Aus den Entscheidungsgründen:
Das Ausmaß der Dienstbarkeit sowie der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse richtet sich nach dem Inhalt des Servitutstitels. Bei dessen Auslegung ist insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten. Den Sinn und Zweck des den Beklagten zu Lasten der dienenden Grundstücke der Kläger eingeräumten landwirtschaftlichen Bringungsrechtes, bestehend in dem Rechte, "jederzeit zu gehen und mit Wirtschaftsfuhren aller Art zu fahren", hat jedoch schon das Erstgericht zutreffend unter Hinweis auf §§ 1 und 2 Güter- und SeilwegegrundsatzG. 1951, BGBl. Nr. 103, darin erblickt, daß die Bringung der im Betrieb gewonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder die Heranschaffung der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Gutes erforderlichen Sachen auf eine möglichst kostensparende Weise mangels einer anderen geeigneten Verbindung ermöglicht werden soll (s. auch §§ 1 und 4 nö. Güter- und SeilwegelandesG. vom 24. November 1933, LGBl. Nr. 6/1934). Schon daraus ergibt sich aber, daß unter "Wirtschaftsfuhren aller Art" nur der Transport landwirtschaftlicher Erzeugnisse größeren Ausmaßes oder die Heranschaffung der zur Bewirtschaftung des Gutes erforderlichen Gegenstände (vgl. Klang 2. Aufl. II 162) verstanden werden kann, wobei auch nach allgemeinem Sprachgebrauch nur solche in größeren oder kleineren Abständen durchgeführte Transporte von Wirtschaftsgütern als "Wirtschaftsfuhren" bezeichnet werden. Demnach sind diesem Begriff keinesfalls Fahrten mit Motorrädern oder Motorfahrrädern, selbst wenn sie im Interesse der Bewirtschaftung des Gutes unternommen werden, zu unterstellen, da diese Fahrzeuge gemeiniglich nicht dem Gütertransport, sondern der Personenbeförderung dienen. Daß solchen Fahrzeugen ihrer zweckbestimmten Verwendung nach nicht die Eignung zur Beförderung von Wirtschaftsgütern im vorerwähnten Sinn zuzuerkennen ist, kann als notorische Tatsache gelten und bedarf daher keines Beweises (§ 269 ZPO.). Das Fahren mit solchen Fahrzeugen ist daher sowohl nach dem Zweck der Dienstbarkeit als auch nach dem Inhalt des Servitutstitels, der ausdrücklich auf "Wirtschaftsfuhren aller Art", sohin auf Fahrzeuge abstellt, die gemeiniglich dem Transport von Wirtschaftsgütern dienen, auszuschließen. Da sohin bei richtiger Auslegung des den Beklagten an den klägerischen Grundstücken als dienendem Gut zustehenden Rechtes des "Fahrens mit Wirtschaftsfuhren aller Art" das Fahren mit Motorrädern und Motorfahrrädern auf dem servitutsgegenständlichen Grundstreifen eine unzulässige Erweiterung der Servitut bedeuten würde (§ 484 ABGB.), erscheint das Unterlassungsbegehren, das die Beklagten in keinem ihnen tatsächlich zustehenden Recht beschränkt, zur Gänze berechtigt.Das Ausmaß der Dienstbarkeit sowie der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse richtet sich nach dem Inhalt des Servitutstitels. Bei dessen Auslegung ist insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten. Den Sinn und Zweck des den Beklagten zu Lasten der dienenden Grundstücke der Kläger eingeräumten landwirtschaftlichen Bringungsrechtes, bestehend in dem Rechte, "jederzeit zu gehen und mit Wirtschaftsfuhren aller Art zu fahren", hat jedoch schon das Erstgericht zutreffend unter Hinweis auf Paragraphen eins und 2 Güter- und SeilwegegrundsatzG. 1951, BGBl. Nr. 103, darin erblickt, daß die Bringung der im Betrieb gewonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder die Heranschaffung der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Gutes erforderlichen Sachen auf eine möglichst kostensparende Weise mangels einer anderen geeigneten Verbindung ermöglicht werden soll (s. auch Paragraphen eins und 4 nö. Güter- und SeilwegelandesG. vom 24. November 1933, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1934,). Schon daraus ergibt sich aber, daß unter "Wirtschaftsfuhren aller Art" nur der Transport landwirtschaftlicher Erzeugnisse größeren Ausmaßes oder die Heranschaffung der zur Bewirtschaftung des Gutes erforderlichen Gegenstände vergleiche Klang 2. Aufl. römisch zwei 162) verstanden werden kann, wobei auch nach allgemeinem Sprachgebrauch nur solche in größeren oder kleineren Abständen durchgeführte Transporte von Wirtschaftsgütern als "Wirtschaftsfuhren" bezeichnet werden. Demnach sind diesem Begriff keinesfalls Fahrten mit Motorrädern oder Motorfahrrädern, selbst wenn sie im Interesse der Bewirtschaftung des Gutes unternommen werden, zu unterstellen, da diese Fahrzeuge gemeiniglich nicht dem Gütertransport, sondern der Personenbeförderung dienen. Daß solchen Fahrzeugen ihrer zweckbestimmten Verwendung nach nicht die Eignung zur Beförderung von Wirtschaftsgütern im vorerwähnten Sinn zuzuerkennen ist, kann als notorische Tatsache gelten und bedarf daher keines Beweises (Paragraph 269, ZPO.). Das Fahren mit solchen Fahrzeugen ist daher sowohl nach dem Zweck der Dienstbarkeit als auch nach dem Inhalt des Servitutstitels, der ausdrücklich auf "Wirtschaftsfuhren aller Art", sohin auf Fahrzeuge abstellt, die gemeiniglich dem Transport von Wirtschaftsgütern dienen, auszuschließen. Da sohin bei richtiger Auslegung des den Beklagten an den klägerischen Grundstücken als dienendem Gut zustehenden Rechtes des "Fahrens mit Wirtschaftsfuhren aller Art" das Fahren mit Motorrädern und Motorfahrrädern auf dem servitutsgegenständlichen Grundstreifen eine unzulässige Erweiterung der Servitut bedeuten würde (Paragraph 484, ABGB.), erscheint das Unterlassungsbegehren, das die Beklagten in keinem ihnen tatsächlich zustehenden Recht beschränkt, zur Gänze berechtigt.