Begründung:
Die Klägerin und die Firma C***** erbrachten für die Beklagte im Frühjahr 1993 Transportleistungen aufgrund von CMR-Frachtbriefen. Hierüber wurden (teils auf deutsche Mark, teils auf österreichische Schilling lautende) Rechnungen gelegt. Die Transportleistungen wurden von der Beklagten nicht beanstandet.
Die Klägerin begehrt mit ihrer am 22.8.1994 beim Erstgericht eingelangten Klage die Bezahlung der durchgeführten Transporte.
Unter Bestreitung der Aktivlegitimation und einer Geschäftsbeziehung zur Klägerin beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Beklagte habe von der Klägerin nur eine einzige Rechnung erhalten. Mit Ausnahme von vier Rechnungen seien die auf "CMR-Transportverträgen" beruhenden Forderungen verjährt (S 4 zu ON 7).
In der Tagsatzung vom 29.11.1994 legte die Klägerin eine Zessionsvereinbarung zwischen ihr und der Firma C***** sowie ein Konvolut von Rechnungen vor (S 2 zu ON 6; Beil E). In der letzten Tagsatzung vom 12.1.1995 brachte die Klägerin noch vor, daß es sich beim Vertrag zwischen der Firma C***** und der Beklagten um einen Gesamtvertrag handle und daß die Forderungen daher nicht verjährt seien (S 3 zu ON 7).
Das Erstgericht gab der Klage mit Ausnahme eines Mehrbegehrens vonn 7,5 % Zinsen aus dem Klagebetrag seit 11.8.1994 statt. Es stellte im wesentlichen fest, daß die Beklagte die Firma C***** und die Klägerin aufgrund eines Gesamtauftrages regelmäßig mit der Durchführung von Transporten beauftragt habe. Zunächst habe die Beklagte sämtliche Rechnungen anstandslos bezahlt; sie sei aber dann in Zahlungsschwierigkeiten geraten und habe deshalb keine Zahlungen mehr geleistet. Ein Großteil der offenen Rechnungen betreffe die Firma C*****. Diese habe ihre Forderungen zur Durchsetzung an die Klägerin zediert. Es handle sich dabei um Transportleisteungen für den Zeitraum vom 12.2.1993 bis 26.3.1993. Sämtliche Transporte seien aufgrund von CMR-Frachtbriefen durchgeführt worden. Über die Transportleistungen seien Rechnungen gelegt worden (das Erstgericht stellte diese Rechnungen auf S 3 f in ON 9 detailliert fest). Die Transportaufträge seien von der Firma C***** und von der Klägerin ordnungsgemäß durchgeführt worden, es habe keine Beanstandungen seitens der Beklagten gegeben. Auf die Mahnung einer Rechnungsforderung (Rechnungsnummer 96/93) habe die Beklagte auf Zahlungsschwierigkeiten nach einem Schadensfall hingewiesen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die durchgeführten Transportleistungen von der Beklagten genausowenig beanstandet worden seien wie die in Rechnung gestellten Beträge. Der Verjährungseinwand sei nicht stichhältig. Es liege ein Gesamtauftrag vor, so daß die Verjährungsfrist nach den CMR erst nach Beendigung des Geschäftsverhältnisses zu laufen beginnen könne. Keine der an die Klägerin zedierten Rechnungsforderungen sei verjährt. Die festgestellte Zession sei rechtsverbindlich.
Die Klägerin ließ die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens unbekämpft.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge. Es bestätigte die Klagestattgebung im Umfang von 15.400 S sA und wies das Mehrbegehren "nach Zuspruch von S 737.236,20" ab.
Von den vorgelegten Rechnungen betreffe nur eine die Klägerin, die übrigen aber die Firma C*****. Es sei der Beklagten zuzustimmen, daß die Klägerin im Verfahren erster Instanz behauptet habe, daß die Entgeltforderungen aus von ihr durchgeführten Transporten resultierten und daß sie sich nicht auf die Abtretung von Forderungen der Firma C***** gestützt habe. Die Feststellungen über eine Zession lägen außerhalb des geltend gemachten Klagegrundes und könnten deshalb nicht berücksichtigt werden. Die Klage sei daher, soweit sie auf Transporten der Firma C***** fuße, nicht berechtigt. Der Klägerin stehe nur eine Entgeltforderung für einen Transport in der Höhe von restlichen 2.200 DM zu. Diese Forderung habe die Beklagte durch Hingabe von Verrechnungsschecks bezahlen wollen und anerkannt. Dadurch sei die Verjährung unterbrochen worden. Es müsse daher gar nicht mehr geprüft werden, ob ein Gesamtauftrag vorgelegen sei und ob daraus abzuleiten sei, daß die Forderungen für die Transporte nicht verjährt seien.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es sei in der Rechtsfrage der Behandlung überschießender Beweisergebnisse nicht von der oberstgerichtlichen Judikatur abgewichen.
Mit ihrer außerordentlichen Revision beantragt die Klägerin die Abänderung der Entscheidung zweiter Instanz dahin, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung (unter Hinweis auf die Unzulässigkeit der Revision), der Revision nicht Folge zu geben.