Begründung:
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung war im Firmenbuch des Landesgerichtes Wels eingetragen. Alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer war zuletzt der Beklagtenvertreter. Er hatte am 3. 9. 1998 namens der Gesellschaft einen Antrag auf amtswegige Löschung gestellt und vorgebracht, die Gesellschaft entfalte keine Tätigkeit mehr, Gesellschaftsvermögen sei nicht vorhanden, es fehle an Mitteln zur Durchführung einer förmlichen Liquidation. Die einzige Gesellschafterin habe über Aufforderung der Gesellschaft Bankverbindlichkeiten von mehr als 200.000 S beglichen, für die die Gesellschaft allein gehaftet habe. Die Forderung der Gesellschafterin sei unbedenklich und fällig, die Gesellschaft, deren Vermögen zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger ausreiche, habe eine vollwertige Leistung erhalten.
Das Firmenbuchgericht leitete daraufhin das amtswegige Löschungsverfahren ein und löschte die Gesellschaft am 3. 12. 1998 gemäß § 2 ALöschG wegen Vermögenslosigkeit.Das Firmenbuchgericht leitete daraufhin das amtswegige Löschungsverfahren ein und löschte die Gesellschaft am 3. 12. 1998 gemäß Paragraph 2, ALöschG wegen Vermögenslosigkeit.
Am 28. 1. 2000 stellte die frühere gewerberechtliche Geschäftsführerin den Antrag auf Bestellung eines Liquidators "gemäß § 2 Abs 3 ALöschG". Sie habe noch Ansprüche aufgrund ihrer Tätigkeit als gewerberechtliche Geschäftsführerin. Die Gesellschaft sei nicht vermögenslos, sie verfüge über eine Forderung auf Einzahlung der restlichen Stammeinlagen von 200.000 S. Die Gesellschafterin habe ihrer Verpflichtung zur Volleinzahlung nicht durch die (angebliche) Zahlung von Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft nachkommen können, sei doch nur die Gesellschaft und nicht der zahlungspflichtige Gesellschafter zur Kompensation berechtigt. Überdies sei eine allfällige Forderung der Gesellschafterin gegenüber der Gesellschaft in keiner Weise vollwertig und zur Kompensation geeignet, weil das Gesellschaftsvermögen nicht zur Befriedigung aller Gesellschaftsschulden ausgereicht habe.Am 28. 1. 2000 stellte die frühere gewerberechtliche Geschäftsführerin den Antrag auf Bestellung eines Liquidators "gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ALöschG". Sie habe noch Ansprüche aufgrund ihrer Tätigkeit als gewerberechtliche Geschäftsführerin. Die Gesellschaft sei nicht vermögenslos, sie verfüge über eine Forderung auf Einzahlung der restlichen Stammeinlagen von 200.000 S. Die Gesellschafterin habe ihrer Verpflichtung zur Volleinzahlung nicht durch die (angebliche) Zahlung von Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft nachkommen können, sei doch nur die Gesellschaft und nicht der zahlungspflichtige Gesellschafter zur Kompensation berechtigt. Überdies sei eine allfällige Forderung der Gesellschafterin gegenüber der Gesellschaft in keiner Weise vollwertig und zur Kompensation geeignet, weil das Gesellschaftsvermögen nicht zur Befriedigung aller Gesellschaftsschulden ausgereicht habe.
Die Gesellschaft, vertreten durch ihren früheren Geschäftsführer, trat diesem Antrag entgegen und führte aus, sie verfüge über kein Vermögen. Die restliche Stammeinlage sei aufgrund eines formfrei durch Einigung aller Gesellschafter zustande gekommenen Beschlusses eingefordert worden. Die Gesellschafterin sei angewiesen worden, ihre ausständige Einzahlung zur Erfüllung der Gesellschaftsverbindlichkeiten an einen Dritten zu leisten, eine Kompensation sei nicht erfolgt. Tatsächlich habe die Gesellschafterin aufgrund dieser Aufforderung Verbindlichkeiten der Gesellschaft von mehr als 200.000 S bezahlt. Eine Zahlung vom Geschäftskonto sei nicht möglich gewesen, weil dieses zum 31. 3. 1998 einen negativen Saldo von über 500.000 S aufgewiesen habe. Im Übrigen seien alle Forderungen der Antragstellerin beglichen.
