Entscheidung 6 Ob 208/06s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.09.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Beatrix R*****, vertreten durch Dr. Gerhard Seidel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Leopoldine B*****, Masseverwalter Dr. Gernot H*****, wegen 20.555 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. Juli 2006, GZ 15 R 113/06g-11, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
§ 6 Abs 1 KO verfügt eine Prozesssperre in Ansehung der Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen des Gemeinschuldners: Diese Ansprüche können nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Die Frage nach der Massezugehörigkeit, die das Gericht von Amts wegen zu erheben hat, muss nach objektiven Kriterien beantwortet werden. Das Tatsachenvorbringen der klagenden Partei ist dann maßgeblich, wenn der streitige Gegenstand nach diesem Tatsachenvorbringen schon vonParagraph 6, Absatz eins, KO verfügt eine Prozesssperre in Ansehung der Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen des Gemeinschuldners: Diese Ansprüche können nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Die Frage nach der Massezugehörigkeit, die das Gericht von Amts wegen zu erheben hat, muss nach objektiven Kriterien beantwortet werden. Das Tatsachenvorbringen der klagenden Partei ist dann maßgeblich, wenn der streitige Gegenstand nach diesem Tatsachenvorbringen schon von
Gesetzes wegen (nicht) zur Masse gehört (1 Ob 159/01 = SZ 74/134 mwN;
8 Ob 101/04t = SZ 2004/159). Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass
der von der Klägerin geltend gemachte Geldanspruch nach dem maßgeblichen Sachvorbringen in der Klage zur Masse der in Konkurs verfallenen Beklagten gehört, stützt sich auf die zitierte und zutreffend angewandte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (siehe inbesondere SZ 2004/159; SZ 74/134).
Anmerkung
E81901
6Ob208.06s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00208.06S.0914.000
Dokumentnummer
JJT_20060914_OGH0002_0060OB00208_06S0000_000