechtswidrigkeit. Diese kann aber nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden. Stets müssen den Interessen am gefährdeten Gut die Interessen des Handelnden und diejenigen der Allgemeinheit gegenübergestellt werden, wobei es bei der Interessenabwägung auf die Art des eingeschränkten Rechtes, die Schwere des Eingriffes, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck und den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses ankommt (SZ 64/36 mwN). In der zitierten Entscheidung war die Zulässigkeit einer Berichterstattung im Fernsehen zu prüfen (in einer Fernsehdiskussion und den dabei gezeigten Filmbeiträgen wurden unrichtige, ehrverletzende Äußerungen verbreitet). Bei der Beurteilung der divergierenden Interessen sei einerseits zu berücksichtigen, daß die in einem Massenmedium verbreitete Äußerung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde, die dem Bericht (im Fernsehen) erfahrungsgemäß ein besonderes Maß an Glaubwürdigkeit beimesse. Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte könnte zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und der Allgemeinheit führen. Andererseits wiege der Schutz des von fahrlässig verbreiteten unwahren Tatsachenbehauptungen Betroffenen dann schwer, wenn es sich um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB geschützten Interessen handle. Anders als im vorliegenden Fall hatte der beklagte Medienunternehmer die ehrverletzenden Äußerungen des Dritten erkennbar zur eigenen Sicht der Dinge gemacht. Hier geht es aber um die wahrheitsgetreue Weitergabe der fremden Äußerung ohne jede Identifikation mit dieser Äußerung durch den Verbreiter. Im Bereich des Strafrechtes wird eine solche Wiedergabe mit der sogenannten "Zitatenjudikatur" als nicht tatbildlich und daher straflos erachtet, etwa die wertfreie Wiedergabe einer ehrverletzenden Äußerung eines Politikers im Rahmen eines Interviews über einen anderen Politiker (MR 1992, 190; Hager-Walenta, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht E Nr 63 ff). Aus dieser Judikatur läßt sich für die zivilrechtliche Beurteilung nach Paragraph 1330, ABGB nichts ableiten, weil die Haftung nach Absatz 2, leg cit nicht nur für die Behauptung, sondern auch für die Verbreitung der Äußerung besteht, ehrverletzende Äußerungen Dritter also nicht sanktionslos weitergegeben werden dürfen. Aufgrund des seit 1.7.1993 in Kraft stehenden Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG besteht der im Absatz eins, dem Verletzten eingeräumte zivilrechtliche Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung dann nicht, wenn es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestand. Mit der Frage der Haftung eines Medieninhabers, in dessen Zeitschrift ehrverletzende Äußerungen eines (anonym gebliebenen) Interviewpartners wiedergegeben wurden, hatte sich der erkennende Senat in der Entscheidung 6 Ob 30/95 (veröffentlicht in ecolex 1995, 892) zu befassen. Er ist zum Ergebnis gelangt, daß dem Medieninhaber (Verleger) einer periodischen Druckschrift auch in Ansehung eines aus Paragraph 1330, ABGB abgeleiteten Unterlassungsanspruches der durch die MedienG-Novelle 1992 neu geschaffene Rechtfertigungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG zugutekommen könne. Gegen eine analoge Anwendung der in Paragraphen 6, f MedienG angeordneten Ausnahmebestimmungen auf den im ABGB geregelten Tatbestand hat sich Wilhelm in seiner Entscheidungskritik (ecolex 1995, 877) gewandt. Auch ohne Anerkennung des im Wege der Analogie gefundenen Rechtfertigungsgrundes ist aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG für die in jedem Fall erforderliche Interessenabwägung zwischen dem Rechtsgut der Ehre und dem verfassungsgesetzlichen Recht der freien Meinungsäußerung zu folgern, daß das überwiegende Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein entscheidungswesentliches Kriterium darstellt. Zweck der Rechtfertigung des Zitierens von Äußerungen Dritter in Medien ist das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit. Die Berichterstattung soll im Interesse der Öffentlichkeit aktuell sein und hat daher rasch zu erfolgen. Wegen der engen zeitlichen Grenzen bestehen naturgemäß geringe Möglichkeiten zur Überprüfung der Nachrichten, was die Gefahr von Falschmeldungen in sich birgt. Dies stellt einen Punkt der besonderen Gefährlichkeit von Massenmedien dar. Die weite Verbreitung der Nachrichten begründet die hohe Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Vorwürfe, die in Massenmedien wiedergegeben werden, sind für die Konsumenten der Berichterstattung im allgemeinen glaubwürdig (Koziol, Die Haftung für kreditschädigende Berichte in Massenmedien, JBl 1993, 613 [618]).
