Aus den Entscheidungsgründen:
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß den AÖSP. keine normative Kraft zukommt, sondern es für ihre Anwendbarkeit eines besonderen Tatbestandes bedarf, entspricht der ständigen Rechtsprechung (SZ. XXVI 180 u. a.). Sie binden daher den Kontrahenten eines Spediteurs nur dann, wenn sie entweder auf Grund einer ausdrücklichen Vereinbarung oder stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht worden sind. Letzteres könnte z. B. dann der Fall sein, wenn der entsprechende Abschlußwille des Spediteurs anzunehmen ist, was in der Regel zutrifft, und der Kontrahent von dem Bestehen der AÖSP. Kenntnis hatte oder nach der Art seines Handelsgewerbes haben mußte (SZ. XXVI 180). Im vorliegenden Fall hat nun entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes die Beklagte nicht erst kurz vor Schluß der Verhandlung behauptet, daß auf das gegenständliche Geschäft die AÖSP. anzuwenden seien, sondern bereits in der Verhandlungstagsatzung vom 24. Juni 1963, in der sie ausführte, daß der Spediteur nach den AÖSP. nur für Verschulden hafte. Richtig ist, daß die Beklagte in beiden Fällen keine Tatsachenbehauptungen aufstellte, aus welchen sich die Anwendung der AÖSP. ergeben sollte, und daß in I. Instanz auch nicht behauptet wurde, daß die AÖSP. Handelsbrauch geworden seien. Selbst dann, wenn im vorliegenden Fall die AÖSP. Vertragsinhalt geworden sein sollten, könnte sich aber die Beklagte auf die Haftungsausschlüsse nach §§ 6 und 57 Z. 1 lit. a AÖSP. aus nachstehenden Gründen nicht berufen: Festgestellt ist, daß der Schaden auf dem Bahntransport von S. nach Z., also dadurch entstanden ist, daß das Stückgut dem fernmündlich abgeschlossenen Vertrag zuwider statt mit dem Auto mit der Bahn transportiert worden ist. Für den durch diesen Vertragsbruch entstandenen Schaden haftet daher die Beklagte gemäß § 1295 ABGB. Die Berufung auf § 6 der AÖSP. zur Abwendung des Schadenersatzanspruches ist verfehlt. Selbst wenn man nämlich von der Rechtsauffassung ausgehen wollte, daß den von allen Firmen, die einen Möbelhandel oder eine Möbelerzeugung betreiben, mit Spediteuren abgeschlossenen Verträgen die Bestimmungen der AÖSP. stillschweigend zugrunde gelegt werden und daher im allgemeinen nach § 6 der AÖSP. Schriftform als vereinbart gelte, trifft dies im vorliegenden Fall nicht zu, weil eben durch ausdrückliche telephonische Vereinbarung etwas anderes vereinbart wurde. Es ist allgemeine Rechtsprechung, daß selbst dann, wenn durch schriftlichen Vertrag vereinbart wurde, daß mündliche Verabredungen keine Gültigkeit haben sollten, doch davon durch eine mündliche Vereinbarung wieder abgegangen werden kann und eine solche mündliche Vereinbarung trotz der Vereinbarung der Schriftlichkeit Gültigkeit hat (SZ. XXIX 4 u. v. a.). Umsoweniger kann die Gültigkeit einer mündlichen Vereinbarung bezweifelt werden, der eine schriftliche Vereinbarung, daß mündliche Abmachungen nicht gelten sollen, gar nicht vorausgegangen ist. Die Beklagte selbst hat sich mit dem telephonisch erteilten Speditionsauftrag zufriedengegeben und hat in Ausführung dieses Auftrages das Möbelstück abgeholt, verpackt und befördert. Sie muß daher auch die Bestimmungen dieses mündlich erteilten Speditionsauftrages gegen sich gelten lassen. Man käme sonst zu dem unmöglichen Ergebnis, daß ein Spediteur zwar mündlich einen Speditionsauftrag gültig abschließen könne, aber von jeder Haftung aus diesem Vertrag frei sei.Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß den AÖSP. keine normative Kraft zukommt, sondern es für ihre Anwendbarkeit eines besonderen Tatbestandes bedarf, entspricht der ständigen Rechtsprechung (SZ. römisch 26 180 u. a.). Sie binden daher den Kontrahenten eines Spediteurs nur dann, wenn sie entweder auf Grund einer ausdrücklichen Vereinbarung oder stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht worden sind. Letzteres könnte z. B. dann der Fall sein, wenn der entsprechende Abschlußwille des Spediteurs anzunehmen ist, was in der Regel zutrifft, und der Kontrahent von dem Bestehen der AÖSP. Kenntnis hatte oder nach der Art seines Handelsgewerbes haben mußte (SZ. römisch 26 180). Im vorliegenden Fall hat nun entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes die