1. Der gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig.
Die Klägerin hat in erster Instanz die Abweisung des vom Beklagten gestellten Unterbrechungsantrages begehrt, das Rekursgericht hat in Stattgebung des von der Klägerin erhobenen Rekurses diesem Begehren entsprochen. Die Klägerin ist daher durch den Spruch des angefochtenen Beschlusses nicht beschwert. Die Rechtsprechung anerkennt eine Beschwer durch die Begründung nur bei Rechtsmitteln gegen Aufhebungsbeschlüsse und Zwischenurteile, lehnt sie jedoch sonst grundsätzlich ab (Kodek in Rechberger ZPO Rz 10 vor §§ 461 f mwN). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beschwer eine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel (Kodek aaO Rz 9 mwN). Der Revisionsrekurs der Klägerin ist daher zurückzuweisen.Die Klägerin hat in erster Instanz die Abweisung des vom Beklagten gestellten Unterbrechungsantrages begehrt, das Rekursgericht hat in Stattgebung des von der Klägerin erhobenen Rekurses diesem Begehren entsprochen. Die Klägerin ist daher durch den Spruch des angefochtenen Beschlusses nicht beschwert. Die Rechtsprechung anerkennt eine Beschwer durch die Begründung nur bei Rechtsmitteln gegen Aufhebungsbeschlüsse und Zwischenurteile, lehnt sie jedoch sonst grundsätzlich ab (Kodek in Rechberger ZPO Rz 10 vor Paragraphen 461, f mwN). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beschwer eine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel (Kodek aaO Rz 9 mwN). Der Revisionsrekurs der Klägerin ist daher zurückzuweisen.
2. Der Revisionsrekurs des Beklagten ist berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 30.4.1996, 4 Ob 2069/96k, welcher ein identer Sachverhalt (Räumungsklage der Klägerin als Fruchtgenußberechtigter gegen den Mieter einer anderen im selben Haus gelegenen Wohnung, idente Parteienvertreter) zugrunde lag, unter ausführlicher Darlegung der Lehrmeinungen zur Neufassung des § 2 Abs 1 Satz 1 MRG durch das 3.WÄG erkannt, daß der Gesetzgeber die vorgenommene Änderung ausschließlich mit der Gleichstellung des obligatorischen mit dem dinglichen Fruchtnießer begründet habe. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte müsse daher angenommen werden, daß es der Gesetzgeber im übrigen bei der bisherigen Rechtslage habe belassen wollen, daß also nur der Fruchtnießer der ganzen Liegenschaft, nicht aber der bloß an einer Wohnung Fruchtgenußberechtigte einen Hauptmietvertrag schließen könne. Der erkennende Senat schließt sich aus den in der genannten Entscheidung ausführlich dargelegten Argumenten dieser Rechtsansicht an.Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 30.4.1996, 4 Ob 2069/96k, welcher ein identer Sachverhalt (Räumungsklage der Klägerin als Fruchtgenußberechtigter gegen den Mieter einer anderen im selben Haus gelegenen Wohnung, idente Parteienvertreter) zugrunde lag, unter ausführlicher Darlegung der Lehrmeinungen zur Neufassung des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 MRG durch das 3.WÄG erkannt, daß der Gesetzgeber die vorgenommene Änderung ausschließlich mit der Gleichstellung des obligatorischen mit dem dinglichen Fruchtnießer begründet habe. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte müsse daher angenommen werden, daß es der Gesetzgeber im übrigen bei der bisherigen Rechtslage habe belassen wollen, daß also nur der Fruchtnießer der ganzen Liegenschaft, nicht aber der bloß an einer Wohnung Fruchtgenußberechtigte einen Hauptmietvertrag schließen könne. Der erkennende Senat schließt sich aus den in der genannten Entscheidung ausführlich dargelegten Argumenten dieser Rechtsansicht an.
Auf Grund des eigenen Vorbringens der Klägerin allein, sie sei Fruchtnießerin der Wohnung, kann daher das Bestehen eines Untermietverhältnisses noch nicht verneint werden. Der Einwand der Beklagten, sie sei in Wahrheit Hauptmieterin, weil ein "Scheinuntermietverhältnis" im Sinne des § 2 Abs 3 MRG vorliege, ist damit rechtlich von Bedeutung. Der verstärkte Schutz des (nominellen) Untermieters vor Umgehungsgeschäften umfaßt nicht nur einen vorgeschobenen Hauptmietvertrag, sondern jedes Rechtsgeschäft, das dem Strohmann die Stellung eines Untermieters verschafft (SZ 56/109 ua).Auf Grund des eigenen Vorbringens der Klägerin allein, sie sei Fruchtnießerin der Wohnung, kann daher das Bestehen eines Untermietverhältnisses noch nicht verneint werden. Der Einwand der Beklagten, sie sei in Wahrheit Hauptmieterin, weil ein "Scheinuntermietverhältnis" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, MRG vorliege, ist damit rechtlich von Bedeutung. Der verstärkte Schutz des (nominellen) Untermieters vor Umgehungsgeschäften umfaßt nicht nur einen vorgeschobenen Hauptmietvertrag, sondern jedes Rechtsgeschäft, das dem Strohmann die Stellung eines Untermieters verschafft (SZ 56/109 ua).
Die Entscheidung über das Räumungsbegehren hängt damit von der Vorfrage auf Anerkennung der Beklagten als Hauptmieterin ab, über die im anhängigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 1 MRG zu entscheiden ist. Die Verfahrensunterbrechung nach § 41 MRG durch das Erstgericht erfolgte daher zu Recht, sodaß dessen Beschluß wiederherzustellen ist.Die Entscheidung über das Räumungsbegehren hängt damit von der Vorfrage auf Anerkennung der Beklagten als Hauptmieterin ab, über die im anhängigen Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG zu entscheiden ist. Die Verfahrensunterbrechung nach Paragraph 41, MRG durch das Erstgericht erfolgte daher zu Recht, sodaß dessen Beschluß wiederherzustellen ist.
Der Ausspruch über die Revisionskosten der Beklagten beruht auf §§ 41, 50 und 52 ZPO.Der Ausspruch über die Revisionskosten der Beklagten beruht auf Paragraphen 41, 50 und 52 ZPO.