Der Rekurs des Klägers ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, jedoch nicht berechtigt.Der Rekurs des Klägers ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Der Rekurswerber strebt die ergänzende Feststellung an, daß die Steuerprüfung nicht ihn, sondern einen Verein betroffen habe, dessen Obmann er sei. Er leitet aus einem solchen Sachverhalt ab, daß die Finanzbehörde nicht berechtigt gewesen sei, in das nur den Kläger betreffende Strafurteil Einsicht zu nehmen. Hiefür sei das Einverständnis des Klägers erforderlich gewesen. Die Rückgabe der Urkunde könne der Kläger im Steuerprüfungsverfahren gegen den Verein mangels Parteistellung nicht erreichen. Der Rechtsweg zur Durchsetzung des Herausgabeanspruchs sei daher zulässig.
Der vom Rekurswerber angestrebte Sachverhalt, daß nämlich das Steuerprüfungsverfahren sich nicht gegen ihn, sondern gegen einen Verein richtete, kann der Entscheidung schon infolge Tatsachenzugeständnisses der Beklagten zugrundegelegt werden. Damit ist aber für den Standpunkt des Klägers nichts gewonnen. Wenn die Finanzbehörde der Ansicht war, daß das Urteil des Strafgerichtes für die Abgabensache von Bedeutung sei und dieses Urteil im Zuge der Erhebungen zum Akt genommen hat und nunmehr verwertet, so kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Finanzbehörde sowohl bei der Erlangung als auch bei der Aufrechterhaltung der Verfügungsgewalt über die Urkunde in Vollziehung der Gesetze im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig war und nach wie vor ist. Hoheitsverwaltung ist anzunehmen, wenn ein Rechtsträger in Ausübung der ihm eingeräumten Befehls- und Zwangsgewalt zu handeln hat. Beim Verhalten in Vollziehung der Gesetze muß es sich nicht unmittelbar um das Setzen oder Unterlassen von Befehls- oder Zwangsgewalt handeln. Erforderlich ist nur, daß das in Betracht kommende Organverhalten in einen Tätigkeitsbereich fällt, der an sich mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet ist (SZ 60/156 mwN).
Aus einem rechtswidrigen Organverhalten resultiert ein ausschließlich auf Geldersatz gerichteter Amtshaftungsanspruch gegen den Rechtsträger des Organs, niemals gegen das Organ selbst (§ 9 Abs 5 AHG). Die Vorschriften des AHG stellen im Verhältnis zum ABGB eine Sonderregelung dar. § 1 AHG gibt dem Geschädigten außer dem Schadenersatzanspruch in Geld gegen den Rechtsträger keine weiteren im Rechtsweg geltend zu machenden Ansprüche nach bürgerlichem Recht (EvBl 1971/295; SZ 59/112 uva). Der auf das Eigentumsrecht gestützte Herausgabeanspruch kann daher gegen einen Rechtsträger, der in Vollziehung der Gesetze im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig war, nicht durchgesetzt werden. Dem Kläger ist es nach ständiger Rechtsprechung verwehrt, bei nur im Amtshaftungsverfahren durchsetzbaren Ansprüchen andere zivilrechtliche Anspruchsgründe "vorzuschieben", um solcherart den allgemeinen Rechtsweg (auch der Schadenersatzanspruch nach dem AHG ist ebenfalls ein im Rechtsweg durchzusetzender Anspruch) zu beschreiten, wenn damit gleichzeitig in die Kompetenz der Verwaltungsbehörde eingegriffen wird (Schragel, AHG2 Rz 10 zu 3 1). Der ordentliche Rechtsweg stünde nur offen, wenn die Tätigkeit der Verwaltungsbehörde bereits abgeschlossen wäre (beispielsweise eine verfügte Beschlagnahme eines Gegenstandes bereits aufgehoben worden wäre), sodaß auf das Eigentumsrecht gestützt die Herausgabe des Gegenstandes verlangt werden könnte (Schragel aaO und die dort zitierte Judikatur). