Entscheidung 6 Ob 202/97t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.07.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.DDr.Michael T*****, vertreten durch Univ.Doz.Dr.Bernd A.Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei T***** Gebietskrankenkasse, ***** vertreten durch Dr.Hans-Peter Ullmann und Dr.Stefan Geiler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 25.März 1997, GZ 1 R 23/97g-18, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach die hier entscheidungswesentliche Frage, ob das dem Sozialversicherungsträger aufgrund der Bestimmung des Einzelvertrages im Zusammenhang mit § 133 und 135 Abs 1 ASVG zustehende Kontrollrecht in einer Kredit und Fortkommen des Klägers im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB beeinträchtigenden Art und Weise ausgeübt wurde, in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Einzelvertrag steht und somit nach § 344 Abs 1 ASVG durch die paritätische Schiedskommission zu beurteilen ist, steht im Einklang mit § 344 Abs 1 ASVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Danach umfaßt der Aufgabenbereich der paritätischen Schiedskommission auch solche Streitigkeiten, die nicht konkret aus einem Einzelvertrag entstehen, sondern die mit einem solchen Vertrag in rechtlichem und tatsächlichem Zusammenhang stehen (vgl SZ 63/11; RIS-Justiz RS0053230; Strasser, Arzt und gesetzliche Krankenversicherung 400).Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach die hier entscheidungswesentliche Frage, ob das dem Sozialversicherungsträger aufgrund der Bestimmung des Einzelvertrages im Zusammenhang mit Paragraph 133 und 135 Absatz eins, ASVG zustehende Kontrollrecht in einer Kredit und Fortkommen des Klägers im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB beeinträchtigenden Art und Weise ausgeübt wurde, in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Einzelvertrag steht und somit nach Paragraph 344, Absatz eins, ASVG durch die paritätische Schiedskommission zu beurteilen ist, steht im Einklang mit Paragraph 344, Absatz eins, ASVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Danach umfaßt der Aufgabenbereich der paritätischen Schiedskommission auch solche Streitigkeiten, die nicht konkret aus einem Einzelvertrag entstehen, sondern die mit einem solchen Vertrag in rechtlichem und tatsächlichem Zusammenhang stehen vergleiche SZ 63/11; RIS-Justiz RS0053230; Strasser, Arzt und gesetzliche Krankenversicherung 400).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00202.97T.0717.000
Dokumentnummer
JJT_19970717_OGH0002_0060OB00202_97T0000_000