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Entscheidung 6 Ob 203/99t×

Entscheidung 6 Ob 203/99t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob203/99t

Entscheidungsdatum

16.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Mag. Dr. Astrid K*****, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Ö*****verband L*****, vertreten durch Heller-Pitzal-Pitzal, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs, hier: wegen einstweiliger Verfügung, infolge Vorlage des Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. März 1999, GZ 1 R 48/99g-19, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 4. Jänner 1999, GZ 38 Cg 82/98-12, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der dem Obersten Gerichtshof mit Vorlagebericht vom 27./30. Juli 1999 vorgelegte Akt wird dem Handelsgericht Wien zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 26. 3. 1999 ON 19 bestätigte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes vom 4. 1. 1999, ON 12, mit dem es dem Sicherungsbegehren der klagenden Partei teilweise stattgab. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000,-- S, nicht aber 260.000,-- S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit am 28. 4. 1999 eingelangtem Schriftsatz (ON 22) beantragte die Klägerin und gefährdete Partei (im Folgenden: Klägerin) die Abänderung des Ausspruches über den Wert des Entscheidungsgegenstandes dahin, daß dieser 260.000,-- S übersteige sowie die Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches dahin, daß der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt werde. Zugleich führte sie den als "(außerordentlichen) Revisionsrekurs" bezeichneten Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Bestätigung des den Sicherungsantrag abweisenden Teiles des erstgerichtlichen Beschlusses aus.

Mit Beschluß vom 9. 6. 1999 ON 28 wies das Rekursgericht den Antrag der Klägerin auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches und den "ordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei" (richtig: der Klägerin, zumal die beklagte Partei keinen Revisionsrekurs erhoben hat) zurück und den Antrag auf Berichtigung des Ausspruches über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ab.

Den gegen letzteren Beschlußteil erhobenen Rekurs der Klägerin wies das Erstgericht mit Beschluß vom 23. 7. 1999 ON 30 zurück, weil der Rekurs gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO unzulässig sei. Entsprechend dem mit dem Rekurs verbundenen Antrag, die "außerordentliche Revision einschließlich der bezughabenden Prozeßakten dem Revisionsgericht vorzulegen", legte das Erstgericht den im Schriftsatz ON 22 ausgeführten Revisionsrekurs nunmehr dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise ist verfehlt.

In Streitigkeiten in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 52.000,-- S, nicht aber 260.000,-- S übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, ist - vorbehaltlich des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO - ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Absatz 2, Ziffer eins a, leg cit). Gemäß Paragraphen 528, Absatz 2 a, 508, ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs ist beim Prozeßgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rekursgericht zu behandeln.

Diesen Bestimmungen entspricht der zitierte Beschluß des Rekursgerichtes.

Der Oberste Gerichtshof ist in solchen Fällen zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses funktionell unzuständig. Abgesehen davon liegt hier bereits eine rechtskräftige, auch den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung des Rekursgerichtes über die Zurückweisung des Abänderungsantrages und des Revisionsrekurses im Sinne der Paragraphen 528, Absatz 2 a, 508, Absatz 4, ZPO vor.

Das Erstgericht wird daher den Akt einer weiteren Erledigung unter Abstandnahme von einer Vorlage des bereits vom Rekursgericht zurückgewiesenen Revisionsrekurses ON 22 an den Obersten Gerichtshof zuzuführen haben.

Anmerkung

E55279 06A02039

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00203.99T.0916.000

Dokumentnummer

JJT_19990916_OGH0002_0060OB00203_99T0000_000