Es liegt auf der Hand, daß die Berichterstattung über aktuelle Tagesereignisse auch die Stellungnahme Beteiligter umfassen muß. Die Unzulässigkeit der Weitergabe solcher Stellungnahmen würde zu einer erheblichen Einschänkung der Informationsfreiheit führen. Wenn mit den Äußerungen Dritter Persönlichkeitsrechte von Personen verletzt werden, so besteht für die neutrale Weitergabe der Äußerungen im Schadenersatzrecht ein Regulativ über das Verschulden. Journalisten und Redakteure trifft die Verpflichtung zur sorgfältigen Recherche und zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Informationsquellen. Eine Prüfungspflicht wird aber beispielsweise bei der neutralen Berichterstattung über den Inhalt eines Haftbefehles, einer polizeilichen Presseaussendung uä entfallen können. In einer fehlenden Überprüfung derartiger Meldungen Dritter wird keine Fahrlässigkeit erblickt werden können. Im Bereich des verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruchs fehlt das angeführte Korrektiv. Aus der Wiedergabe des Inhalts einer Anzeige oder einer Anklageschrift könnte mangels Verschuldens kein Schadenersatzanspruch abgeleitet werden, wohl aber ein Unterlassungsanspruch. Dies würde zu dem widersprüchlichen Ergebnis führen, daß der Verletzte wegen der schon erfolgten Berichterstattung keine Ansprüche hätte, die künftige Berichterstattung (etwa über den Fortgang des Strafverfahrens) aber mit erfolgreicher Unterlassungsklage verhindern könnte, weil der Unterlassungsanspruch von einem Verschulden unabhängig ist. Von dieser in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt abzugehen. Das Regulativ, damit nicht jede künftige Verbreitung ehrverletzender Äußerungen, die in der Weitergabe eines Tatverdachtes Dritter besteht, verboten werden muß, liegt im Bereich der Rechtswidrigkeit. Diese ist immer dann zu bejahen, wenn der Täter die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptungen des Dritten kannte oder kennen mußte. Letzteres ist der Fall, wenn die Erkennbarkeit der Unrichtigkeit bei Einhaltung der gebotenen objektiven Sorgfalt zu bejahen ist. Auf die Sorgfaltspflicht von Journalisten wurde schon hingewiesen. Die objektive Nachprüfungspflicht ist bei eigenen Äußerungen und der gleichzuhaltenden identifizierenden Weiterverbreitung von Äußerungen Dritter durchaus zu bejahen, bei der neutralen Weiterverbreitung fremder Äußerungen aber dann zu verneinen, wenn sich dies aus der Interessenabwägung ergibt. Die Weiterverbreitung ist immer dann gerechtfertigt, also nicht rechtswidrig, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Äußerung die Interessen des Verletzten überwiegt, etwa wegen der besonderen Stellung des Zitierten in der Öffentlichkeit oder wegen der aktuellen, besonderen Wichtigkeit des Themas. So wird bei der Verbreitung ehrverletzender Äußerungen von Politikern (etwa im Rahmen von Pressekonferenzen geäußerter Anschuldigungen über andere Politiker) eine objektive Nachprüfungspflicht des Medieninhabers vor der Weiterverbreitung verneint werden können, weil dies das öffentliche Interesse an einer raschen Information über ein aktuelles Ereignis gebietet. Ähnliches wird für die mit Zitaten erfolgende Berichterstattung über den Meinungsstreit von Experten über nicht ohneweiteres überprüfbare Sachfragen (beispielsweise im Umweltbereich oder in komplizierten technischen Fragen) gelten. In allen Fällen entscheiden aber die Umstände des Einzelfalls, in welche Richtung die Interessenabwägung ausfällt.