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Entscheidung 6 Ob 2065/96m×

Entscheidung 6 Ob 2065/96m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob2065/96m

Entscheidungsdatum

26.04.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Steinbauer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz D*****, vertreten durch Dr.Helmut Winkler ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Arif T*****, vertreten durch Dr.Felix Spreitzhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 8.Februar 1996, GZ 40 R 53/96g-21, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der nach Paragraph 49 a, Absatz eins, MRG in der Fassung des 3. WÄG auf den vorliegenden Rechtsfall anzuwendende Artikel römisch vier, Paragraph 4, Absatz 2, des 2. WÄG in seiner Formulierung klar und eindeutig ist: der Gesetzgeber hat definiert, wann eine Wohnung nachweisbar i.S. des Absatz eins, leg cit unvermietet leersteht (und damit die dort ermöglichte dreijährige Befristung eines Hauptmietvertrages durchsetzbar macht), nämlich nur dann, wenn der Benützer die Wohnung entweder auf Grund eines gerichtlichen Exekutionstitels spätestens am 15. November 1990 geräumt hat, oder sich die Leerstehung aus den ordnungsgemäß gelegten Abrechnungen nach den mietrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften über die Kalenderjahre 1989 und 1990 ergibt. Damit hat der Gesetzgeber die Beweismittel durch ausdrückliches Ausführen eingeschränkt; ein Nachweis des Leerstehens einer Wohnung durch Zeugen kommt ebensowenig in Betracht wie eine Ergänzung, Berichtigung oder Klarstellung einer Paragraph 20, MRG nicht entsprechenden Hauptmietzinsabrechnung. Das Erfordernis einer "nach mietrechtlichen Regelungsvorschriften ordnungsgemäßen Abrechnung" bedeutet den Ausschluß von der Ausnahmebestimmung des Artikel römisch vier, Paragraph 4, Absatz eins, des 2. WÄG für Vermieter, die keine Paragraph 20, MRG entsprechende Hauptmietzinsabrechnung legen. Den nach dem Gesetz geforderten Nachweis hat der Kläger nicht erbracht.

Anmerkung

E42210 06A20656

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0060OB02065.96M.0426.000

Dokumentnummer

JJT_19960426_OGH0002_0060OB02065_96M0000_000