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Entscheidung 6 Ob 207/08x×

Entscheidung 6 Ob 207/08x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob207/08x

Entscheidungsdatum

01.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek in der Firmenbuchsache der b***** GmbH mit dem Sitz in W*****, FN *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Geschäftsführers Dr. Rudolf M*****, vertreten durch Dr. Sascha König, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. Mai 2008, GZ 4 R 88/08b-11, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Beschwerdegegenstand bei einer Geldstrafe ist nicht die ihrer Höhe entsprechende Geldsumme, sondern die Tatsache der Bestrafung an sich (RIS-Justiz RS0004785; RS0008617). Der Gegenstand der zweitinstanzlichen Entscheidung über die nach Paragraph 283, UGB verhängte Zwangsstrafe ist daher nicht rein vermögensrechtlicher Natur. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, das ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zulässig ist, kann gemäß Paragraph 62, Absatz 5, AußStrG außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden.

Die vom Rechtsmittelwerber im Anlassfall erhobene Zulassungsvorstellung und der damit verbundene ordentliche Revisionsrekurs (Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG) sind als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln, hat doch das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zugelassen.

Eine für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses notwendige, im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG, erhebliche Rechtsfrage vermag der Rechtsmittelwerber nicht aufzuzeigen:

Die Behauptung, die offen zu legenden Jahresabschlüsse seien am 4. 4. 2008 zur Post gegeben worden, sind im Revisionsrekursverfahren unzulässige Neuerungen (Paragraph 66, Absatz 2, AußStrG).

Anmerkung

E88871 6Ob207.08x

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RdW 2009/298 S 345 - RdW 2009,345 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00207.08X.1001.000

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20081001_OGH0002_0060OB00207_08X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung