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Entscheidung 6 Ob 207/04s×

Entscheidung 6 Ob 207/04s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob207/04s

Entscheidungsdatum

17.02.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Korneuburg zu FN ***** eingetragenen A***** gesellschaftmbH mit dem Sitz in Schwechat, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihres Geschäftsführers Rakesh S*****, beide vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 9. Juni 2004, GZ 28 R 26/04f-19, womit der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. Jänner 2004, GZ 28 Fr 273/03i-15, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung wird die Vertretungsmacht des verbleibenden Geschäftsführers, der nach dem Gesellschaftsvertrag (nur) zur Kollektivvertretung der Gesellschaft befugt ist, durch den Wegfall des anderen Geschäftsführers mangels einer ausdrücklichen Vertragsbestimmung ohne Satzungsänderung nicht ausgedehnt (RIS-Justiz RS0059809). In der Auslegung des vorliegenden Gesellschaftsvertrags durch das Rekursgericht, dass sich daraus für den automatischen Eintritt der Alleinvertretungsbefugnis des verbleibenden Geschäftsführers keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben, kann eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E76530

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00207.04S.0217.000

Im RIS seit

19.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012

Dokumentnummer

JJT_20050217_OGH0002_0060OB00207_04S0000_000