Aus den Entscheidungsgründen:
I. Zur Revision der Beklagten:römisch eins. Zur Revision der Beklagten:
In den Ausführungen der Revision wird als Verfahrensmangel geltend gemacht, daß es das Berufungsgericht ungeachtet der in der Berufung erhobenen Beweisrüge unterlassen habe, den vom Erstgericht mit 4000 S als angemessen festgestellten Wert der zurückgenommenen Fütterungsautomaten zu überprüfen. Die beklagte Partei hat nun zwar in ihrer Berufung im Zusammenhang mit der Behauptung, daß der Kläger zur Zurücknahme der Geräte schon nach Beendigung der Schweinemast verpflichtet gewesen wäre, vorgebracht, sie habe diese nicht etwa 3 1/2 Jahre in Gebrauch gehabt, sondern nicht einmal ein halbes Jahr. Die Berufung enthält jedoch keinerlei Ausführungen in der Richtung, daß der vom Erstgericht mit 4000 S auf Grund der tatsächlich erkennbaren Abnützung und Beschädigung als angemessen festgestellte Wert der zurückgenommenen Geräte etwa zu niedrig angenommen worden wäre. Diese sohin unangefochten gebliebene Wertfeststellung der Geräte, war ohne weitere Überprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichtes zugrundezulegen (§ 498 Abs. 1 ZPO.).In den Ausführungen der Revision wird als Verfahrensmangel geltend gemacht, daß es das Berufungsgericht ungeachtet der in der Berufung erhobenen Beweisrüge unterlassen habe, den vom Erstgericht mit 4000 S als angemessen festgestellten Wert der zurückgenommenen Fütterungsautomaten zu überprüfen. Die beklagte Partei hat nun zwar in ihrer Berufung im Zusammenhang mit der Behauptung, daß der Kläger zur Zurücknahme der Geräte schon nach Beendigung der Schweinemast verpflichtet gewesen wäre, vorgebracht, sie habe diese nicht etwa 3 1/2 Jahre in Gebrauch gehabt, sondern nicht einmal ein halbes Jahr. Die Berufung enthält jedoch keinerlei Ausführungen in der Richtung, daß der vom Erstgericht mit 4000 S auf Grund der tatsächlich erkennbaren Abnützung und Beschädigung als angemessen festgestellte Wert der zurückgenommenen Geräte etwa zu niedrig angenommen worden wäre. Diese sohin unangefochten gebliebene Wertfeststellung der Geräte, war ohne weitere Überprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichtes zugrundezulegen (Paragraph 498, Absatz eins, ZPO.).
Nach dem Gesagten erweist sich auch der aus dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in gleicher Richtung erhobene Feststellungsmangel als unbegrundet. Darüber jedoch, daß der Betrag von 4000 S auf die vom Berufungsgericht als fällig angenommene Mindestquote von 40% voll angerechnet wurde, vermag sich die Beklagte nicht mit Erfolg zu beschweren.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
II. Zum Rekurs des Klägers:römisch zwei. Zum Rekurs des Klägers:
§ 53 (4) KO. verlangt für das Wiederaufleben einer Forderung eine qualifizierte Voraussetzung, nämlich eine schriftliche Mahnung unter Einräumung einer mindestens achttägigen Nachfrist. Der Schuldner soll eindringlich auf die drohenden schweren Folgen seines Verzuges hingewiesen werden (Bartsch - Pollak II, S. 443). Diesem Erfordernis entspricht eine Klage nicht (SZ. XIV 169), weil sie die Wirkung der Nachfristsetzung nicht hervorzubringen und deshalb im Gegensatz zur allgemeinen Regel die Mahnung nicht zu ersetzen vermag (Bartsch - Pollak a. a. O., Anm. 26 zu § 53 AO.; Pollak, System[2], I, S. 391).Paragraph 53, (4) KO. verlangt für das Wiederaufleben einer Forderung eine qualifizierte Voraussetzung, nämlich eine schriftliche Mahnung unter Einräumung einer mindestens achttägigen Nachfrist. Der Schuldner soll eindringlich auf die drohenden schweren Folgen seines Verzuges hingewiesen werden (Bartsch - Pollak römisch zwei, S. 443). Diesem Erfordernis entspricht eine Klage nicht (SZ. römisch vierzehn 169), weil sie die Wirkung der Nachfristsetzung nicht hervorzubringen und deshalb im Gegensatz zur allgemeinen Regel die Mahnung nicht zu ersetzen vermag (Bartsch - Pollak a. a. O., Anmerkung 26 zu Paragraph 53, AO.; Pollak, System[2], römisch eins, S. 391).
