Begründung:
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (sie wurde 1997 durch Aufnahme mit der Beklagten verschmolzen) und einige der mit ihr konzernmäßig verbundenen Unternehmen erzeugten und vertrieben Standard-Bildwandkalender. Sie beabsichtigten, diese Geschäftssparte aufzugeben und nur mehr Spezialkalender herzustellen und zu vertreiben. Mit Kaufvertrag vom 10./15. 1. 1996 erwarb der Kläger von der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter anderem "das gesamte Bildwandkalendersortiment ausgenommen Spezialkalender, bestehend aus dem Verlagsprogramm 1995 und den sogenannten Individualkalendern (Auftragsfertigungen) für 1995, sowie den gesamten Kundenstamm .....
im Bereich des Bildwandkalenders, der insbesonders in der aktuellen
Kundenkartei 1995 und in der Form von Kundeninformationen
dokumentiert ist ....". Dem vereinbarten Kaufpreis von 7 Mio S lag
eine "Deckungsbeitragsermittlung", das ist eine Hochrechnung zur
Ermittlung der voraussichtlich von der Verkäuferin im Jahr 1995
(unter der Annahme einer geordneten Unternehmensführung)
erwirtschafteten Deckungsbeiträge zugrunde. Die Verkäuferin übernahm
die Gewähr für die Verschaffung des Eigentumsrechts am
Kaufgegenstand, nicht jedoch dafür, dass bestehende
Geschäftsbeziehungen zu Kunden, Lieferanten und Vertragspartnern an
den Kläger übergehen. Sie erklärte, bemüht zu sein, den Kläger in
diese Geschäftsbeziehungen einzuführen. Punkt 7 Abs 4 des
Kaufvertrages lautet: ".... (die Verkäuferin) gewährt .... (dem
Käufer) hinsichtlich des kaufgegenständlichen Kundenstammes
uneingeschränkten Kundenschutz bezüglich der kaufgegenständlichen und
bisher von ... (der Verkäuferin) betriebenen
Bildwandkalenderbereiches. - Diese Verpflichtung zur Gewährung von
Kundenschutz gilt für alle über Mehrheitsbeteiligung verbundenen
sowie abhängigen Unternehmen der ..... (beklagten Partei). Die ....
(beklagte Partei), die .... und die ..... (zwei Konzernunternehmen
der Beklagten) treten dieser Verpflichtung durch Mitunterfertigung dieses Vertrages bei".
Die in § 7 Abs 4 genannten und dem Kaufvertrag beitretenden Unternehmen beschäftigten sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Herstellung und dem Vertrieb von Bildkalendern. Die D***** GmbH, eine weitere 100 %ige Tochtergesellschaft der Beklagten (im Folgenden nur D-GmbH), war zum Zeitpunkt des Kaufvertrages nicht auf dem Kalendersektor tätig und trat der Vereinbarung mit dem Kläger auch nicht bei.Die in Paragraph 7, Absatz 4, genannten und dem Kaufvertrag beitretenden Unternehmen beschäftigten sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Herstellung und dem Vertrieb von Bildkalendern. Die D***** GmbH, eine weitere 100 %ige Tochtergesellschaft der Beklagten (im Folgenden nur D-GmbH), war zum Zeitpunkt des Kaufvertrages nicht auf dem Kalendersektor tätig und trat der Vereinbarung mit dem Kläger auch nicht bei.
Am 5. 9. 1996 verkaufte die Beklagte ihre Anteile an dieser Tochtergesellschaft an eine näher genannte GmbH. Ab 1997 wurde die D-GmbH auch im Bildwandkalenderbereich tätig und bot einem ihrer Kunden, einen näher bezeichneten Verlag (für den sie schon früher andere Druckerzeugnisse hergestellt hatte) an, den Tierschutzkalender 1998 herzustellen und zu liefern. Durch diesen dann an sie erteilten Auftrag entging dem Kläger ein Deckungsbeitrag von 218.888,60 S, mit dem er bei Vertragsabschluss im Jänner 1996 gerechnet hatte.