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nach den Feststellungen aber nicht vor. Der Rechtsweg ist immer unzulässig, wenn zwar ein privatrechtlicher Anspruch behauptet wird, in Wirklichkeit aber die Vornahme oder Rückgängigmachung eines staatlichen Hoheitsaktes angestrebt wird oder in sonstiger Weise auf das hoheitliche Handeln eines Verwaltungsträgers Einfluß genommen werden soll (SZ 61/88 mwN; 1 Ob 49, 54/95). Wenn die Beklagte der Ansicht ist, daß sie das Urteil des Strafgerichtes für das Steuerprüfungsverfahren noch benötigt und die Herausgabe der Urkunde verweigert, so steht der ordentliche Rechtsweg zur Durchsetzung des Eigentumsrechtes an der Urkunde nicht offen. Die allfällige Rechtswidrigkeit der Weigerung könnte nur im Amtshaftungsverfahren durchsetzbare Schadenersatzansprüche auslösen (vgl den in SZ 44/64 entschiedenen, vergleichbaren Fall, wo eine - allerdings gegen ein Organ und nicht gegen den Rechtsträger gerichtete - Klage auf Herausgabe einer Urkunde wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen wurde).Aus einem rechtswidrigen Organverhalten resultiert ein ausschließlich auf Geldersatz gerichteter Amtshaftungsanspruch gegen den Rechtsträger des Organs, niemals gegen das Organ selbst (Paragraph 9, Absatz 5, AHG). Die Vorschriften des AHG stellen im Verhältnis zum ABGB eine Sonderregelung dar. Paragraph eins, AHG gibt dem Geschädigten außer dem Schadenersatzanspruch in Geld gegen den Rechtsträger keine weiteren im Rechtsweg geltend zu machenden Ansprüche nach bürgerlichem Recht (EvBl 1971/295; SZ 59/112 uva). Der auf das Eigentumsrecht gestützte Herausgabeanspruch kann daher gegen einen Rechtsträger, der in Vollziehung der Gesetze im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig war, nicht durchgesetzt werden. Dem Kläger ist es nach ständiger Rechtsprechung verwehrt, bei nur im Amtshaftungsverfahren durchsetzbaren Ansprüchen andere zivilrechtliche Anspruchsgründe "vorzuschieben", um solcherart den allgemeinen Rechtsweg (auch der Schadenersatzanspruch nach dem AHG ist ebenfalls ein im Rechtsweg durchzusetzender Anspruch) zu beschreiten, wenn damit gleichzeitig in die Kompetenz der Verwaltungsbehörde eingegriffen wird (Schragel, AHG2 Rz 10 zu 3 1). Der ordentliche Rechtsweg stünde nur offen, wenn die Tätigkeit der Verwaltungsbehörde bereits abgeschlossen wäre (beispielsweise eine verfügte Beschlagnahme eines Gegenstandes bereits aufgehoben worden wäre), sodaß auf das Eigentumsrecht gestützt die Herausgabe des Gegenstandes verlangt werden könnte (Schragel aaO und die dort zitierte Judikatur). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nach den Feststellungen aber nicht vor. Der Rechtsweg ist immer unzulässig, wenn zwar ein privatrechtlicher Anspruch behauptet wird, in Wirklichkeit aber die Vornahme oder Rückgängigmachung eines staatlichen Hoheitsaktes angestrebt wird oder in sonstiger Weise auf das hoheitliche Handeln eines Verwaltungsträgers Einfluß genommen werden soll (SZ 61/88 mwN; 1 Ob 49, 54/95). Wenn die Beklagte der Ansicht ist, daß sie das Urteil des Strafgerichtes für das Steuerprüfungsverfahren noch benötigt und die Herausgabe der Urkunde verweigert, so steht der ordentliche Rechtsweg zur Durchsetzung des Eigentumsrechtes an der Urkunde nicht offen. Die allfällige Rechtswidrigkeit der Weigerung könnte nur im Amtshaftungsverfahren durchsetzbare Schadenersatzansprüche auslösen vergleiche den in SZ 44/64 entschiedenen, vergleichbaren Fall, wo eine - allerdings gegen ein Organ und nicht gegen den Rechtsträger gerichtete - Klage auf Herausgabe einer Urkunde wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen wurde).
Das Berufungsgericht ist von der dargelegten Rechtslage und der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur nicht abgewichen. Dem Rekurs des Klägers ist daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.