Ähnliches mag im allgemeinen für im Zuge des Verfahrens eingebrachte Schriftsätze gelten. Mit dem hier in Betracht kommenden Schriftsatz ONr. 17 aber wurde die Fortsetzung des Verfahrens, in welchem wegen Eröffnung des Ausgleiches Ruhen eingetreten war, mit der Begründung beantragt, der Kläger habe der Beklagten mit eingeschriebenem Brief vom 16. Jänner 1962 eine achttägige Nachfrist zur Erfüllung des Ausgleiches gesetzt; die Beklagte habe innerhalb dieser Frist gar nichts, sondern nur nach deren Ablauf einen geringfügigen Betrag bezahlt und dies damit begrundet, daß sie nicht mehr schuldig sei. Außerdem enthielt der Schriftsatz eine Wiederholung des Urteilsantrages mit einer vierzehntägigen Leistungsfrist. Dieser Schriftsatz, den die Beklagte erhalten hat und der in der mündlichen Streitverhandlung vorgetragen wurde, muß als eine neuerliche Mahnung, in welcher die Beklagte auf die schweren Folgen ihres Verzuges hingewiesen wurde, angesehen werden und es bleibt nur die Frage offen, ob auch dem gesetzlichen Erfordernis der Nachfristsetzung entsprochen wurde.
Nun bedarf es nach einheitlicher zu § 918 ABGB. entwickelter Lehre und Rechtsprechung dann keiner Nachfristsetzung, wenn der Schuldner zur Erfüllung des Vertrages auf die bedungene Weise nicht bereit ist. Dasselbe muß auch für die Nachfristsetzung nach § 53 (4) AO. mit der Maßgabe gelten, daß der Schuldner, obwohl ihm bekannt ist, daß der Gläubiger aus der Nichtzahlung der Quote Wiederaufleben der Forderung ableitet, erklärt, auf keinen Fall die geltend gemachte Forderung zu bezahlen; er verliert dadurch das Recht auf die teilweise Schuldbefreiung des Ausgleiches, ohne daß es noch einer Nachfristsetzung bedürfte. Es kann von den Parteien nicht verlangt werden, daß sie Erklärungen abgeben, deren Sinnlosigkeit von vornherein feststeht.Nun bedarf es nach einheitlicher zu Paragraph 918, ABGB. entwickelter Lehre und Rechtsprechung dann keiner Nachfristsetzung, wenn der Schuldner zur Erfüllung des Vertrages auf die bedungene Weise nicht bereit ist. Dasselbe muß auch für die Nachfristsetzung nach Paragraph 53, (4) AO. mit der Maßgabe gelten, daß der Schuldner, obwohl ihm bekannt ist, daß der Gläubiger aus der Nichtzahlung der Quote Wiederaufleben der Forderung ableitet, erklärt, auf keinen Fall die geltend gemachte Forderung zu bezahlen; er verliert dadurch das Recht auf die teilweise Schuldbefreiung des Ausgleiches, ohne daß es noch einer Nachfristsetzung bedürfte. Es kann von den Parteien nicht verlangt werden, daß sie Erklärungen abgeben, deren Sinnlosigkeit von vornherein feststeht.
Im vorliegenden Fall hat nun der Kläger mit Schriftsatz ONr. 17 behauptet, daß die Beklagte nach wie vor die Forderung bestreite und zur Zahlung nicht bereit sei. Die Beklagte hat dem nicht nur nicht widersprochen, sonder auch dem fortgesetzten Verfahren die Forderung nachdrücklichst bestritten und erklärt, sie wolle nicht zahlen. Es würde einen nicht vertretbaren Formalismus bedeuten und dem Sinn des Gesetzes nicht gerecht werden, wollte man verlangen, der Kläger müsse auch noch nachweisen, daß er der Beklagten einen Brief geschrieben und sie darin zur Zahlung aufgefordert habe.
Die Beklagte hat auch das Fehlen einer qualifizierten Mahnung im ganzen Verfahren nicht eingewendet. Sie hat zwar das Klagebegehren bekämpft, nicht der mit der Einwendung, es sei kein Wiederaufleben eingetreten und sie habe daher höchstens die Ausgleichsquote zu bezahlen. Sie hat auch das Ersturteil nicht aus diesen Gründen angefochten, obwohl daraus, daß der Erstrichter, obwohl er den Ausgleich keineswegs übersehen hat, dem Kläger trotzdem den vollen Betrag zuerkannt hat, zu schließen war, daß er die tatsächlichen Voraussetzungen des Wiederauflebens als gegeben angenommen hat. Dies ergibt sich insbesondere aus der Wendung des Ersturteils, es sei die im Ausgleich anerkannte Forderung per 2027 S, die kulanterweise vom Kläger gutgebucht wurde, obwohl seitens der Beklagten lange nach Fristverfall nur der quotenmäßige Anteil beglichen wurde, vom eingeklagten Betrag abzuziehen. Es blieb also hinsichtlich des Wiederauflebens nicht nur die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, sondern auch die tatsächliche Grundlage, auf der diese Beurteilung beruhte, unbekämpft.
Es muß somit dem Rekurs darin zugestimmt werden, daß es im Hinblick auf den erwähnten Schriftsatz ONr. 17, des Nachweises einer weiteren Mahnung mit Nachfristsetzung nicht bedarf. Da demnach die vom Berufungsgericht in dieser Richtung aufgetragene Verfahrensergänzung nicht erforderlich ist, war der angefochtene Aufhebungsbeschluß seinerseits aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung aufzutragen.