Das Erstgericht bestellte den Beklagtenvertreter als ehemaligen Geschäftsführer der Gesellschaft zum selbständig vertretungsbefugten Liquidator gemäß § 40 Abs 4 FBG idFd Art I BGBl I 1999/74. Es veranlasste keine Eintragung ins Firmenbuch. Erfordernis der (Nachtrags)liqudation sei das Vorhandensein eines verwertbaren Vermögens, wozu auch Einlageforderungen der Gesellschaft zählten. Zahlungen der Gesellschafterin, die diese über Anweisung der Gesellschaft an deren Gläubiger geleistet habe, hätten eine Tilgung der Einlageschuld nur dann hebeiführen können, wenn die Forderung unbedenklich (unbestritten) und fällig gewesen wäre und die Gesellschaft durch die Aufrechnung eine vollwertige Leistung erhalten hätte. Dies sei aber nur dann möglich, wenn die Forderung selbst vollwertig sei und das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung aller Gläubiger ausreiche; die Gesellschaft dürfe nicht überschuldet oder zahlungsunfähig sein. Nach dem Vorbringen des früheren Geschäftsführers habe das Gesellschaftskonto zum 31. 3. 1998 einen negativen Saldo aufgewiesen, habe daher nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausgereicht; die Gesellschaft sei überschuldet gewesen. Die Zahlungen der Gesellschafterin an Gesellschaftsgläubiger hätten daher eine Tilgung ihrer Einlageschuld nicht herbeigeführt. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Liquidators seien somit erfüllt. Im Sinn des § 89 Abs 2 GmbHG werde der ehemalige Geschäftsführer zum Nachtragsliquidator bestellt. Eine Wiedereintragung der Gesellschaft ins Firmenbuch sei nicht erforderlich, weil ihre Löschung nur deklaratorische Wirkung habe.Das Erstgericht bestellte den Beklagtenvertreter als ehemaligen Geschäftsführer der Gesellschaft zum selbständig vertretungsbefugten Liquidator gemäß Paragraph 40, Absatz 4, FBG idFd Artikel römisch eins, BGBl römisch eins 1999/74. Es veranlasste keine Eintragung ins Firmenbuch. Erfordernis der (Nachtrags)liqudation sei das Vorhandensein eines verwertbaren Vermögens, wozu auch Einlageforderungen der Gesellschaft zählten. Zahlungen der Gesellschafterin, die diese über Anweisung der Gesellschaft an deren Gläubiger geleistet habe, hätten eine Tilgung der Einlageschuld nur dann hebeiführen können, wenn die Forderung unbedenklich (unbestritten) und fällig gewesen wäre und die Gesellschaft durch die Aufrechnung eine vollwertige Leistung erhalten hätte. Dies sei aber nur dann möglich, wenn die Forderung selbst vollwertig sei und das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung aller Gläubiger ausreiche; die Gesellschaft dürfe nicht überschuldet oder zahlungsunfähig sein. Nach dem Vorbringen des früheren Geschäftsführers habe das Gesellschaftskonto zum 31. 3. 1998 einen negativen Saldo aufgewiesen, habe daher nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausgereicht; die Gesellschaft sei überschuldet gewesen. Die Zahlungen der Gesellschafterin an Gesellschaftsgläubiger hätten daher eine Tilgung ihrer Einlageschuld nicht herbeigeführt. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Liquidators seien somit erfüllt. Im Sinn des Paragraph 89, Absatz 2, GmbHG werde der ehemalige Geschäftsführer zum Nachtragsliquidator bestellt. Eine Wiedereintragung der Gesellschaft ins Firmenbuch sei nicht erforderlich, weil ihre Löschung nur deklaratorische Wirkung habe.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der Gesellschaft, vertreten durch ihren früheren Geschäftsführer und nunmehrigen Liquidator, zurück. Zur Antragstellung auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens seien nur die Wirtschaftskammer und die Steuerbehörde berechtigt. Demgegenüber könnten die Gesellschaft selbst, ihre Gesellschafter und Gläubiger eine (amtswegige) Verfahrenseinleitung nur anregen. Für den Fall der Bestellung eines Liquidators nach § 2 Abs 3 ALöschG bejahten bedeutende Lehrmeinungen in Deutschland ein Beschwerderecht der Gesellschaft (vertreten durch ihren bisherigen Geschäftsführer). Demgegenüber habe der Oberste Gerichtshof schon bisher erkannt, dass die Steuerbehörde nicht zur Anfechtung einer Beschlussfassung nach § 2 Abs 3 ALöschG befugt sei. Dieser Rechtsmittelausschluss müsse aber auch für die gelöschte Gesellschaft selbst gelten. Bestehe nämlich weder ein