Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
In der "Maßgabebestätigung" des Berufungsgerichtes ist keine in höherer Instanz angeordnete Urteilsberichtigung gemäß § 419 Abs 3 ZPO zu erblicken. Es handelt sich vielmehr um eine teilweise abändernde Sachentscheidung, mit der ein Teil des Zinsensbegehrens abgewiesen wurde. Zur Begründung, daß die Revision nicht jedenfalls unzulässig sei, bedarf es nicht des Hinweises auf die Entscheidung des verstärkten Senates vom 10.5.1995, 3 Ob 1013/95, JBl 1995, 662, weil hier der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied, 50.000,-- S überstieg und die Revision daher auch dann nicht jedenfalls unzulässig ist, wenn sie sich nur gegen Abweisung des Zinsenbegehrens wendet (Fasching, ZPR2 Rz 1887). Es ist aber auch die Erheblichkeit der in der Revision aufgezeigten Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu bejahen:In der "Maßgabebestätigung" des Berufungsgerichtes ist keine in höherer Instanz angeordnete Urteilsberichtigung gemäß Paragraph 419, Absatz 3, ZPO zu erblicken. Es handelt sich vielmehr um eine teilweise abändernde Sachentscheidung, mit der ein Teil des Zinsensbegehrens abgewiesen wurde. Zur Begründung, daß die Revision nicht jedenfalls unzulässig sei, bedarf es nicht des Hinweises auf die Entscheidung des verstärkten Senates vom 10.5.1995, 3 Ob 1013/95, JBl 1995, 662, weil hier der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied, 50.000,-- S überstieg und die Revision daher auch dann nicht jedenfalls unzulässig ist, wenn sie sich nur gegen Abweisung des Zinsenbegehrens wendet (Fasching, ZPR2 Rz 1887). Es ist aber auch die Erheblichkeit der in der Revision aufgezeigten Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu bejahen:
Nach § 3 ZinsenG RGBl 1868/2 dürfen Zinsen von Zinsen gefordert werden:Nach Paragraph 3, ZinsenG RGBl 1868/2 dürfen Zinsen von Zinsen gefordert werden:
a) wenn solche ausdrücklich bedungen wurden;
b) wenn fällige Zinsen eingeklagt werden von diesen vom Tage der Klagsbehändigung an. Nach dem Wortlaut der letztzit lit b und der Meinung des Berufungsgerichtes kommt der Zuspruch von Zinseszinsen nur dann in Frage, wenn die Fälligkeit der Zinsenforderung bereits vor Klagsbehändigung gegeben war. Der Gesetzgeber will Zinseszinsen für die Zeit vor Klagsbehändigung ausschließen. Ob damit der Zuspruch von Zinseszinsen (wenn keine Vereinbarung darüber vorliegt) ausgeschlossen ist, wenn die Fälligkeit der Forderung, der Verzug und damit der Anspruch auf Zinsen erst im Zuge des Prozesses eintreten, ist hier nicht zu untersuchen, weil das Berufungericht aus prozessualen Gründen den Zuspruch von Zinseszinsen nicht abändern durfte. Es hat die Teilabweisung ohne Rechtsausführungen in der Berufung des Beklagten vorgenommen. Es ist zwar herrschende Meinung, daß die rechtliche Beurteilung vom Gericht zweiter Instanz nach allen Richtungen zu prüfen ist, wenn der Berufungswerber den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend macht (MGA ZPO14 § 462/11). Die Überprüfung der materiellrechtlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung setzt also eine gehörig ausgeführte Rechtsrüge voraus (ÖBl 1990, 173 uva; Fasching IV 40). Der Revisionswerberin ist zuzustimmen, daß die Berufung des Beklagten (ON 117) den angeführten Rechtsmittelgrund nicht gesetzgemäß ausführte. Die Rechtsrüge ging nämlich nur von gewünschten, vom Erstgericht aber nicht getroffenen Feststellungen aus, sodaß auch unter diesem Berufungsgrund nur die erstinstanzliche Beweiswürdigung angefochten wurde. Mangels gehöriger Ausführung der Rechtsrüge durfte das Berufungsgericht daher den (allenfalls) verfehlten Zuspruch von Zinseszinsen nicht von amtswegen aufgreifen. Die Revision ist daher schon deshalb berechtigt. Daher ist nicht mehr näher zu untersuchen, ob es dem Berufungsgericht auch aus dem weiteren Grund verwehrt war, den Zinseszinsenzuspruch abzuändern, weil es sich dabei um einen von mehreren Ansprüchen der Klägerin handelt, der vom Beklagten nicht ausdrücklich bekämpft wurde. Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht zweiter Instanz eine Rechtsfrage zu einem Anspruch von amtswegen nicht aufgreifen, wenn in der Berufung nur Rechtsfragen zu anderen Ansprüchen behandelt werden (SZ 65/23 mwN). Hier enthielt die Berufung des Beklagten (eine gesetzgemäße Ausführung der Rechtsrüge unterstellt) nur Ausführungen zum Hauptanspruch. Bei Berechtigung der Berufung in der Hauptsache wäre zwar auch der Zinsenzuspruch ohne Berufungsvorbringen dazu wegen des untrennbaren Konnexes des Nebenanspruchs mit dem Hauptanspruch zu beseitigen gewesen. Ob dies auch bei fehlendem Rechtsmittelerfolg in der Hauptsache gilt, ist durchaus zweifelhaft. Schließlich hängt der Zinsenanspruch als eigener (wenn auch Neben-)Anspruch vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ab, die den Grund des Anspruchs, dem Beginn des Zinsenlaufes und die Höhe der Zinsen bestimmen. Es könnte also durchaus die Auffassung vertreten werden, daß ein Rechtsmittelwerber, der in der Hauptsache mit seiner Rechtsrüge unterliegt, zur Abwehr eines gesetzwidrigen Zinsenzuspruchs Rechtsausführungen erstatten muß, weil ein amtswegiges Aufgreifen der Rechtsfrage bei Vorliegen mehrerer Ansprüche nicht in Frage kommt, wie dies schließlich auch für die Kostenfrage gilt. Es ist nicht zu bezweifeln, daß das Gericht zweiter Instanz eine falsche Kostenentscheidung des Erstgerichtes bei Nichtstattgebung der Berufung, die aber keine Ausführungen zum Kostenpunkt enthält, nicht von amtswegen abändern darf.b) wenn fällige Zinsen eingeklagt werden von diesen vom Tage der Klagsbehändigung an. Nach dem Wortlaut der letztzit Litera b und der Meinung des Berufungsgerichtes kommt der Zuspruch von Zinseszinsen nur dann in Frage, wenn die Fälligkeit der Zinsenforderung bereits vor Klagsbehändigung gegeben war. Der Gesetzgeber will Zinseszinsen für die Zeit vor Klagsbehändigung ausschließen. Ob damit der Zuspruch von Zinseszinsen (wenn keine Vereinbarung darüber vorliegt) ausgeschlossen ist, wenn die Fälligkeit der Forderung, der Verzug und damit der Anspruch auf Zinsen erst im Zuge des Prozesses eintreten, ist hier nicht zu untersuchen, weil das Berufungericht aus prozessualen Gründen den Zuspruch von Zinseszinsen nicht abändern durfte. Es hat die Teilabweisung ohne Rechtsausführungen in der Berufung des Beklagten vorgenommen. Es ist zwar herrschende Meinung, daß die rechtliche Beurteilung vom Gericht zweiter Instanz nach allen Richtungen zu prüfen ist, wenn der Berufungswerber den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend macht (MGA ZPO14 Paragraph 462 /, 11,). Die Überprüfung der materiellrechtlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung setzt also eine gehörig ausgeführte Rechtsrüge voraus (ÖBl 1990, 173 uva; Fasching römisch vier 40). Der Revisionswerberin ist zuzustimmen, daß die Berufung des Beklagten (ON 117) den angeführten Rechtsmittelgrund nicht gesetzgemäß ausführte. Die Rechtsrüge ging nämlich nur von gewünschten, vom Erstgericht aber nicht getroffenen Feststellungen aus, sodaß auch unter diesem Berufungsgrund nur die erstinstanzliche Beweiswürdigung angefochten wurde. Mangels gehöriger Ausführung der Rechtsrüge durfte das Berufungsgericht daher den (allenfalls) verfehlten Zuspruch von Zinseszinsen nicht von amtswegen aufgreifen. Die Revision ist daher schon deshalb berechtigt. Daher ist nicht mehr näher zu untersuchen, ob es dem Berufungsgericht auch aus dem weiteren Grund verwehrt war, den Zinseszinsenzuspruch abzuändern, weil es sich dabei um einen von mehreren Ansprüchen der Klägerin handelt, der vom Beklagten nicht ausdrücklich bekämpft wurde. Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht zweiter Instanz eine Rechtsfrage zu einem Anspruch von amtswegen nicht aufgreifen, wenn in der Berufung nur Rechtsfragen zu anderen Ansprüchen behandelt werden (SZ 65/23 mwN). Hier enthielt die Berufung des Beklagten (eine gesetzgemäße Ausführung der Rechtsrüge unterstellt) nur Ausführungen zum Hauptanspruch. Bei Berechtigung der Berufung in der Hauptsache wäre zwar auch der Zinsenzuspruch ohne Berufungsvorbringen dazu wegen des untrennbaren Konnexes des Nebenanspruchs mit dem Hauptanspruch zu beseitigen gewesen. Ob dies auch bei fehlendem Rechtsmittelerfolg in der Hauptsache gilt, ist durchaus zweifelhaft. Schließlich hängt der Zinsenanspruch als eigener (wenn auch Neben-)Anspruch vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ab, die den Grund des Anspruchs, dem Beginn des Zinsenlaufes und die Höhe der Zinsen bestimmen. Es könnte also durchaus die Auffassung vertreten werden, daß ein Rechtsmittelwerber, der in der Hauptsache mit seiner Rechtsrüge unterliegt, zur Abwehr eines gesetzwidrigen Zinsenzuspruchs Rechtsausführungen erstatten muß, weil ein amtswegiges Aufgreifen der Rechtsfrage bei Vorliegen mehrerer Ansprüche nicht in Frage kommt, wie dies schließlich auch für die Kostenfrage gilt. Es ist nicht zu bezweifeln, daß das Gericht zweiter Instanz eine falsche Kostenentscheidung des Erstgerichtes bei Nichtstattgebung der Berufung, die aber keine Ausführungen zum Kostenpunkt enthält, nicht von amtswegen abändern darf.
Da die Revision zutreffend rügt, daß das Berufungsgericht die Bindung an die geltend gemachten Rechtsmittelgründe verletzt hat, ist der Revision Folge zu geben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Da Revisionsgegenstand nur mehr der Zinsenzuspruch ist, sind die Rechtsvertretungskosten auf der Basis der Kostenbemessungsgrundlage nach § 12 RATG zu bestimmen (10.000,-- S). Für die Pauschalgebühr ist gemäß § 18 Abs 2 Z 4 GGG der zu errechnende Zinsenbetrag maßgebliche Bemessungsgrundlage. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsentscheidung an die Klägerin am 4.12.1995 betrug die Verzugszinsenforderung rund 3,230.000,-- S. Der Zinsenszinsenrückstand als Bemessungsgrundlage betrug also rund 161.500,-- S (entgegen den Revisionsausführungen ist nach dem Spruch der erstinstanzlichen Entscheidung keine Kapitalisierung der Verzugszinsen vorzunehmen). Demnach wäre eine wesentlich höhere Pauschalgebühr von der Klägerin zu entrichten gewesen, als sie verzeichnete. Ohne Verstoß gegen § 405 ZPO ist ihr jedoch nur die verzeichnete Gebühr von 1.980,-- S zuzusprechen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahren beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Da Revisionsgegenstand nur mehr der Zinsenzuspruch ist, sind die Rechtsvertretungskosten auf der Basis der Kostenbemessungsgrundlage nach Paragraph 12, RATG zu bestimmen (10.000,-- S). Für die Pauschalgebühr ist gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4, GGG der zu errechnende Zinsenbetrag maßgebliche Bemessungsgrundlage. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsentscheidung an die Klägerin am 4.12.1995 betrug die Verzugszinsenforderung rund 3,230.000,-- S. Der Zinsenszinsenrückstand als Bemessungsgrundlage betrug also rund 161.500,-- S (entgegen den Revisionsausführungen ist nach dem Spruch der erstinstanzlichen Entscheidung keine Kapitalisierung der Verzugszinsen vorzunehmen). Demnach wäre eine wesentlich höhere Pauschalgebühr von der Klägerin zu entrichten gewesen, als sie verzeichnete. Ohne Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO ist ihr jedoch nur die verzeichnete Gebühr von 1.980,-- S zuzusprechen.