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Entscheidung 6 Ob 205/25b×

Entscheidung 6 Ob 205/25b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob205/25b

Entscheidungsdatum

24.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, geboren am *, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei lic oec. (HSG) J*, geboren am *, Tschechien, vertreten durch Beer & Steinmair Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 173.428,41 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2025, GZ 4 R 52/25h-97, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         1.1. Die von der Klägerin behauptete Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

[2]         1.2. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Berufungswerber, um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835). Dabei reicht der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Es genügt in einer Beweisrüge nicht, lediglich darauf zu verweisen, dass andere Tatsachen aufgrund anderer Beweisergebnisse festgestellt hätten werden können (10 Ob 5/22s ErwGr 3.1.; vergleiche 6 Ob 177/21d ErwGr 3.1.).

[3]         Ob eine Beweisrüge im Einzelfall dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RS0041835 [T6]).

[4]                 1.3. Das Berufungsgericht erachtete im konkreten Fall die Beweisrüge, die statt der bekämpften Feststellungen als Ersatzfeststellungen die in zwei gegen denselben Beklagten geführten Parallelverfahren von anderen Richtern getroffenen Feststellungen unter wörtlicher Übernahme der in diesen anderen Verfahren erfolgten Ausführungen zur Beweiswürdigung begehrte, als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Berufung setze sich mit ihrem bloßen Verweis auf die in einem anderen (für die dortigen Kläger erfolgreichen) Verfahren erfolgte Beweiswürdigung inhaltlich nicht mit jener des Erstgerichts auseinander, die zu einem anderen Ergebnis gekommen sei. Sie gehe auch nicht auf die im vorliegenden Verfahren (anders als dort) erfolgte Vernehmung des Beklagten ein und ignoriere damit wesentliche Verfahrensergebnisse, die in den Parallelverfahren nicht vorhanden gewesen seien und die das Erstgericht einer eingehenden Würdigung unterzogen habe.

[5]                 1.4. Diese Beurteilung findet Deckung in den erörterten Rechtsprechungsgrundsätzen. Aus dem Hinweis, die Beweisrüge sei auch mit den (ebenfalls wörtlich übernommenen) dortigen Ausführungen der Berufungssenate in den Parallelverfahren begründet worden, ist für die Revision nichts zu gewinnen. Denn mit diesen Ausführungen wurde bloß dargelegt, warum die Berufungssenate in den Parallelverfahren die Beweisrüge in den dortigen Berufungen des Beklagten für nicht stichhaltig erachteten. Auch sie befassen sich aber nicht mit den im gegenständlichen Prozess vorgenommenen beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts.

[6]                 Es kann daher dahinstehen, ob und in welcher Weise durch das Erstgericht (auch) eine Würdigung des Einstellungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft in einem gegen den Beklagten geführten Ermittlungsverfahren erfolgen konnte, der in den genannten Parallelverfahren ebenfalls nicht zur Verfügung stand. Der Vollständigkeit halber ist der Revision entgegenzuhalten, dass das Erstgericht ohnehin selbst darauf hingewiesen hat, nicht von einer Bindungswirkung dieser Entscheidung der Staatsanwaltschaft auszugehen.

[7]                 2. Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht „übernommen“, sondern den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet, weil die Berufung dabei nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen sei. Dies wurde in der Revision nicht als Mangelhaftigkeit bekämpft, weshalb dem Obersten Gerichtshof die sachrechtliche Überprüfung verwehrt ist (RS0043231).

[8]         3. Die außerordentliche Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf und ist somit zurückzuweisen.

Textnummer

E146855

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00205.25B.0224.000

Im RIS seit

11.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260224_OGH0002_0060OB00205_25B0000_000

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