Der Kläger begehrt nun von der Beklagten Ersatz jenes Betrages, der ihm durch die Auftragserteilung des Verlags an die vormalige Tochtergesellschaft der Beklagten entgangen sei. Die Beklagte hafte als Rechtsnachfolgerin der Verkäuferin, die dem Kläger Kundenschutz auch in Bezug auf alle von ihr abhängigen Unternehmen (so auch für die D-GmbH) zugesagt habe. Sie habe für den Schaden des Klägers trotz Veräußerung der Geschäftsanteile einzustehen, weil sie die übernommene Verpflichtung nicht auf den Erwerber der Geschäftsanteile überbunden habe.
Die Beklagte wendete ein, sie sei seit 1996 nicht mehr Gesellschafter der beauftragten D-GmbH und hafte somit nicht für eine allfällige Vertragsverletzung ihrer ehemaligen Tochtergesellschaft. Im Übrigen sei die behauptete Vertragsverletzung nicht kausal für den geltend gemachten Schaden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der wesentlichen Begründung ab, der Kläger habe den Kausalitätsbeweis nicht erbracht. Es stellte noch fest, keiner der Kaufvertragspartner habe bei Vertragsabschluss bedacht, dass die damals mit anderen Aufgaben befasste D-GmbH (bzw deren Geschäftsanteile) verkauft werden oder sie selbst im Bildwandkalenderbereich tätig werden könnte. Ausschlaggebend für die Auftragserteilung an die D-GmbH sei der gute persönliche Kontakt der Repräsentantin des Verlags zum Ansprechspartner der D-GmbH gewesen. Wäre der Auftrag nicht an die D-GmbH erteilt worden, hätte die Auftraggeberin Angebote anderer Unternehmen - nicht aber Angebote des Klägers - eingeholt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Nach Beweiswiederholung übernahm es die zur Kausalität getroffenen Feststellungen des Erstgerichts nicht. Es ging vielmehr davon aus, dass nicht festgestellt werden könne, ob die Repräsentantin des Verlages - wäre ihr der Ansprechpartner bei der D-GmbH nicht zur Verfügung gestanden - den Auftrag für den Tierschutzkalender 1998 an die D-GmbH, den Kläger oder ein anderes Unternehmen erteilt hätte.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, die Beklagte habe nicht dafür einzustehen, dass ihre ehemalige Tochtergesellschaft nach Ausscheiden aus dem Konzern der Beklagten im Bildwandkalenderbereich tätig geworden sei und mit dem zum verkauften Kundenstock gehörenden Verlag kontrahiert habe. Wettbewerbsklauseln seien im Zweifel einschränkend auszulegen. Die Ausdehnung eines Konkurrenzverbotes durch ergänzende Vertragsauslegung komme nur dann in Betracht, wenn dies der Einräumungszweck oder die Verkehrssitte erforderten. Der im Kaufvertrag vereinbarte Kundenschutz solle für alle über Mehrheitsbeteiligung verbundene bzw abhängige Unternehmen der Beklagten gelten; die Beklagte als Holding-Gesellschaft habe für die Beachtung des Kundenschutzes durch ihre über Mehrheitsbeteiligung verbundenen bzw abhängigen Unternehmen zu sorgen. Diese Verpflichtung der Beklagten sichere den Kläger vor einer Umgehung des Kundenschutzes durch eine künftige Akquisition von im Bildwandkalenderbereich tätigen Unternehmen durch die Beklagte, solle aber die Beklagte als Muttergesellschaft nicht verpflichten, verbundene bzw abhängige Unternehmen nur unter gleichzeitiger Überbindung der Verpflichtung zum Kundenschutz zu verkaufen.
Das Berufungsgericht sprach - über Antrag des Klägers nach § 508 Abs 1 ZPO - aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in einem gleichgelagerten Sachverhalt zur Frage fehle, ob eine durch ein Wettbewerbsverbot gebundene Konzernmutter im Falle des Verkaufes einer Tochtergesellschaft verpflichtet sei, das Wettbewerbsverbot an die neuen Eigentümer der Tochtergesellschaft zu überbinden.Das Berufungsgericht sprach - über Antrag des Klägers nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO - aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in einem gleichgelagerten Sachverhalt zur Frage fehle, ob eine durch ein Wettbewerbsverbot gebundene Konzernmutter im Falle des Verkaufes einer Tochtergesellschaft verpflichtet sei, das Wettbewerbsverbot an die neuen Eigentümer der Tochtergesellschaft zu überbinden.