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den vom Opfer einer strafbaren Handlung geäußerten Tatverdacht weiterverbreitet, ohne die Stichhaltigkeit der Verdachtsgründe zu überprüfen. Es ist davon auszugehen, daß die über den Sachverhalt (Giftanschlag) informierte Öffentlichkeit ein hohes Informationsinteresse an der Stellungnahme des Opfers hatte. Der Fall wäre anders zu beurteilen, wenn der Tatverdacht gegen den Kläger von einem unbeteiligten Dritten geäußert und beispielsweise in einem Leserbrief veröffentlicht worden wäre, ohne daß (etwa aus der Bekanntheit des Leserbriefschreibers abzuleitende) besondere Gründe für die Veröffentlichung ins Treffen geführt werden könnten. Bei nicht täglich vorkommenden aufsehenerregenden Ereignissen mit überdurchschnittlicher Bedeutung und bei Beteiligung von Personen, die im Blickpunkt des öffentlichen Interesses stehen, rechtfertigt das Informationsinteresse der Allgemeinheit die korrekte, neutrale Wiedergabe auch rufschädigender Äußerungen der am Ereignis in maßgeblicher Weise beteiligten Personen, dies nicht nur im engeren Anwendungsbereich des § 6 Abs 2 Z 4 MedienG, sondern ganz allgemein aufgrund der zugunsten des Verbreiters ausschlagenden Interessenabwägung. Der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte ist damit keineswegs schutzlos. Anders als in der zitierten Vorentscheidung ist hier der Urheber der ehrverletzenden Äußerung namentlich bekannt und kann vom Verletzten in Anspruch genommen werden (was nach den Feststellungen der Vorinstanzen ohnehin bereits geschehen ist).Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den vom Opfer einer strafbaren Handlung geäußerten Tatverdacht weiterverbreitet, ohne die Stichhaltigkeit der Verdachtsgründe zu überprüfen. Es ist davon auszugehen, daß die über den Sachverhalt (Giftanschlag) informierte Öffentlichkeit ein hohes Informationsinteresse an der Stellungnahme des Opfers hatte. Der Fall wäre anders zu beurteilen, wenn der Tatverdacht gegen den Kläger von einem unbeteiligten Dritten geäußert und beispielsweise in einem Leserbrief veröffentlicht worden wäre, ohne daß (etwa aus der Bekanntheit des Leserbriefschreibers abzuleitende) besondere Gründe für die Veröffentlichung ins Treffen geführt werden könnten. Bei nicht täglich vorkommenden aufsehenerregenden Ereignissen mit überdurchschnittlicher Bedeutung und bei Beteiligung von Personen, die im Blickpunkt des öffentlichen Interesses stehen, rechtfertigt das Informationsinteresse der Allgemeinheit die korrekte, neutrale Wiedergabe auch rufschädigender Äußerungen der am Ereignis in maßgeblicher Weise beteiligten Personen, dies nicht nur im engeren Anwendungsbereich des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG, sondern ganz allgemein aufgrund der zugunsten des Verbreiters ausschlagenden Interessenabwägung. Der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte ist damit keineswegs schutzlos. Anders als in der zitierten Vorentscheidung ist hier der Urheber der ehrverletzenden Äußerung namentlich bekannt und kann vom Verletzten in Anspruch genommen werden (was nach den Feststellungen der Vorinstanzen ohnehin bereits geschehen ist).
Da aus den dargelegten Gründen die Weiterverbreitung rufschädigender Äußerungen eines Dritten in Zitatsform in einem Medium wegen eines zu bejahenden Rechtfertigungsgrundes zulässig war, ist die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Bei Rechtsstreitigkeiten über in Medien veröffentlichten Ehrenbeleidigungen beträgt die Kostenbemessungsgrundlage der nicht in Geld bestehenden Ansprüche höchstens 240.000,-- S (§ 10 RATG). Zu diesem Betrag ist die Schadenersatzforderung von 143.730,-- S hinzuzurechnen, sodaß die Kostenbemessungsgrundlage insgesamt S 383.730,-- S beträgt. Auf dieser Basis waren die Kosten beider Rechtsmittelverfahren zu bestimmen. Für den gemeinsam mit der Revision erstatteten Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß waren keine gesonderten Kosten zuzusprechen.Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Bei Rechtsstreitigkeiten über in Medien veröffentlichten Ehrenbeleidigungen beträgt die Kostenbemessungsgrundlage der nicht in Geld bestehenden Ansprüche höchstens 240.000,-- S (Paragraph 10, RATG). Zu diesem Betrag ist die Schadenersatzforderung von 143.730,-- S hinzuzurechnen, sodaß die Kostenbemessungsgrundlage insgesamt S 383.730,-- S beträgt. Auf dieser Basis waren die Kosten beider Rechtsmittelverfahren zu bestimmen. Für den gemeinsam mit der Revision erstatteten Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß waren keine gesonderten Kosten zuzusprechen.