Beklagte nicht erst kurz vor Schluß der Verhandlung behauptet, daß auf das gegenständliche Geschäft die AÖSP. anzuwenden seien, sondern bereits in der Verhandlungstagsatzung vom 24. Juni 1963, in der sie ausführte, daß der Spediteur nach den AÖSP. nur für Verschulden hafte. Richtig ist, daß die Beklagte in beiden Fällen keine Tatsachenbehauptungen aufstellte, aus welchen sich die Anwendung der AÖSP. ergeben sollte, und daß in römisch eins. Instanz auch nicht behauptet wurde, daß die AÖSP. Handelsbrauch geworden seien. Selbst dann, wenn im vorliegenden Fall die AÖSP. Vertragsinhalt geworden sein sollten, könnte sich aber die Beklagte auf die Haftungsausschlüsse nach Paragraphen 6 und 57 Ziffer eins, Litera a, AÖSP. aus nachstehenden Gründen nicht berufen: Festgestellt ist, daß der Schaden auf dem Bahntransport von S. nach Z., also dadurch entstanden ist, daß das Stückgut dem fernmündlich abgeschlossenen Vertrag zuwider statt mit dem Auto mit der Bahn transportiert worden ist. Für den durch diesen Vertragsbruch entstandenen Schaden haftet daher die Beklagte gemäß Paragraph 1295, ABGB. Die Berufung auf Paragraph 6, der AÖSP. zur Abwendung des Schadenersatzanspruches ist verfehlt. Selbst wenn man nämlich von der Rechtsauffassung ausgehen wollte, daß den von allen Firmen, die einen Möbelhandel oder eine Möbelerzeugung betreiben, mit Spediteuren abgeschlossenen Verträgen die Bestimmungen der AÖSP. stillschweigend zugrunde gelegt werden und daher im allgemeinen nach Paragraph 6, der AÖSP. Schriftform als vereinbart gelte, trifft dies im vorliegenden Fall nicht zu, weil eben durch ausdrückliche telephonische Vereinbarung etwas anderes vereinbart wurde. Es ist allgemeine Rechtsprechung, daß selbst dann, wenn durch schriftlichen Vertrag vereinbart wurde, daß mündliche Verabredungen keine Gültigkeit haben sollten, doch davon durch eine mündliche Vereinbarung wieder abgegangen werden kann und eine solche mündliche Vereinbarung trotz der Vereinbarung der Schriftlichkeit Gültigkeit hat (SZ. römisch 29 4 u. v. a.). Umsoweniger kann die Gültigkeit einer mündlichen Vereinbarung bezweifelt werden, der eine schriftliche Vereinbarung, daß mündliche Abmachungen nicht gelten sollen, gar nicht vorausgegangen ist. Die Beklagte selbst hat sich mit dem telephonisch erteilten Speditionsauftrag zufriedengegeben und hat in Ausführung dieses Auftrages das Möbelstück abgeholt, verpackt und befördert. Sie muß daher auch die Bestimmungen dieses mündlich erteilten Speditionsauftrages gegen sich gelten lassen. Man käme sonst zu dem unmöglichen Ergebnis, daß ein Spediteur zwar mündlich einen Speditionsauftrag gültig abschließen könne, aber von jeder Haftung aus diesem Vertrag frei sei.
Nur am Rande sei bemerkt, daß auch § 57 Z. 1 lit. a AÖSP. hier nicht zur Anwendung kommen kann, weil diese Bestimmung selbstverständlich dann nicht in Frage kommt, wenn der Spediteur selbst die Verpackung übernommen hat. Das entspricht dem aligemeinen Grundsatz, daß niemand sich auf das eigene Verschulden zur Abwehr eines Anspruches berufen darf. Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich, weil gar nicht festgestellt ist, daß mangelhafte Verpackung dir Ursache des Schadens war.Nur am Rande sei bemerkt, daß auch Paragraph 57, Ziffer eins, Litera a, AÖSP. hier nicht zur Anwendung kommen kann, weil diese Bestimmung selbstverständlich dann nicht in Frage kommt, wenn der Spediteur selbst die Verpackung übernommen hat. Das entspricht dem aligemeinen Grundsatz, daß niemand sich auf das eigene Verschulden zur Abwehr eines Anspruches berufen darf. Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich, weil gar nicht festgestellt ist, daß mangelhafte Verpackung dir Ursache des Schadens war.
Der von der Beklagten in der Revision angezogene Befreiungsgrund des § 41 lit. a AÖSP. kommt deshalb nicht in Betracht, weil der gegenständliche Schaden durch die abgeschlossene Versicherung nicht gedeckt wurde.Der von der Beklagten in der Revision angezogene Befreiungsgrund des Paragraph 41, Litera a, AÖSP. kommt deshalb nicht in Betracht, weil der gegenständliche Schaden durch die abgeschlossene Versicherung nicht gedeckt wurde.
Aus diesen Gründen gelangte der Oberste Gerichtshof sohin zu dem gleichen Ergebnis wie das Berufungsgericht.