Entscheidung 6 Ob 207/04s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.02.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Korneuburg zu FN ***** eingetragenen A***** gesellschaftmbH mit dem Sitz in Schwechat, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihres Geschäftsführers Rakesh S*****, beide vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 9. Juni 2004, GZ 28 R 26/04f-19, womit der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. Jänner 2004, GZ 28 Fr 273/03i-15, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung wird die Vertretungsmacht des verbleibenden Geschäftsführers, der nach dem Gesellschaftsvertrag (nur) zur Kollektivvertretung der Gesellschaft befugt ist, durch den Wegfall des anderen Geschäftsführers mangels einer ausdrücklichen Vertragsbestimmung ohne Satzungsänderung nicht ausgedehnt (RIS-Justiz RS0059809). In der Auslegung des vorliegenden Gesellschaftsvertrags durch das Rekursgericht, dass sich daraus für den automatischen Eintritt der Alleinvertretungsbefugnis des verbleibenden Geschäftsführers keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben, kann eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00207.04S.0217.000
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012
Dokumentnummer
JJT_20050217_OGH0002_0060OB00207_04S0000_000