Antragsrecht der Gesellschaft auf Einleitung des Amtslöschungsverfahrens noch ein Anspruch auf Löschung, könne die Gesellschaft auch dann nicht zum Rekurs legitimiert sein, wenn nach Durchführung der Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit die nachträgliche Liquidation angeordnet werde. Aus der Löschung resultiere keine gesicherte unveränderliche Position als "gelöschte Gesellschaft", die gebotenenfalls durch Rechtsmittel verteidigt werden müsste. Das Unterbleiben der Liquidation nach § 2 Abs 1 ALöschG stehe in untrennbarem Zusammenhang mit der Löschungsvoraussetzung der Vermögenslosigkeit. Fehle es an dieser Voraussetzung, sei die Liquidation durch Bestellung eines Liquidators einzuleiten. Dieses Ergebnis decke sich auch mit der herrschenden Ansicht zur Rekurslegitimation gegen die Bestellung eines Nachtragsliquidators. Danach könne der Bestellungsbeschluss (nur) durch den bestellten Nachtragsliquidator oder durch die Gesellschafter - nicht aber durch die Geschäftsführer, die bisherigen Liquidatoren oder die Gläubiger der Gesellschaft - angefochten werden. Ob die gelöschte Gesellschaft Rekurs erheben könne, sei sehr zweifelhaft. Sei aber schon ein Rechtsmittel der Gesellschaft gegen die Bestellung eines Nachtragsliquidators nach durchgeführter Liquidation zweifelhaft, müsse ein Rechtsmittel der Gesellschaft nach einer Löschung von Amts wegen jedenfalls ausgeschlossen sein, weil die Gesellschaft (wie sich aus ihrer fehlenden Antragslegitimation ergebe) keinen Anspruch auf das Unterbleiben der Liquidation habe.Das Rekursgericht wies den Rekurs der Gesellschaft, vertreten durch ihren früheren Geschäftsführer und nunmehrigen Liquidator, zurück. Zur Antragstellung auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens seien nur die Wirtschaftskammer und die Steuerbehörde berechtigt. Demgegenüber könnten die Gesellschaft selbst, ihre Gesellschafter und Gläubiger eine (amtswegige) Verfahrenseinleitung nur anregen. Für den Fall der Bestellung eines Liquidators nach Paragraph 2, Absatz 3, ALöschG bejahten bedeutende Lehrmeinungen in Deutschland ein Beschwerderecht der Gesellschaft (vertreten durch ihren bisherigen Geschäftsführer). Demgegenüber habe der Oberste Gerichtshof schon bisher erkannt, dass die Steuerbehörde nicht zur Anfechtung einer Beschlussfassung nach Paragraph 2, Absatz 3, ALöschG befugt sei. Dieser Rechtsmittelausschluss müsse aber auch für die gelöschte Gesellschaft selbst gelten. Bestehe nämlich weder ein Antragsrecht der Gesellschaft auf Einleitung des Amtslöschungsverfahrens noch ein Anspruch auf Löschung, könne die Gesellschaft auch dann nicht zum Rekurs legitimiert sein, wenn nach Durchführung der Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit die nachträgliche Liquidation angeordnet werde. Aus der Löschung resultiere keine gesicherte unveränderliche Position als "gelöschte Gesellschaft", die gebotenenfalls durch Rechtsmittel verteidigt werden müsste. Das Unterbleiben der Liquidation nach Paragraph 2, Absatz eins, ALöschG stehe in untrennbarem Zusammenhang mit der Löschungsvoraussetzung der Vermögenslosigkeit. Fehle es an dieser Voraussetzung, sei die Liquidation durch Bestellung eines Liquidators einzuleiten. Dieses Ergebnis decke sich auch mit der herrschenden Ansicht zur Rekurslegitimation gegen die Bestellung eines Nachtragsliquidators. Danach könne der Bestellungsbeschluss (nur) durch den bestellten Nachtragsliquidator oder durch die Gesellschafter - nicht aber durch die Geschäftsführer, die bisherigen Liquidatoren oder die Gläubiger der Gesellschaft - angefochten werden. Ob die gelöschte Gesellschaft Rekurs erheben könne, sei sehr zweifelhaft. Sei aber schon ein Rechtsmittel der Gesellschaft gegen die Bestellung eines Nachtragsliquidators nach durchgeführter Liquidation zweifelhaft, müsse ein Rechtsmittel der Gesellschaft nach einer Löschung von Amts wegen jedenfalls ausgeschlossen sein, weil die Gesellschaft (wie sich aus ihrer fehlenden Antragslegitimation ergebe) keinen Anspruch auf das Unterbleiben der Liquidation habe.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Rekurslegitimation einer von Amts wegen gelöschten Gesellschaft gegen die Bestellung eines Nachtragsliquidators Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.