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Entscheidung 6 Ob 207/23v×

Entscheidung 6 Ob 207/23v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob207/23v

Entscheidungsdatum

20.03.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der J* M*, geboren * 2006, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Eltern J* F* und A* M*, beide unbekannten Aufenthalts, vertreten durch den Kurator Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt, 4040 Linz, Gerstnerstraße 12, und des Kurators gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 19. Juni 2023, GZ 15 R 130/23b-50, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  J* M* ist syrische Staatsbürgerin und kam im Oktober 2021 als „unbegleiteter Flüchtling“ aus Syrien nach Österrreich.

[2]                  Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die vorläufige Übertragung der Obsorge an den Kinder- und Jugendhilfeträger. Nach Rückleitung des Akts an das Erstgericht zur Nachholung einer Zustellung legte dieses den Akt nunmehr neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Eltern und des für diese bestellten Kurators vor.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.

[4] J* M* ist seit der Vollendung des 18. Lebensjahres * 2024 volljährig (Artikel 46, Absatz 2, syrZGB, Paragraph 12, IPRG). Die Obsorge ist damit erloschen (Artikel 163, Absatz 4,, Artikel 17, syrZGB, Paragraphen 24, 27, IPRG; vergleiche Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht³ Rz 8.49). Dem Rechtsmittel der Revisionsrekurswerber fehlt daher die Beschwer, müsste diese doch nicht nur zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein, sondern auch zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (9 Ob 21/15a; 1 Ob 69/11w; vergleiche 7 Ob 153/18b; 6 Ob 169/10m; RS0041770; RS0002495; RS0006598). Schon deshalb ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E141120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00207.23V.0320.000

Im RIS seit

04.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2024

Dokumentnummer

JJT_20240320_OGH0002_0060OB00207_23V0000_000